Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsvorschriften zum Besitzsteuer= und zum Kriegssteuergesetz. 1013 
8. Die Abgangsliste ist nach dem Muster H zu führen. 
9. Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu- und Abgangslisten not- 
wendig erweist, kann solches von der Regierung angeordnet werden. 
10. Die Belege zu den Zu- und Abgangslisten (überwiesene Auszüge aus Steuerlisten 
anderer Bezirke, Mitleilungen von der erfolgten Übernahme der Steuern, Verfügungen 
der Regierung wegen Erstatlung, Niederschlagung, Nacherhebung, Verhandlungen über 
die Unbeitreiblichkeit von Steuern usw.) sind, nach der Nummer geordnet, gebeftet bei 
den Zu- und Abgangslisten auszubewahren. 
11. Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund des 
Abschlusses der Abgangslisten ist die Absetzung des in Abgang gekommenen Betrags in 
Spalte 16 der Steuerliste in einer Summe vorzunehmen (6 65 Bes Sl Bund-A.). Nach 
dem Abschlusse der Listen ist der Regierung der Betrag der für das beireffende Vierteljahr 
sestgesetzten Zugänge und der Abgänge, nach Kreiskassenbezirken getrennt, in je einer 
Summe anzuzeigen. 
12. Zugleich mit dem Abschlusse der Sollbücher sind die Zu- und Abgangslisten voll- 
ständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- und Abgänge und der 
durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest. Zu= und -Abgangslisten 
zu führen. # 
Restnachweisung. 
Art. 26. 1. Die nach den Vorschriften im 3 60 Bes Sl Bund-A. und §3 33 KSlBund-A. 
am 31. März 1921 bzw. am 31. März 1919 vollständig abzuschließenden Sollbücher und 
Einnahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen mit den ausgestellten Restnach- 
weisungen bis zum 15. April 1921 bzw. 15. April 1919 dem Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommission vorzulegen, welcher nach Prüfung den Abschluß in den Sollbüchern bescheinigl, 
auch die vorgeschriebene Bescheinigung auf dem Titelblatt der Restnachweisungen erteilt 
und letztere alsbald der Hebestelle zurückgibt. 
2. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission teilt sodann der Kreiskasse die in 
die Restnachweisungen der einzelnen Hebestellen übernommenen Beträge unter Benutzung 
der Nachweisung Muster D (Art. 16) mit und läßt sich in angemessenen Zwischenräumen 
bis zur gänzlichen Abwicklung der Reste die von den Gemeinden abgelieferten Beträge 
nachweisen. 
3. Sobald sämtliche in den Restnachweisungen verzeichneten Steuern zur Einziehung 
gelangt sind, sind sie abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahme- 
büchern dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen. 
Außerhebungsetzung von Kriegssteuerbeträgen. 
Art. 27. Uber Anträge auf Außerhebungsetzung von Kriegssteuer auf Grund der 
Bestimmung im § 22 Abf. 1 des Kriegssteuergesetzes (6 30 KSt Bund-A.) entscheidet als 
Oberbehörde der Vorsitzende der Einkommensteuer-Berufungskommission. Beschwerden 
gegen seine Entscheidung sind mit allen Vorgängen dem Finanzminister vorzulegen. 
Anträge aus § 30 Zisser 2 KSt Vund-A. sowie Anträge auf Befreiung einzelner 
außerordentlicher Vermögensanfälle von der Abgabe (5 36 KSt es., 8 31 KSiBund-A.) 
und Anträge aus §3 69 Z. 6 BesSt Bund-A. sind mil gutachtlichen Außerungen des Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission und des Vorsitzenden der Berufungskommission 
dem Finanzminister vorzulegen. 
Ermäßigung von Besigtzsteuerbeträgen. 
Art. 28. Die Entscheidung auf die Beschwerde gegen einen Bescheid des Vorsitzenden 
der Veranlagungslommission auf Grund der Vorschriften im § 38 Abs. 3, 5 43 Abs. 2, 5 44 
Abs. 2, § 46 des Besitzsteuergesetzes ( 69 Ziffer 2 Bes St Vund-A.) wird dem Vorsitzenden 
der Einkommensteuer-Berufungskommission übertragen. «
	        
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