Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mal 1915. H3. 57
wegen der Nichtzahlung der Zinsen an sich eingetreten war, als nicht eingetreten zu gelten
habe — streitig überhaupt nicht verhandelt und entschieden worden; denn die Bekll. hatte
ihre Zahlungspflicht an sich nicht bestritten. Sie hätte, wenn sie nicht deglaubt hätte, sich
auf die BRVO. berufen zu dürfen, den Klageanspruch anerkannt. E sind die Gebühren
so zu berechnen, als ob sie ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt wärden wäre.
g 3.
Inhaltsübersicht.
1. ZuPändigkeit des Gerichts 1 293. a) Bejahend l 294, 111 57.
11. Der Gegenstand des Rechtsstreits 1 293. b) Derneinend I 294, II 76.
III. Julässigkeit der Beseltigung der Verzugs5V. Das Hrozebverfahren 1 2985, II 77.
solsen 1 294, 11 76. 1. Der Erlaß ciner einstweiligen Anordnung
. Sulässigkeit vor Beginn der Vollstreckung I 1295.
12R«1"37« 2.DekEtlaßdeshqnptbefchlussele95,
2. Ist die Beseitigung der Derzugssolgen trozz II 77.
UAblehnung durch das Hroseßgericht oder 3. Die Anfechlung der Entscheidung I 205.
das Amesgericht zulässig ? 1 294, II 76, 11157.
(Abschnitt 1 und II in Bd. 1, 293, 294.)
III. Sulässigkeit der BZeseitigung der Derzugsfolgen.
1. Zulässigkeit vor Beginn der Vollstreckung.
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 294.)
d) Scholz, JW. 16 996. Im Vollstreckungsverfahren ist der Antrag auch vor Beginn
der Vollstreckung, aber nicht vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zulässig. Vor Erteilung
der Klausel kann der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung (falls es sich nicht um ein
vorläufig vollstreckbares Urteil handelt, gegen das im Wege der Berufung vorgegangen
wird) die Beseitigung der Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung überhaupt nicht erwirken.
Die Ansicht von Sieskind (Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit (2) S. 89 Anm. 23)
und Nußbaum (8W. 15 1179), die in diesem Falle das Init#iativverfahren für gangbar
hält, scheitert daran, daß dieses Verfahren bei Vollstreckbarkeit der Forderung unzulässig
ist (& 1 Abs. 3 RechtsfBeseil VO.; § 4 Abs. 1 Satz 4 Zahl Fr V.).
2. Ist die Beseitigung der Verzugsfolgen trotz Ablehnung durch das Prozeß-
gericht oder dar Amtsgericht zulässig?
(Erläuterung a bis “ in Bd. 1, 294.)
ô. Scholz, JW. 16 997. Sind die Rechtsfolgen, um die es sich handelt, bereits im
Urteil oder im amtsgerichtlichen Beschluß beseitigt, so sind sie eben beseitigt, und ein noch-
maliger gleichlautender Ausspruch im Vollstreckungsverfahren ist dann gegenstandslos
und daher unstatthaft. War dagegen die Beseitigung im Urteil oder im amtsgerichtlichen
Beschluß nich! ausgesprochen, sei es, daß sie (im Prozeß) nicht beantragt, sei es, daß der
Antrag zurückgewiesen worden war, so ist eben „eine Anordnung“ (seil. der Beseitigung)
nicht „getroffen“ worden, und ihrer Anordnung durch das nach den ##§# 732, 797 Z0.
zuständige Gericht steht nichts im Wege.
b) Verneinend zu val. Bd. 1, 294; 2; 76.
3. Bekanntmachung, betr. Anderung der Verordnungen über
die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen und über die
Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 292). Vom 8. Juni 1916.
(RGBl. 451.)
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (N#l.
1915 S. 290) wird dahin geändert: