Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

1006 Nachträge. 
2. Bleibt die nochmalige Aufforderung crfolglos, so hat der Vorsitzende der Ver- 
anlagungskommission gegen den Pflichtigen eine angemessene Geldstrafe sestzusetzen und 
weiterhin gemäß § 19 Abs. 2 Bes St Vund-A. zu verfahren. (Wegen Einziehung und Ver- 
rechnung der Strafen siehe Art. 31.) 
3. Gegen Pflichtige, die eine besondere Aufforderung zur Abgabe der Vermögens- 
erklärung bereits erhalten haben, kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist unter Wieder- 
holung der Aufforderung sogleich eine Geldstrafe festgesetzt werden. 
Prüfung der Vermögenserklärungen. 
Art. 9. 1. Ein formelles Verfahren zur Erörterung der Besitzsteuer= und Kriegs- 
steuererklärungen ist nach dem Gesehe nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, etwaige 
Bedenken hinsichtlich der Erklärungen dem Beitragspflichtigen mitzuteilen. Diese Mit- 
teilung kann zweckmäßig mit der Erörterung der Steuererklärung bzw. Vermögensanzeige 
verbunden werden. 
2. Ebenso wie die Unterlagen der Veranlagung zur Einkommensteuer und zur 
Ergänzungssteuer bei der Feststellung der Besitsteuer und Kriegssteuer benutzt werden 
müssen, sind in gleicher Weise die bei der Veranlagung zu letzlerer gewonnenen Unterlagen 
insbesondere der Inhalt der Besitzsteuer und Kriegssteuererklärungen, für die Veranlagung 
zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer nuhbar zu machen. 
Vorläufige Festsetzung der Kriegssteuer der Gesellschaften. 
Art. 10. Die der Kriegssteuer unterliegenden Gesellschaften haben, soweit Abschlüsse 
für drei Kriegsgeschäftsjahre (65 15 KStes.) noch nicht vorliegen, eine die beiden ersten 
Kriegsgeschäftsjahre umfassende Steuererklärung zum Zwecke der vorläufigen Festsetzung 
der Kriegssteuer bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die weilere Steuererklärung zum 
Zwecke der endgültigen Festsetzung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des britten 
Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. Ihr rechtzeitiger Eingang ist vom Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission zu überwachen. 
Festsetzung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer. 
Art. 11. 1. Soweit die Besitzsteuer- und Kriegssteuererklärungen vorliegen und die 
darauf Bezug habenden Verhandlungen zum Abschluß gebracht sind, haben die Veran- 
lagungskommissionen über die auf einen Steuerpflichtigen zu veranlagende Einlommen- 
steuer, Ergänzungssteuer, Besihsteuer und Kriegssteuer in der Regel in einer und derselben 
Sitzung Beschluß zu sassen. 
2. Wird die Aussetzung der Veranlagung hinsichtlich einer Steuerart notwendig, 
so sind die Ergebnisse weiterer Ermittelungen auch zur Berichtigung der bereits erfolgten 
Veranlagung anderer Steuerarlen zu benutzen. 
Steuerpflichtige, die erst nach dem Listenabschluß (Art. 12) veranlagt werden können, 
sind in die Zugangsliste aufzunehmen. 
3.n Zur ziffermäßigen Ermittelung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer ist ein be- 
sonderer Umschlagbogen zu verwenden, auf dem die Einzelberechnung des Vermögens 
zu erfolgen hat. Diese Einzelberechnung muß auch noch späterhin eine Nachprüfung aller 
der Festsetzung der Steuern zugrunde liegenden Zahlen ermöglichen. Sie ist mil dem 
Festsetzungsvermerke des Vorsitzenden zu versehen und muß auf abweichenden Beschlüssen 
der Veranlagungskommission beruhende Anderungen erkennen lassen. 
4. Bei der Festsetzung der Abgabe gemäß & 9 Ziffer 2 des Kriegssteuergesetzes ist, 
solange eine Erklärung des Pflichtigen nicht vorliegt, zunächst davon auszugehen, daß das 
festgestellte Anfangsvermögen sich nicht vermindert hal. 
ö. Die Festsetzung des Zuschlags gemäß 3 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes durch den 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission hat sich unmittelbar an die Veranlagung an- 
zuschließen. 
6. Als Anhalt für die Festseung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer können die in 
Amage I abgedruckien Beispiele dienen.
	        
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