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daher der Billigkeit entsprechen, der Abschätzung nicht den üblichen Friedenspreis zugrunde
zu legen.
VIII.
üÜber getragene Uniformen werden demnächst besondere Anweisungen bekaunt ge-
geben.
Anweisung betreffend die nicht mehr verwendbaren Kleidungs- und
Wöschestücke sowie die bei der Verarbeitung entstehenden Abfälle
(Lumpen). (Mitteilung der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 S. 21.)
Auf Grund des § 5 der Bekannitmachung über den Verkehr mit getragenen Klei-
dungs- und Wäschestücken und gelragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 und des
§l 90 der Ausführungsbestimmungen der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidung,
Basch- und Schuhwaren vom gleichen Tage wird bestimmt:
Alle nicht mehr verwendbaren Kleidungs= und Wäschestücke sowie alle bei der
Wi- entstehenden Lumpen und Stoffabfälle sind sorgfällig zu sammeln, wobei
darauf zu achten ist, daß sie möglichst frei von Staub und Schmut bleiben.
Diese Lumpen und Stoffabsälle sind nach folgenden drei Arten zu sondern:
a) Lumpen aus gestrickter Wolle, weiße und sarbige.
b) Weiße Lumpen aller sonstiger Stosse.
Tc) Alle übrigen Lumpen und Stoffabjfälle.
2. Hat sich eine den Versand lohnende Menge Lumpen angesammelt, so hat die
Ablieferung an den nächsten, vom Kriegsministerium K. R. A. beauftraglen Lumpen-
sortierbetrieb zu erfolgen. Das erforderliche Verpackungsmaterial stellt der Sortierbetrieb
zur Versügung, bei dem es unler Angabe der vorhandenen Lumpenmengen anzufordern ist.
Ein Verzeichnis sämtlicher von der Kriegsrohstofs-Ableilung des Kgl. Preuß. Kriegs.
ministeriums (Kriegsamtes) beauftragten Lumpensortierbetriebe ist hierunter abgedruckt.
3. Das vor der Absendung für die obigen drei Arten gesondert festzustellende Netto-
gewicht ist dem Lumpensortierbetrieb gleichzeitig mit der Versandanzeige milzuteilen.
Eine Abschrift dieser Versandanzeige nebst Gewichtsangabe ist am gleichen Tag der Reichs-
bekleidungsstelle, Ableilung E für Ersatzstoffe, Berlin W 56, Marlgrafenstraße 42 ein-
zusenden.
4. Der Versand der Lumpen an den nächsten Sortierbetrieb erfolgt für Rechnung
und Gefahr dieses Betriebes. Befindet sich der Sortierbetrieb am gleichen Ort wie die
Sammelstelle, so hat der Sortierbetrieb die Kosten für Beifuhren zu bestreiten. Ist Bahn-
versand von der Sammelstelle zum Sortierbetrieb nölig, so trägt der betressende Kom.
munalverband die Kosten für die Beifuhr zur Bahn.
5. Die Reichsbekleidungsstelle übernimmt die Verrechnung mit den beauftragten
Sortierbetrieben und vergütet dem ablieseruden Kommunalverbande bei vorschrifts-
mäßiger Sorlicrung der Lumpen folgende Preise:
für das kg Lumpen aus gestrickier Wolle 1,40 M.
„ weiße Lummden * „
„ „ „ der übrigen Lumpen 0),20 „
6. Für den Fall von Streiligkeiten zwischen den Sortierbelrieben und dem ablic-
sernden Kommunalverband (Gewichtsabweichungen, Mängel in der Sortierung usw.)
entscheidet nach Prüsung die Reichsbekleidungsstelle. Diese Entscheidung ist für beide
Teile endgüllig.
Zu Seite 262.
Bekanntmachung, betr. die Verlängerung der Prioritätefristen in
Dänemark. Vom 22. Dezember 1916. (RE#Bl. 1430.)
Auf Grund des §& 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver-
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerb-
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