952 Nachträge.
Bei der Bildung dieser Höchstpreise sollen die durch den Krieg hervorgerusenen,
meistens unverhältnismäßigen Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden, sondern es
sollen die zu Friedenszeiten üblich gewesenen Preise zugrunde gelegt werden.
Zu empfehlen ist die sofortige Auszahlung des von dem Schätzer festgestellten Preises,
denn ein großer Teil der Bevölkerung wird sich dadurch leichter zur Ablieferung getragener
Kleidungs= und Wäschestücke sowie Schuhwaren entschließen.
Wenn sich eine sofortige Auszahlung des festgestellten Preises an der Annahme.
stelle nicht ausführen läßt, so wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß dem Ablieferer
von der Annahmestelle die Kassensielle und die Zeit der Auszahlung sogleich angegeben
werden kann, um ihm unnütze Wege und Zeilversäumnis zu ersparen. Die Ausgestaltung
dieses Verfahrens im einzelnen muß den Kommunalverbänden überlassen werden. Der
Entwurf von Vordrucken, die hierbei verwendet werden können, ist nebst Erklärung den
Richtlinien beigesügt. Anlage C, D und E.
III. Desinfektion.
Die Desinfektion erfolgt zuverlässig durch strömenden Wasserdampf in Dampf-
apparaten; die Verwendung solcher Apparale wird daher anzustreben sein. Zu berück-
sichtigen ist dabei, daß besonders empfindliche Kleindungsstücke, Pelze und Ledersachen
durch diese Art der Desinfektion leiden. Sie sind daher auf andere Weise, z. B. mittels
Formalin zu desinfizieren, und zwar entweder durch Ausbürsten mit 1% Formaliulösung
oder mittels der durch Apparate entwickelten Dämpfe von 40% Formalinlösung. Jur
Ausführung der Desinfektion oder wenigstens zu ihrer Überwachung sollen die Personen
herangezogen werden, die auf Grund der Landesseuchengesetze in der Durchführung der
Desinfektion bei übertragbaren Krankheiten ausgebildet und mit ihrer Ausführung be-
traut sind. (Staatlich geprüfte Desinfektoren.)
IV. Bearbeitung.
Auf diesen Zweig des Betriebes muß besonders Wert gelegt werden, da durch eine
sachgemäße Ausführung der Bearbeitung die Zahl der wiederverwendbaren Gegenstände
sehr erhöht wird. Die Bearbeitlung muß in hierfür geeigneten Betriebsstellen ausgeführt
werden. Die Zuziehung fachmännisch ausgebildeler Personen ist hierbei unerläßlich.
1. Kleidungs= und Wäschestücke.
Für die Wiederherstellung der in der abgelieferten Form wieder verwendbaren
Stücke ist die Heranziehung von bestehenden Geschäften, Berbänden, Innungen und Heim-
arbeits-Vereinigungen anzustreben. Die Preise für die Wiederherstellungsarbeiten sind
möglichst vorher zu sesten Sätzen zu regeln. Zu diesem Zwecke empsiehlt es sich, die wieder-
herzustellenden Stücke durch fachkundige bestellte Schätzer in Klassen einzuteilen und die
Preise für jede Klasse nach der voraussichtlichen Arbeitszeit festzusetzen, wie es in den
militärischen Instandsetzungsämtern geschieht. Die Sätze müssen im Einklang mit den
ortsüblichen Arbeitslöhnen stehen und können einen kleinen Zuschlag für die Umernehmer
(Geschäfte, Verbände ustv.), welche für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich sind,
enthalten.
Für die Bearbeitung der in der abgelieferten Form nicht mehr verwendbaren Stücke
kommt sowohl die Errichtung von Betrieben in eigener Verwaltung der Kommunalver=
bände als auch die Heranziehung gemeinnütziger Fürsorgevereinigungen, die sich schon
mit solchen Arbeiten befaßt haben, in Frage.
Eingehende Anweisungen über die Bearbeitung zu geben, ist bei der Mannigfaltig-
keit der vorkommenden Fälle nicht möglich. Die hierbei gewonnenen Erfahrungen in
den verschiedenen Teilen des Reiches wird die Reichsbekleidungsstelle in ihren Mittei-
lungen von Zeit zu Zeit bekannt geben.
Auf das Sammeln aller bei der Wiederherstellung entstehenden Abfälle muß beson-
ders geachtet werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, daß, wenn die Bearbeitung
außerhalb eigener Werkstatt erfolgt, auch die Abfälle wieder mit zurückzuliefern sind.