Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Besißsteuer: Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916. 977 
Mark übersteigenden Beirags oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit der einzelnen 
Teilbeträge ist die Genehmigung der Oberbehörde oder einer anderen von der obersten 
Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde erfsorderlich. 
5. Die Gewährung von anderen als den gesehlichen Teilzahlungen ist an die Bedingung 
zu knüpfen, daß bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Beitreibung 
der nach der gesetzlichen Vorschrift bis dahin sälligen Besitzsteuerbelräge erfolgen würde. 
6. Eine Verzinsung der gestundeten Besigsteuer findet nicht statt. 
7. Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und nach 
dessen Abschluß durch die Restnachweisung (s 72) zu überwachen. 
Überweisung der Besipsteuer bei Verlegung des Wohnsitzes 
des Steuerpflichtigen. 
& 64. 1. Verlegl der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen 
Besitzsteueramts, so hat die Erhebung der Vesitzsteuer durch die für den neuen Wohnsitz 
zuständige Hebestelle zu erfolgen. 
2. Die bisherige Hebeslelle stellt den noch rückständigen Teil der Besitzsteuer in Spalte 6 
des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrem Besitzsteueramt unter Angabe der Wohnsiy- 
änderung einen beglaubigten Auszug aus dem Sollkuch (Spalte 1 bis 11, 14, 15) in zwei- 
facher Aussertigung. 
§ 65. 1. Das bisher zuständige Besigsteueramt hat die noch nicht gezahlten Besitz- 
steuerbeträge dem für den neuen Wohnort zuständigen Besitzsteueramt unter Ubersendung 
je eines Auszugs aus der Besitzsteuerliste und aus dem Sollbuch zur Einziehung zu über- 
weisen. Beizufügen sind die den Steuerpflichtigen betressenden Verhandlungen. Die 
Überweisung ist in der Bemerkungsspalte der Besigsteuerliste zu vermerken, und der über- 
wiesene Betrag ist am Schlusse der Besitzsteuerliste in Spalte 16 von dem aufgerechneten 
Gesamtsteuerbetrag abzusetzen. 
2. Das Besitzsteueramt des neuen Wohnorts nimmt die überwiesene Besiysteuer in 
eine Zugangsliste zur Besitzste nerliste (# 11) auf und übersendet der nunmehr zuständigen 
Hebestelle den Auszug aus dem Sollbuch unter Angabe der Nummer der Zugangsliste. 
Die Hebestelle trägt den Besitzsteuerbetrag in das Besitzsteuer-Sollbuch unter einer neuen 
Ableilung mit der Uberschrift „Zugänge an Besitzsteuer“ ein. Daß dies geschehen, ist dem 
Besitzsteueramt unter Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mit- 
teilung des Besitzsteueramis wird Beleg zum Sollbuch. 
3. Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zu- 
gangsliste) dem bisherigen Besitzsteueramte die Übernahme der Besissteuer. Letzteres 
teilt der bisherigen Hebestelle die erfolgte Uberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg 
zum Sollbuch. 
4. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige von der Überweisung mit der Aufforderung 
in Kenninis zu setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten. 
5. Für die lerweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landes. 
finanzbehörde Abweichendes bestimmen. 
Ableben des Steuerpflichtigen. 
& 66. 1. Jü der Steuerpflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Belitz- 
steuer gestorben, so sind die noch nicht gezahlten Besiysteuerbeträge nach Fälligkeit von den 
Erben einzuziehen. Die Hebestelle hat das Ableben des Stcuerpflichtigen dem Besitzsteuer- 
amt anzuzeigen. 
2. War dem Verstorbenen eine Stundung der Besitzsteuer bewilligt worden, so er- 
lischt die Bewilligung mit seinem Ableben. 
3. Im Falle des Todes eines Steuerpflichtigen sindet eine Überweisung der Besitz- 
steuer zur Einziehung nicht statt. 
g 67. Die gemäß & 40 des Erbschaftssteuergesetzes, 88 2, 3 der Erbschaftssteuer- 
Ausführungsbestimmungen den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten und 
Göthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 8. 62
	        
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