Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Besitzsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 973 
b) Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken 
dienen. 
§ 40. Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtrein- 
ertrag zu Grunde gelegt, der im Durchschnttt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder 
im Falle der Vermietung oder Verpachtung hälle erzielt werden können. Der Miet- oder 
Pachtreinertrag ergibt sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem 
Fünflel des Rohertrags für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem 
als erforderlich nachgewiesenen höheren Bercage für Nebenleistungen und Instandhaltungs- 
kosten. 
41. 1. Ist das Grundstück vermielet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnitt- 
liche Jahresmiet- oder pachtrohertrag aus dem Mlet= oder Pachterlöse zu berechnen, der 
auf Grund der Miet= oder Pachiverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Aus- 
fälle an Miet= oder Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus 
anderen Gründen dürfen nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Tell 
oder zeitweise nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst 
benutzten oder aus einem anderen Grunde unvermietet oder unverpachtet gebliebenen 
Tell des Grundstücks ein dem Nuhungswerte dieses Teiles und des vermieteten oder ver- 
pachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag 
dem erzlelten Miet- oder Pachtpreis zuzurechnen. 
2. Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem 
unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet 
gewesen, so ist der Miet= oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachipreisen 
für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu berechnen. 
§ 42. 1. Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ein Fünfiel von 
dem Miet-- oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für 
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen 
und für die Instandhaltung des Grundstücks dle eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder 
die seiner Angehörigen in Anspcuch genommen worden ist, kann für diese Tätigkeit ein an- 
gemessener Betrag angesetzt werden, der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten 
durch entlobnte fremde Arbeilskräfte verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur 
die Kosten, die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig ge- 
worden sind, nicht dagegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, 
Erweilerungsbauten usw. 
2. Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Er- 
welterungs- oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung 
des Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
#48. Im Falle des # 41 Abs. 2 blelben bei der Berechnung des Ertragswerts für 
bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömm- 
licherweise mit dem Grundstück nitvermietet oder mitlverpachtet werden, unberücksichtigt. 
Diese Betriebsmittel sind besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. 
8 44. Ist im Falle des 3 41 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässigen 
Angabe des Ertragswerts außerstande und stehen dem Besitzsteueramt ortsübliche Miet- 
oder Pachlpreise für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertrags- 
wert der gemeine Wert zu Grunde zu legen. 
Benutzung landesrechtlicher Einschätzungen für die Ermittlung 
des Ertrags werts der Grundstücke. 
§ 45. In den Bundesstaaten, in denen eine Einschätzung der Grundstücke nach dem 
Reinertrag oder dem Nutzungswerte zu steuerlichen Zwecken staitgefunden hat und akten- 
mäßig festgestellt ist, können als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte die landes- 
kechtlichen Einschätzungen benutzt werden, sosern die Beschaffenheit des Grundstücks sich 
nicht wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrechtliche Schätzung
	        
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