978 Nachträge.
Mitteilungen über Todeserklärungen werden nach näherer Bestimmung der obersten
Landesfinanzbehörde auch den Besitzsteuerämtern so zeitig zur Verfügung gestellt, daß
diese innerhalb der im 3 62 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist in Fällen, in denen
ein besonderer Anlaß hierzu besteht, von den pflichtigen Personen die Einreichung eines
Verzeichnisses über das von einem Verstorbenen hinterlassene Kapital- und Betriebs.
vermögen verlangen können.
Niederschlagung.
§ 68. Zur Niederschlagung von Besiksteuerbeträgen wegen Uneinbringlichleit sind
nur die Oberbehörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine
Aussicht zur Einziehung der geschuldeten Belräge mehr besteht. Die Niederschlagung istin der
Besitzsteuerliste zu vermerken und der Hebestelle milzuteilen. Die Mitleilung wird Beleg
zum Sollbuch.
Anderweite Veranlagung und Erslallung der Besitzsteuer.
§ 69. 1. Gegen einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz2,
§ 45 Satz 2, J§ 46 des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund von
3l 73 Satz 2 des Gesetzes stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechtsmiltel zu wie
gegen den Steuerbescheid. Von einer Nachveranlagung kann, sofern eine solche nicht gleich-
zeitig für die Kriegssteuer ersorderlich wird, obgesehen werden, wenn der nachzufordernde
Mehrbetrag an Besitssteuer den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigt.
2. Gegen den Bescheid des Besitzsteueramts, durch den die Veranlagung zu Gunsten
des Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, 5 44 Abs. 2, 53 46 des
Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Berichtigung
der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen nach näherer Bestimmung
der obersten Landesfinanzbehörde die Beschwerde im Verwaltungsweg offen.
3. Soweit die Besitzsteuer infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht bezahlt
worden ist, hat eine Erstattung auf Antrag des Sleuerpflichtigen und, wenn die Über-
hebung mindestens fünf Marl beträgt, auch von Amts wegen durch die Oberbehörde zu
erfolgen.
4. Dem Antrag auf Berichtigung der Veranlagung (Abs. 2) oder Erstattung von
Besitzsteuer (Abs. 3) ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Erhebungszeitraums gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die
erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Talsachen Kenninis erhalten hat.
5. Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen
nur im Wege des Billigkeitserlasses durch den Bundesrat geändert werden. § 31 Abs. 2
der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend für die erstmalige Ver-
anlagung der Besitsteuer.
6. Wenn nach Ansicht des Besitzsteueram#s die Besteuerung von nachweislich aus
der Veräußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens herrührenden Vermögens-
beträgen oder von solchen zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörigen
Gegenständen, die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden
sind, eine besondere Härte darstellt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des Mehr.
betrags, der von dem Steuerpflichtigen zu zahlen ist, weil ausländisches Grund= oder Be-
triebsbermögen vom Wehrbeitrag freigeblieben ist, vorläufig ausset9en und dem Sleuer-
Ppflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat den Erlaß dieses Betrags zu beantragen.
Derartige Anträge sind bei dem Besitzsteueramt anzubringen und mit einer gutachtlichen
Außerung der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem
Bundesrate vorzulegen.
§ 70. Die nach §# 69 Satz 2 des Gesetzes zu vergülenden Zinsen für die auf Grund-
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Besitzsteuer
zu Lasten der Reichskasse zu verrechnen.