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8 18. 1. Die Besitzsteuererklärung ist nach Anleitung des Musters 2 zu gestalten.
Bel der erstmallgen Veranlogung der Besitzsteuer ist mit der Besitzsteuererklärung in der
Regel die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe zu verbinden (§5 8 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen).
2. Vordrucke für dle Besitzsteuererklärung sind dem Sleuerpflichtigen kostenlos zu
derabfolgen.
3. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß die Besitzsleuererklärung
auch mündlich bei der Veranlagungsbehörde abgegeben werden kann; der hiernach aus-
gefülte Vordruck ist vom Steuerpflichtigen und vom Veranlagungsbeamten zu unter-
zeichnen.
4. Wenn für Landessteuerzwecke zuverlässige Darstellungen des gesamten im Bundes-
staate gelegenen Grundbesitzes der einzelnen Steuerpflichtigen bestehen und fortgeführt
werden, kann die Aufführung der einzelnen Grundstücke in der Steuererklärung unterbleiben
und ihr Steuerwert im ganzen angegeben werden. Doch muß das in anderen Bundes-
staaten gelegene Grundvermögen besonders aufgeführt werden.
§ 19. 1. Die Abgabe der Besihsteuererklärung ist nötigenjalls durch vorher anzu-
drohende Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark zu erzwingen.
2. Glelchzeitig mit der Straffestsehung auf Grund des § 54 Abs. 1 des Gesetzes ist
dem Säumigen eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Besitzssteuererklärung
zu sehen.
3. Die Geldstrafe kann so lange wiederholt werden, bis der Steuerpflichlige seiner
Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung nachgekommen ist.
4. Durch die forlgesetzte Welgerung des Skeuerpflichtigen, eine Besitzsteuererklärung
abzugeben, wird seine Veranlagung zur Besitzsteuer auf Grund schäßzungsweiser Vermögens-
feststellungen nicht gehindert.
5. Von der Auferlegung eines Zuschlags zu der geschuldeten Besitzsteuer (s 54 Abs. 2
des Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Besitzsteuererklärung soll dann abgesehen
werden, wenn die Umstände des Einzelfalls die Versäumnis als entschuldbar erscheinen
lassen. Wird die Besitzsteuer im Rechtemittel- oder Berichtigungsverfahren anderweit
festgesetzt, so tritt auch eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung des Zuschlags ein.
Prüfung der Besitzsteuererklärung.
6 20. Das Besihsteveramt hat die Angaben in den Besitzsteuererklärungen auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Feststellung des Vermögenszuwachses.
§ 21. 1. Der Bermögenszuwachs ergibt sich aus der Vergleichung des Vermögens-
stundes am Ende des Veranlagungszeitraums (Endvermögen) mit dem Vermögensstand
am Anfang des Veranlagungszeltraums (Anfangsvermögen).
2. Als Anfang des Veranlagungszeitraums (5 19 Abs. 1 des Gesegzes) gilt der 1. Januar
1914, wenn der Steuerpflichüge damals schon zu den im §+ 11 des Gesetzes aufgeführten
Personen gehört hat, oder, wenn dies nicht der Fall war, der Zeitpunkt, an dem später
die persönliche Steuerpflicht eingetrelen ist.
3. Der Vermögensstand an dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ist als Anfangs-
vermögen so lange maßgebend, bis eine Besitzsteuer zu veranlagen ist. Ist es zu einer
Besitzsteuerveranlagung gekommen, so ist das hierbei festgestellte Endvermögen später
wieder so lange als Anfangsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besitzsteuer zu ver-
anlagen isl.
4. Ist die persönliche Steuerpflicht in der Folgezeit weggefallen und wird sie späler
neubegründet, so ist für die weitere Besihsteuerveranlagung das zur Zeit der Neubegründung
der persönlichen Steuerpflicht vorhandene Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
§ 22. 1. Bei der Besitzsteuerveranlagung ist in der Regel nur das Vermögen des
Steuerpflichtigen für das Ende des Veranlagungszeitraums, erstmals für den 31. Dezember
1916 (5 18 des Gesetzes), neu festzustellen.