Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

980 Nachträge. 
beitragsalten der natürlichen Personen und die Besitzsteuerallen können nach Ablauf 
des zehnten, auf den Tod eines Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und 
vernichtet werden. 
Prüfungsverfahren. 
& 78. 1. Die Besigtzsteuer-Sollbücher, die an deren Stell. getretenen ergänzten 
Besitzsteuerlisten (§ 61), die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst 
den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke 
sind je nach Ablauf des auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahre die Soll- 
bücher und die an deren Stelle getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Er- 
hebungszeitraum, die Restnachwelsungen für den vorvergangenen Erhebungszeilraum 
und die Einnahmebücher für die letzien vier Rechnungsjahre nebst den dazugehörigen 
Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, 
daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Amtssitzen der Besitzsteuerämter und 
Hebestellen durch abgeordnete Beamie der Oberbehörde stattzufinden hat. 
2. Inwieweil sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Verau. 
lagungen zur Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
3. Die Landesregierung kann die Prüsung anderen Behörden als den nach # 1 
Abs. 1 bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer 
Amtsbezirke dem Reichslanzler mitzuteilen. 
Kosten. 
3 79. 1. Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenhciten ist, soweit nicht hinsichtlich 
der Kosten in den ## 60, 85 des Gesegzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren- und 
stempelfrei. 
2. Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Besihsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; 
sie fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Post- 
gebühr für die von ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
Abrechnung über die Besitzsteuer und Aufstellung der Einnahmeübersichten. 
8 80. 1. Uber den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen 
bestimmten Kassen mit der Reichshaupllasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur 
Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptlasse und den Landeskassen vom 
23. Juni 19101)“ abzurechnen. Entsprechend den Vorschriflen im & 4 dieser Abrechnungs-. 
bestimmungen sind serner besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Ein- 
nahme an Besitzsteuer aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlien 
Beträge) an Besitzsteuer einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen 
(Zurückzahlungen), der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung 
und Erhebung der Besitzsteuer (5 86 des Gesetzes) und bis zum Rechnungsjahr 1919 auch der 
Betrag der nach §& 87 des Gesetzes den Bundesstaaten elwa zu gewährenden Sonderenl 
schädigungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer sowie der an die Reichslasse abzuführende 
Betrag ergeben. 
2. Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichnelen Be- 
hörden oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt 
dessen können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden. 
3. Die Oberbehörden für die Besitzsteuer (3 1) gelten im Sinne der Abrechnungs- 
bestimmungen als Direktiobehörden. 
§ 81. Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den Abrechnungs- 
bestimmungen übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach § 1 bestimmten 
Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
1) Zentrolbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352.
	        
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