980 Nachträge.
beitragsalten der natürlichen Personen und die Besitzsteuerallen können nach Ablauf
des zehnten, auf den Tod eines Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und
vernichtet werden.
Prüfungsverfahren.
& 78. 1. Die Besigtzsteuer-Sollbücher, die an deren Stell. getretenen ergänzten
Besitzsteuerlisten (§ 61), die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst
den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke
sind je nach Ablauf des auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahre die Soll-
bücher und die an deren Stelle getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Er-
hebungszeitraum, die Restnachwelsungen für den vorvergangenen Erhebungszeilraum
und die Einnahmebücher für die letzien vier Rechnungsjahre nebst den dazugehörigen
Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen,
daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Amtssitzen der Besitzsteuerämter und
Hebestellen durch abgeordnete Beamie der Oberbehörde stattzufinden hat.
2. Inwieweil sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Verau.
lagungen zur Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
3. Die Landesregierung kann die Prüsung anderen Behörden als den nach # 1
Abs. 1 bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer
Amtsbezirke dem Reichslanzler mitzuteilen.
Kosten.
3 79. 1. Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenhciten ist, soweit nicht hinsichtlich
der Kosten in den ## 60, 85 des Gesegzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren- und
stempelfrei.
2. Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die
Sendungen der Besihsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen;
sie fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Post-
gebühr für die von ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen.
Abrechnung über die Besitzsteuer und Aufstellung der Einnahmeübersichten.
8 80. 1. Uber den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen
bestimmten Kassen mit der Reichshaupllasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur
Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptlasse und den Landeskassen vom
23. Juni 19101)“ abzurechnen. Entsprechend den Vorschriflen im & 4 dieser Abrechnungs-.
bestimmungen sind serner besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Ein-
nahme an Besitzsteuer aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlien
Beträge) an Besitzsteuer einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen
(Zurückzahlungen), der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung
und Erhebung der Besitzsteuer (5 86 des Gesetzes) und bis zum Rechnungsjahr 1919 auch der
Betrag der nach §& 87 des Gesetzes den Bundesstaaten elwa zu gewährenden Sonderenl
schädigungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer sowie der an die Reichslasse abzuführende
Betrag ergeben.
2. Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichnelen Be-
hörden oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt
dessen können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden.
3. Die Oberbehörden für die Besitzsteuer (3 1) gelten im Sinne der Abrechnungs-
bestimmungen als Direktiobehörden.
§ 81. Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den Abrechnungs-
bestimmungen übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach § 1 bestimmten
Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
1) Zentrolbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352.