1014 Nachträge.
Nachlaßverzeichnisse.
Art. 29. 1. Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß 3 61 des Besitzungs-
steuergesetzes zu machenden Mitteilungen an die Gemeindebehörden (Magistrat, Gemeinde.,
Gutsvorstand) des Wohnorts des Verstorbenen zu richien.
2. Der Gemeinde-(Guts-vorstand verwertet diese Mitteilungen bei Aufstellung der
von ihm gemäß Art. 83 ZLiff. 6 und 7, Ark. 87 Ziff. 1 der Ausführungsanweisung zum
Einkommensteuergesetz bzw. dem Erlasse vom 22. März 1913 — II. 1448 — dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission einzureichenden Abgangslisten.
Mit Rücksicht aus die Fristbestimmung im §* 62 des Besitzsteuergesetzes hat der Vor.
sitzende der Beranlagungskommission dafür Sorge zu lragen, daß die Vorlage der Abgangs.
listen rechtzeitig erfolgt.
3. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission prüft die Abgangslisten darauf,
ob bei den wegen Todessalls in Abgang gestellten Steuerpflichtigen Anlaß zur Einforderung
eines Nachlaßverzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nachlaß.
verzeichnisses hat er nach pflichimäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, wo dies nach
den Umständen des Falls geboten ist. Unnötige Belästigungen der Steuerpflichtigen sind
zu vermeiden.
4. Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur solche
Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Kinder des Verstorbenen
übergegangen ist, da gemäß § 62 Absatz 3 des Besitzsteuergese tes die Pflicht zur Einreichung
eines Verzeichnisses nichl besteht, wenn auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni
1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Bei den Anordnungen, betrefsend die Mitteilung der Akten der Erbschaftssteuerämker
an die Veranlagungsbehörden, behält es auch fernerhin sein Bewenden.
5. Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist das Besitzsteueramt,
in dessen Bezirk der Erblasser steuerpflichtig war.
Prüfung des Veranlagungs= und Einziehungsverfahrens.
Nrt. 30. 1. Der Vorsitzende der Berusungskommission hat bei der ihm obliegenden
Überwachung der Amtstätigkeit der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen auf dem
Gebeete der Staatssteuerveranlagung sich auch der Prüfung der Veranlagungen zur Besitz-
steuer und zur Kriegsabgabe zu unterziehen und gegebenenfalls für die Nachveranlagung
solcher Steuern Sorge zu tragen, deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist G 73
Bes StGes., 1 33 Z. 3 KStBund-A.).
Er ist befugt, die dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission in diesen Vorschriften
zugewiesenen Obliegenheilen für einzelne Bezirle oder einzelne Personen oder Gesell-
schaften ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.
2. Nach Ablauf des Rechnungsjahres 1918 fordert die Regierung von den Ver-
anlagungsbehörden und den Hebestellen alle über die Kriegssteuer geführlen Bücher, Listen
und Nachweisungen nebst allen Belegen ein und unterwirft sie einer Nachprüfung. In
gleicher Weise ist hinsichtlich der Besitzsteuer nach Ablauf des auf den Erhebungszeitraum
folgenden Rechnungsjahrs zu verfahren. Über die auf Grund dieser Prüfung anzuordnenden
Nacherhebungen hat sie eine besondere Kontrolle zu führen und den Eingang sowie die
Ablieferung der festgesetzten Beträge zu überwachen.
3. Die Rest-Zu= und -Abgangslisten, die Restnachweisungen und zugehbrigen Ein-
nahmebücher sowie alle dazugehörigen Belege sind der Regierung zum Zwecke der Nach-
prüfung einzureichen, sobald für eine einzelne Hebestelle die Reste abgewickelt sind.
4. Die Besihsteuerlisten, die Kriegssteuerlisten und die Zugangslisten nebst den
zugehörigen Belegen sind nach stattgehabter Prüfung dem Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission zurückzugeben und bei diesem aufzubewahren.