Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

952 Nachträge. 
Bei der Bildung dieser Höchstpreise sollen die durch den Krieg hervorgerusenen, 
meistens unverhältnismäßigen Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden, sondern es 
sollen die zu Friedenszeiten üblich gewesenen Preise zugrunde gelegt werden. 
Zu empfehlen ist die sofortige Auszahlung des von dem Schätzer festgestellten Preises, 
denn ein großer Teil der Bevölkerung wird sich dadurch leichter zur Ablieferung getragener 
Kleidungs= und Wäschestücke sowie Schuhwaren entschließen. 
Wenn sich eine sofortige Auszahlung des festgestellten Preises an der Annahme. 
stelle nicht ausführen läßt, so wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß dem Ablieferer 
von der Annahmestelle die Kassensielle und die Zeit der Auszahlung sogleich angegeben 
werden kann, um ihm unnütze Wege und Zeilversäumnis zu ersparen. Die Ausgestaltung 
dieses Verfahrens im einzelnen muß den Kommunalverbänden überlassen werden. Der 
Entwurf von Vordrucken, die hierbei verwendet werden können, ist nebst Erklärung den 
Richtlinien beigesügt. Anlage C, D und E. 
III. Desinfektion. 
Die Desinfektion erfolgt zuverlässig durch strömenden Wasserdampf in Dampf- 
apparaten; die Verwendung solcher Apparale wird daher anzustreben sein. Zu berück- 
sichtigen ist dabei, daß besonders empfindliche Kleindungsstücke, Pelze und Ledersachen 
durch diese Art der Desinfektion leiden. Sie sind daher auf andere Weise, z. B. mittels 
Formalin zu desinfizieren, und zwar entweder durch Ausbürsten mit 1% Formaliulösung 
oder mittels der durch Apparate entwickelten Dämpfe von 40% Formalinlösung. Jur 
Ausführung der Desinfektion oder wenigstens zu ihrer Überwachung sollen die Personen 
herangezogen werden, die auf Grund der Landesseuchengesetze in der Durchführung der 
Desinfektion bei übertragbaren Krankheiten ausgebildet und mit ihrer Ausführung be- 
traut sind. (Staatlich geprüfte Desinfektoren.) 
IV. Bearbeitung. 
Auf diesen Zweig des Betriebes muß besonders Wert gelegt werden, da durch eine 
sachgemäße Ausführung der Bearbeitung die Zahl der wiederverwendbaren Gegenstände 
sehr erhöht wird. Die Bearbeitlung muß in hierfür geeigneten Betriebsstellen ausgeführt 
werden. Die Zuziehung fachmännisch ausgebildeler Personen ist hierbei unerläßlich. 
1. Kleidungs= und Wäschestücke. 
Für die Wiederherstellung der in der abgelieferten Form wieder verwendbaren 
Stücke ist die Heranziehung von bestehenden Geschäften, Berbänden, Innungen und Heim- 
arbeits-Vereinigungen anzustreben. Die Preise für die Wiederherstellungsarbeiten sind 
möglichst vorher zu sesten Sätzen zu regeln. Zu diesem Zwecke empsiehlt es sich, die wieder- 
herzustellenden Stücke durch fachkundige bestellte Schätzer in Klassen einzuteilen und die 
Preise für jede Klasse nach der voraussichtlichen Arbeitszeit festzusetzen, wie es in den 
militärischen Instandsetzungsämtern geschieht. Die Sätze müssen im Einklang mit den 
ortsüblichen Arbeitslöhnen stehen und können einen kleinen Zuschlag für die Umernehmer 
(Geschäfte, Verbände ustv.), welche für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich sind, 
enthalten. 
Für die Bearbeitung der in der abgelieferten Form nicht mehr verwendbaren Stücke 
kommt sowohl die Errichtung von Betrieben in eigener Verwaltung der Kommunalver= 
bände als auch die Heranziehung gemeinnütziger Fürsorgevereinigungen, die sich schon 
mit solchen Arbeiten befaßt haben, in Frage. 
Eingehende Anweisungen über die Bearbeitung zu geben, ist bei der Mannigfaltig- 
keit der vorkommenden Fälle nicht möglich. Die hierbei gewonnenen Erfahrungen in 
den verschiedenen Teilen des Reiches wird die Reichsbekleidungsstelle in ihren Mittei- 
lungen von Zeit zu Zeit bekannt geben. 
Auf das Sammeln aller bei der Wiederherstellung entstehenden Abfälle muß beson- 
ders geachtet werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß, wenn die Bearbeitung 
außerhalb eigener Werkstatt erfolgt, auch die Abfälle wieder mit zurückzuliefern sind.
	        
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