Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

1012 Nachträge. 
Sollbüchern sind nach erfolgter Überweisung der Hebestelle des Abzugsorts zurück. 
zugeben, bei der sie als Belege zu den Sollbüchern aufzubewahren sind. 
2. Die Behörde des neuen Wohnorts legt gleichzeilig mit der Staatssteuer-Zugangs. 
liste dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission die zweiten Ausfertigungen 
aus den Sollbüchern des Abzugsorts vor. Der Vorsitzende nimmt den Zugang 
in seine Zugangslisten auf, versieht die Auszüge aus den Sollbüchern mit den 
Nummern der Zugangslisten und gibt sie der Hebestelle zurück, welche sie als Velege 
zu ihren Sollbüchern aufzubewahren hat. 
3. Auf Grund der ihm zugehenden Auszüge aus den Besitzsteuer= und Kriegssteuer- 
listen hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission die Zugangsslellung der 
Steuerbeträge zu überwachen. Bei der Prüfung der Staatssteuer-Zu- und -Ab- 
gangslisten hat er ferner sein Augenmerk darauf zu richten, daß die Zugänge 
und Abgänge an Besihsteuer und Kriegssteuer gewahrt sind, und gegebenenfalls 
dieserhalb sofort das Notwendige zu veranlassen. 
Hinsichtlich der neu in die Staatssteuerpflichl eintretenden Personen hat 
sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob eine Nachveranlagung zur Besitz- 
steuer und Kriegssteuer stattzufinden hat. 
4. Sofern es die örtlichen Verhältnisse bedingen, kann die Regierung anordnen, 
daß die bescheinigten Auszüge aus den Sollbüchern dem Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission nicht einzeln, sondern mit einer möglichst einfach zu ge- 
staltenden Zusammenstellung vorgelegt werden. 
Zu- und Abgangslisten. 
Art. 25. 1. Alle nach der Aufrechnung der Steuerlisten und der Sollbücher (5 60 
Z. 2 BesSt., 833 B. 3 KStBund-A.) vorkommenden Zu-= oder Abgänge sind in besonderen 
Zu= und Abgangslisten nachzuweisen, die gemeindeweise anzulegen sind. 
2. Die Zugangslisten sind nach Anleitung der Muster zur Besitzsteuer- bzw. Kriegs- 
steuerliste A zu führen. Hinter der Spalte 17 des Musters sind die nachfolgenden Spallen 
zuzusügen: 
a) Ursache des Zugangs. 
b) Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen bzw. von dieser als Zu- 
gang nachgewiesen am: 
c) Nummer der dritten Abteilung des Sollbuchs. 
d) Datum der Mitteilung von der Übernahme des Zugangs an die Veranlagungs- 
behörde des anderen Bundesstaals. 
e) Nummer des Belegs (Auszug aus der Steuerliste usw.). 
3. Erfolgt die Aufnahme in die Zugangsliste auf Grund der Vorschrift im § 73 Satz 1 
des Besitzsteuergesetzes bzw. § 25 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes, so ist von dem Beilrags- 
pflichtigen zunächst eine Vermögenserklärung zu erfordern und im übrigen nach Anleitung 
der Arlikel 9ff. zu verfahren. 
4. Bei Zugängen schon veranlagler Steuerpflichtiger bedarf es der Ausfüllung der 
Spalten 3 bis 15 der Besitzsteuerzugangsliste nicht. Der die betressenden Angaben ent- 
hallende Auszug aus der Besitzsteuerliste des Abzugsorts wird Beleg zu der Zugangsliste. 
5. Ist ein Teil der Steuer bereits entrichtet, so ist in Spalte 16 nur der Betrag nach- 
zuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In Spalte „Bemerkungen“ ist die 
Höhe des bereits entrichteten Vetrags nachrichtlich zu vermerken. 
6. Die durch Abrundung erwachsenden Mehreinnahmebeträge (§ 70 Abs. 4 BesStGes. 
Art. 20 Z. 4) sind am Jahresschluß in einer Summe in die Zugangsliste aufzunehmen. 
7. Die vereinnahmten Zinsen (5 31 Abs. 3 KStes.) sind am Jahresschluß in einer 
besonderen Liste zusammenzuslellen, die vom Gemeindevorstand auf ihre Richtigkeit zu 
bescheinigen und vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission festzusetzen ist. Die 
Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu übernehmen, die Liste mit den Belegen zur Zu- 
gangsliste aufzubewahren.
	        
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