Preuß. Ausführungsvorschriften zum Besitzsteuer= und zum Kriegssleuergesetz. 1003
3. Nach § 6 Nr. 5 des Besitzsteuergesetzes ist der Kapitalwert der Rechte aus Renten
und andere wiederkehrende Leistungen, welche dem Berechligten auf seine Lebenszeit,
auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmie Zeit oder auf die Dauer von mindestens
zehn Jahren zustehen, dem Empfänger auch dann anzurechnen und bei dem Geber in Ab-
zug zu bringen, wenn die Leistungen auf Grund einer Schenlung ersolgen. Der Kapital-
wert einer auf einem Schenkungsversprechen beruhenden Rente ist also für die Besitz
steuer dem Beschenkten anzurechnen, während bei dem Schenker nach §& 10 des Gesetzes
entsprechender Abzug stattfindet.
4. Nach § 7e des Besitzsteuergesebes gehören nicht zum beitragspflichtigen Vermögen
Ansprüche aif Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits-
oder Dienstverhältnis gewährt werden. Die Fassung ist etwas weiter als diejenige des
4 7, Schlußsatz, des Ergänzungssteuergesetzes.
5. Die Bestimmungen über die subjektive Steuerpflicht der physischen Personen
entsprechen im wesentlichen den nach §& 2 1 des preußischen Ergänzungssteuergesetzes für
die Ergänzungssteuerpflicht der physischen Personen maßgebenden Bestimmungen im
§ 1 des preußischen Einkommensteuergesetzes mik der aus der Nalur des Besitzsteuer-
gesetzes als eines Reichsgesetzes sich als selbstverständlich ergebenden Maßgabe, daß die
Beitragspflicht sich nicht auf die preußischen Slaalsangehörigen beschränkt, sondern sich
auf die Reichsangehörigen erstreckt.
Ausländer sind steuerpflichtig, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsißz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben.
6. Wie bei dem Ergänzungssleuergesetz erstreckt sich die Steuerpflicht nach dem Be-
sitzsteuergesetz nur auf physische Personen, während das Kriegssteuergesetz auch auf ju-
ristische Personen ausgedehnt worden ist. Ihr Kreis ist weiter gezogen, als im Wehr-
beitragsgesetz.
7. Die Bestimmung im #6 5 Nr. 5 des Ergänzungssteuergesetzes, nach der dem Haus-
hallungsvorstande dasjenige Vermögen des Haushaltungsangehörigen zuzurechnen ist, an
welchem ihm die Nutznießung zusteht, findet sich in dem Besitzsteuergesetze nicht. Insbe-
sondere sind also Vermögen, die minderjährigen Kindern gehören, nicht bei dem Vater
oder der Mutter, denen die Nutznießung zusteht, sondern bei den Kindern beitragspflichtig.
8. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze sind die für die Bewertung desjenigen
Grundbesitzes, der dauernd land= oder sorstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmk ist,
dieselben Grundsätze maßgebend, wie für das übrige Grundvermögen. Zugrunde zu
legen ist der gemeine Werl (Verkaufswert) oder auf Antrag des Steuerpflichtigen der
Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Gestehungskosten. Soweit bei
Bemessung der Gestehungskosten der Ertragswert (5## 31, 32 des Besitzsteuergeseßes) zu
Grunde zu legen ist, decken sich die Bewertungsvorschriften mit den Bestimmungen des
5 11 des Ergänzungssteuergesetzes.
9. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findel sich im § 34 des Besißtzsteuer-
gesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen Börsenkurs#
haben und die mit Dividendenscheinen gehaudelt werden, ein Betrag in Abzug gebracht
werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelausene Zeitl dem lezzt-
malig verteilten Gewinn entspricht.
An die Stelle der Börsenkurse (# 34 des Besitzsteuergesetzes) trelen die durch das
Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere
vom 9. November 1916 (RGVl. 1269) festgesetzten Kurse.
10. Wegen Vewertung der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Lei-
stungen enthält der § 37 des Besigzsteuergesetzes Vorschriften, die sich mit demjenigen des
Ergänzungsstenergesetzes nicht völlig decken.
Ermittelung des Ertragswerts von Grundstücken.
Art. 4. 1. Wird der gemäß § 31 des Besitzsteuergesetzes für die Bewerlung maß-
gebende Ertrag nach den Betriebsergebnissen selbstbewirtschafteter Besitzungen geschägh,