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berücksichtigen. Hierbei wird ein angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar
und an sonstigem Betriebskapltale vorausgesetzt. Ein Mehr= oder Minderwert an Ge-
bäuden und Betriebsmitteln gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem
Ertragswert hinzu= oder von ihm abzurechnen, insoweit er geelgnet ist, den Erlrag zu
beeinflussen.
§ 36. 1. Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutyzten Grundstücken ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den ein ordentlicher Unter-
nehmer von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemein.
üblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe
von Jahren für ein Wirtschaftsiahr erzielen kann.
2. Vei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden
unmittelbar entnommen werden, wle bei Sand--, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer.,
Kalk- oder Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung
mit einem land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahres-
gewinnung um einen der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag
zu kürzen.
3. Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Rein-
ertrag unter Berücksichtigung dleser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als ein-
heillichem Ganzen zu berechnen.
§ 37. 1. In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Roherlrag abzuziehenden
Bewirtschaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit ent-
lohnten fremden Arbeitskräften den Rohertrag zu erzlelen. Ist bel Zugrundelegung der
Verhällnisse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Be-
triebs eine besondere Arbeilskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafleten
Betrieben der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschaflers vom Rohertrag insoweit in
Abzug zu bringen, als diese Tätigkeit des Selbstbewirtschafters elne solche besondere Arbeits-
kraft ersetzt und der dafür angesetzte Werkbetrag dle angemessene Entlohnung einer solchen
Arbeitskraft nicht übersteigt.
2. Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter
und deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Hashalts benutzten
Gebäude zu rechnen.
3. Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirt-
schaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden.
§ 38. Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
auf Grund eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen ausgestellten Bewirtschaftungsplans
stattgefunden hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende
Abtriebe nicht vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorange-
gangenen, der Zahl der Jahre der Wirtschaftsperlode entsprechenden Zeitraums zu be-
rechnen. Hierbel sind in Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeit-
raum aus dem regelmäßigen Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten
Erzeugnisse, in Ausgabe als Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und
Berwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung
sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berech-
nung des Ertragswerts ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, der durchschnililich auf ein
Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zu Grunde gelegten Zeitraums entfällt.
Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind biejenigen
Flächen auszuscheiden, auf denen während des maßgebenden Zeitraums Neubesorstungen
behufs Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe behufs Anderung der Kulturart
staltgefunden haben.
§ 89. Soweit nicht im § 38 ekwas anderes bestimmk ist, ist der Reinertrag schätzungs-
weise zu ermitleln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grundstücken
wirklich erzielten Reinertrage fündet nicht statt.