988 Nachträge.
behörde dem Bundesrate vorzulegen. Den einzelnen außerordentlichen Vermögens-
anfällen im Sinne des § 36 des Gesetzes stehen gleich Vermögensbeträge, die nachweislich
aus der Veräußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens herrühren und folche
zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens gehörige Gegenstände, die während
des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden sind.
2. Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen
gegen ausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der Kriegs-
steuer angenommenen Wert gehabt haben, so ist die oberste Landesfinanzbehörde er-
mächligt, auf Antrag eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende Berech-
nung des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns zu bewilligen. Auf Antrag des Steuer.
pflichtigen ist der aus der Mitberücksichtigung dieser Werkpapiere oder Forderungen sich
ergebende Abgabebetrag ohne Sicherheitsleistung zu stunden; ein solcher Antrag kann# schon
bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.
Erhebung.
5 #2. über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegs-
steuersollbuch und ein Kriegssteuereinnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung
aller drei Teilbeträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungs-
jahrs.
§ 33. 1. Das Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist
zugleich der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegsabgabe
sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen.
2. Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der sestgestellten Kriegs-
steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten
1 bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte
mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
3. Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im Rechts-
mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (§F 38 Abs. 3, 5 43 Abs. 2,
#sl44 Abs. 2, 5 66 Abs. 1, 5 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6
zur Darslellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung der Kriegs-
abgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalle 6. Die
Ausfüllung dieser Spalten erfolgt durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll).
ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
4. Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebestelle in den Spalten öff.
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13 verbliebenen Rückstände werden in
die Restnachweisung (§5 43) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem
an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 13
verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.
§# 34. Das Einnahmebuch ist nach Muster 8 für je ein Rechnungsjahr zu führen.
Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des Reichskanzlers
zulässig. "
2. Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Kriegsabgabebeträge ist in
einem Anhang zum Kriegssteuereinnahmebuche zu führen. Muster 9 dient hierfür als
Anhalt.
6 35. In dem bei Bedarf alsbald anzulegenden Einnahmebuche für das Rechnungs-
jahr 1916 — und, soweit das Sollbuch noch nicht vorliegt, auch in dem Einnahmebuche für
das Rechnungsjahr 1917 — sind bei Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegs-
abgabe zunächst nur die Spalten 1, 2 und 4 bis 14 auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalte 3
erfolgt erst nach Veranlagung der Kriegsabgabe und Aufstellung des Sollbuchs.
Annahme von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatz-
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt.
§ 36. 1. Bei Entrichtung der Abgabe sind nach § 32 des Gesetzes Schuldverschrei-
bungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen