Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

58 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
1. Im 81 
a) treten im Abs. 1 an die Stelle von Satz 2 und 3 folgende Vorschriften: 
Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie recht- 
ferligt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhält- 
nismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen 
Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Erfüllung bestimmter 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
b) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte: 
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu 
machen. 
c) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt: 
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte 
Stundung. 
2. Im §5 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt: 
Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige Anord- 
nung erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein Rechts- 
mittel statt. 
3. Im § 6 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften: 
In den Fällen der §F 3, 4 und 5 können die Kosten ganz oder teil- 
weise dem Schuldner auserlegt werden, auch wenn seinem Antrag 
stattgegeben wird. Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei 
Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der 
Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Artikel II. 
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld- 
sorderung (REll. 1915 S. 292) wird dahin geändert: 
Im 3 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen“ und der Halbsatz: 
„das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Be- 
dingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höch- 
stens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten“ 
gestrichen. 
Artikel III. 
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Ver- 
ordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Vor- 
schriften dieser Verordnung. 
Artikel W. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 6.] in Kraft. 
Literatur. 
Unger, Die neue Zahlungsfrist VO. v. 8. Juni 16. Recht 16 381. 
Art. 1 14. 
Unger a. a. O. 383, 384. Außer der Sicherheitsleistung kommen in Betracht etwa: 
Nachweis der anderen Gläubiger und ihrer Nichtbefriedigung, Aufsuchen einer anderen 
Erwerbstäligkeit, freiwillige Teilzahlungen, Zinserhöhung (1090 über Reichsbankdiskont), 
Anbieten eines Rechtsgeschäfts zu angemessenen, vorteilhaften Bedingungen. 
Art. I 1c. 
Unger a. a. O. 384. Der Sat, daß die Zahlungsfrist wie eine von dem Gläubiger 
bewilligte Stundung gelte, ist eine Fiktion, deren Nichtberechtigung sich aus dem übrigen 
Inhalt der VO. ergibt, denn trotz der Zahlungsfrist ist der Schuldner zu verurteilen (6 4 
Abs. 1 Satz 5), auch sollen Verzugszinsen laufen (§ 1 Abs. 3). Man muß sich also über den 
Sat hinwegsetzen — ein recht bedenklicher Vorschlag —.
	        
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