Preuß. Ausführungsvorschriften zum Besitsteuer= und zum Kriegssteuergesetz. 1007
Abschluß der Steuerlisten.
Art. 12. 1. Nach erfolgter Festsetzung der Besitzsteuer und der Kriegssteuer sind die
Spalten 3ff. der Besitzsteuerliste auszusüllen. Personen, deren Vermögen auf weniger
als 10000 M. ermittelt ist, sind in der Besitzsteuerliste zu streichen, ebenso diejenigen, bei
denen feststeht, daß ihre Veranlagung in einem anderen Veranlagungsbezirk erfolgt.
2. Nicht gestrichen werden dürfen Personen, deren Veranlagung zur Besitzsteuer
oder Kriegssteuer ausgesetzt worden ist. Hinsichtlich dieser Personen unterbleibt nach dem
Abschlusse der Besitzsteuerliste die Ausfüllung der Spalten 3ff. Sie sind demnächst in die
Zugangsliste aufzunehmen; in der Besitzsteuerliste ist auf die Nummer der Zugangsliste
hinzuweisen.
3. Alle Pflichtigen, die Kriegsabgabe zu entrichten haben, sind unter Wahrung der
Reihenfolge aus der Besitzsteuerliste in die Kriegssteuerliste A zu übertragen, sodann sind
die Spalten 3 ff. der Kriegssteuerliste auszufüllen.
4. Die Besitzsteuerliste und die Kriegssteuerliste A sind bis zum 15. Juni 1917 abzu-
schließen. Sie sind in allen in Betracht kommenden Spalten sorgfällig aufzurechnen.
5. Die Ausfüllung der Kriegssteuerliste B erfolgt von Fall zu Fall, sobald die Kriegs-
abgabe vorläufig oder endgültig festgesetzt werden kann. Ihr Abschluß erfolgt hinsichtlich
der vorläufigen Festsetzung wie bei der Liste A, im übrigen, sobald die endgültige Verau-
lagung aller eingetragenen Pflichtigen erfolgt ist.
Art. 13. Die Endsummen in Spalte 16 der Besictzsteuerliste sowie in Spalte 16 der
Kriegssteuerliste A und in Spalte 24 der vorläufig festgesetzten Kriegssteuerliste B müssen
mil den auf der Titelseite der Sollbücher festzusetzenden Summen übereinstimmen. Alle
Veränderungen an diesen Summen sind durch die Zu= und Abgangslisten derart nachzu-
weisen, daß daraufhin der Abschluß der Sollbücher nachgeprüft werden kann (vol. Art. 25
Z. 11, 26 Z. 1, 30 Z. 2).
Steuerbescheide.
Art. 14. 1. Für den Besigsteuerbescheid sind Formulare nach Anleilung des Muster 3
BesS#Bund-A., für den Feststellungsbescheid Formulare nach Muster 4 ebenda zu ver-
wenden.
2. Es ist zu beachten, daß Feststellungsbescheide solchen besitzsteuerfrei bleibenden
Personen nicht zu erteilen sind, deren für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maß-
gebender Vermögensstand bereits rechtskräftig feststeht (vgl. § 56 Ziff. 1 BesSt Bund-M.).
3. Der Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen ist nach Anleitung des Muster 5
KStBund-A. auszuferligen.
Der Besitzsteuerbescheid und der Kriegssteuerbescheid sind möglichst miteinander zu
verbinden.
4. Für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sind Formulare nach Muster 6
bzw. 6Ca KStBund-A. zu verwenden.
5. Es ist zulässig, in den Mitleilungen über die Berechnung der Steuer und über
Abweichungen von der Besitzsteuer= bzw. Kriegssleuererklärung auf vorangegangene Er-
örterungen hinzuweisen.
6. Die Bescheide können, sofern dadurch keine Verzögerung verursacht wird, zugleich
mit den Benachrichtigungsschreiben über die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer
und zur Ergänzungssteuer zugestellt werden. In diesem Falle ist die Zusammenfassung
in einem Umschlage zulässig.
7. Die Zustellung des vorläufigen Bescheides (8 29 Abs. 3 K St Ges., 5 28 Ziff. 2 KSt-
Bund-A.) hat in jedem Falle sogleich nach erfolgler Festsezung der Abgabe zu erfolgen.
Sollbuch.
Art. 15. 1. Die Sollbücher sind rechtzeilig vorzubereiten. Sie müssen alsbald nach
erfolgter Veraulagung und bei Beginn der Zustellung der Steuerbescheide den Gemeinde-