Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. — Besitzsteuergesetz v. 3. Jull 1913. 955 
tichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(Ro#l. 272) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. September 1916 (RGl. 
1007) wird hierdurch bekannigemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten 
der deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Juli 1917 verlängert worden sind. 
Abteilung D. 
Zu Seite 311. 
Gesetz zur Ergänzung des Kriegesteuergesetzes. Vom 17. Dezember 
1916. (RGl. 1407.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Guaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach ersolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstogs, was folgt: 
Ein ziger Paragraph. 
Dem # 6 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Rotl. 561) werden folgende 
Absätze 2 und 3 beigefügt: 
Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veranlagungs- 
zeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen mit der 
vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeilräge anzusetzen, salls 
die jährliche Prämienzohlung den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige 
Kapitalzahlung den Betrag von dreilausend Mark übersteigt. 
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte Betrag 
6 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen hinzu. 
Urkundlich usw. 
Zu Seite 465. 
Besitzsteuergesetz. Vom 3. Juli 1913. (Re#l. 524.) 
1 Wir Wilheim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
Steuerpflicht. 
&# 1. Von dem Vermögenszuwachs wird für das Reich nach den Vorschristen dieses 
Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben. 
§ 2. Als Vermögen im Sinne des & 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vor- 
Hreeibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. 
Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögeny: 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Vergbaucs oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen): 4 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist 
(Kapitalvermögen). 
§ 3. Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleiche Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
6¾ 5 Zam Betriebsvermögen (5 2 Nr. 20 gehören alle dem Unternehmen gewidmeten 
gegenstände. 
Das Betriebsvermögen ciner offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Er- 
werbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des 
Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres An- 
teils zugerechnet. # ! 
l 5. Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das im Ausland befindliche Grund- 
und Vetriebsvermögen. 
⅜ 6. Als Kapitalvermögen (5 2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen 
Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, 3 3 oder unter §8 2 Nr. 2, 4 fallen, in Be- 
tracht: 
acht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; # 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Artt 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxc, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Ge- 
schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen;
	        
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