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des für die Veranlagung der Besslhsteuer zuständigen Bundesstaats kann jedoch die Ab.
grenzung der Zuständigkeit seiner Besitzsteuerämter anderweit regeln.
Ermittlung der steuerpflichtigen Personen und deren Eintragung in dle
Besitzsteuerliste.
5 4. 1. Für jeden Veranlagungsbezirk sind die Personen zu ermitteln und in die
Besitzsteuerliste einzutragen, die für die Veranlagung zur Besitksteuer in Frage kommen (6 5).
2. Die Besitzsteuerliste ist nach Anleitung des Musters 1 einzurichten.
8 6. In die Besitsteuerliste sind jedenfalls die Personen aufzunehmen, welche
die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllen und von denen zu vermuten
ist, daß sie ein Vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark haben.
8 6. 1. In die Besitzsteuerliste eines Veranlagungsbezirkes sind die Personen auf-
zunehmen, die in diesem Bezirke zu veranlagen sind.
2. Bestehen Zweifel darüber, ob das Besitzsteueramt zur Veranlagung eines Stener-
pflichtigen zuständig ist, und können diese Zweifel vor der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe der Besihsteuererklärungen (§ 14) nicht beseitigt werden, so ist eine solche Person
in iedem Veranlagungsbezirke, der für die Veranlagung der Besitzsteuer in Frage kommt,
in die Besitzsteuerliste aufzunehmen. Dies gilt, abgesehen von Steuerpflichtigen mit mehr-
fachem Wohnsitz, insbesondere für solche Personen, die in dem Veranlagungsbezirke Grund-
oder Betriebsvermögen besitzen, und die im Inland keinen der Behörde belannten Wohnsitz
oder Aufenthalt haben.
§ 7. Ist dem Besihsteueramile bekannt oder haben die eingeleileten Verhandlungen
ergeben, daß ein Steuerpflichtiger, der um Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebs-
vermögen besitt, in elnem anderen Veranlagungsbezirke zur Besitzsteuer zu veranlagen
ist, so ist dem zuständigen Besitzsteueramte hiervon unter Milteilung etwalger landesrecht-
licher Veranlagungsmerkmale Nachricht zu geben. Die Benachrichligung kann unterbleiben,
wenn sie bereits aus Anlaß der Wehrbeitragsveranlagung oder einer Besitsteuerveranlagung
erfolgt und seither eine Besitzänderung oder eine wesentliche Anderung der landesrechtlichen
Veranlagungsmerlmale nicht eingetreten ist.
§ 8. Hat eine Person in einem Veranlagungsbezirke Grund-oder Betriebsvermögen,
ohne in diesem Veranlagungsbezirke zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben,
so darf die Aufnahme in die Besitzsteuerliste (§ 6) oder die Benachrichtigung des zuständigen
Besitzsteueramts (5 7) unterblelben, wenn der Behörde die Vermögensverhältnisse des
Inhabers dieses Grund= oder Belriebsvermögens genügend bekannt sind und danach
feststeht, daß er ein steuerbares Gesamtvermögen von mehr als zwanzigtausend Mark
nichl besitzt.
68 9. Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung der Veranlagung, ins-
besondere über die Ermilllung der in die Besitzsteuerliste aufzunehmenden Personen erläßt
die oberste Landesfinanzbehörde.
§ 10. Die Besitzsteuerliste wird abgeschlossen, sobald die Veranlagung (§§ 20ff.)
in der Hauptsache durchgeführt und ihr Ergel nis darin eingetragen ist. Bis dahin ist sie
fortlaufend zu ergänzen und zu berichtigen. Sind Personen zu streichen, so ist der Grund
der Sireichung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.
5 11. Personen, deren Steuerpflicht erst nach Abschluß der Besitzste uerliste fest-
gestellt wird, sowie Personen, die bei Wechsel des Wohnorls dem Besitzsteueramte des neuen
Wohnorts zum Zwecke der Erhebung der Besihsteuer überwiesen werden (5 65 Abf. 2),
sind in eine Zugangsliste auszunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Besitzsteuerliste.
Besitzsteuererklärung.
§ 12. 1. Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung (§ 52 Abs. 1 des Gesetzes)
wird die Zeit vom 2. Januar bis 15. Februar des auf den Veranlagungszeitraum solgenden
Jahres bestimmt. Die oberste Landesflnanzbehörde kann einen späteren Anfangs- und
früheren Endtermin festsetzen; doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Für