Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Besitzsteuergeseyz vom 3. Jull 1913. 959 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet- oder Pa tertrags, 
der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erielt worden ist oder im Falle der Ver- 
mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel 
für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachge- 
wiesenen höherem Betrag für Nebenleistungen und Instandhaltungslosten ohne Rück- 
sicht daranf, ob die hierzu uotwendigen Arbeiten von dem Steuerpflichtigen selbst oder 
durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind. 
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß slatt des Ertragswerts 
der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es 
nichk spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer- oder des Feststellungs- 
bescheids erössncten Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird. 
§s 32. Die Vorschrift des "nnt sindet in anderen Erwerbsföllen entsprechende An- 
wendung, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 10 vom Hundert hinter dem gemeinen 
Werte zur Zeit des Erwerbes und, sofern bei Grundstücken der Ertragswert zugrunde 
gelegt merden kann, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zurück- 
ge a#chben iist. 
§ 33. Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1914 stattgefunden, 64 ilt der bei der 
Veranlagung des Wehrbeitrags festgestellte Wert eines Grundstücks als Leirag der bis 
dahin entstandenen Gestehungskosten. 
5§ 34. Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurs- 
wert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer teechen Körperschaft eingetragen 
1 mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körper- 
schaft anzusetzen. 
Der Stleuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividendenschein ge- 
handelten Wertpapiere (§ 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit hnre 
  
des lebten Gewinns abgelausene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht. 
§ 36. Bei Altien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesell. 
schaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufswert der 
Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, ist der 
Wert der Aktie, des Kuxes oder des Antei's unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens 
der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit erzielten Gewinne nach 
freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne un- 
berücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise als Entgelt für ge. 
lieserte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streifall soll die Steuerbehörde die Schätzung 
des Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zuständigen Handelsvertretung 
oder der des nächstbelegenen Bezirkes zu ernennen sind. 
§ 36. Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Neunwert anzn- 
* nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert 
  
abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
och nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, 
falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungsanslalt die Police 
zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Aurechnung. 
§ 37. Der Gesomtwert der auf beslimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Lei- 
shungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen 
Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetlichen Zinssatz kapitali- 
sierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzigfachen 
des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbe- 
haltlich der Vorschriften der §§ 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalbsachen des einjährigen 
Betrags zu veranschlagen. 4 
| 38. Der Weri von Renien oder anderen auf die Lebenszeit einer Person be- 
schränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, 
mit deren Tode das Recht erlischt. 
Als Wert wird angenommen bei einem Alter 
  
  
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache, 
2. von mehr als 15 „ „ 25 „ „ 17 „ 
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Wertes der einjährlgen Nutzung.
	        
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