Befreiung von Pfandbriesen von der Reichsstempelabgabe. 1015
Verwaltungsstrafverfahren.
Art. 31. 1. Im Verwaltungsstrafversahren, welches nach den Vorschriften des
Gesetzes, betressend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze, vom 26. Juli 1897 (G. 237) zu handhaben ist, entscheiden in den Fällen der
m 54 Abs. 1, 556 Abs. 2, 5 58 Abs. 4, § 62 Abs. 4 des Besitzsteuergesetzes an Stelle der Haupt-
zollämter die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen und im Beschwerdeverfahren
die Vorsitzenden der Berusungskommissionen, in allen übrigen Fällen die Königlichen
Regierungen. Der Erlaß vom 17. März 1914 — II. 3445 —, betreffend das Strafverfahren
in Wehrbeilragsangelegenheiten, hat sinngemäße Anwendung zu finden.
2. Die Erhebung, Kontrolle und Verrechnung der festzusetzenden Slrafen und Kosten
hal nach Anleitung der Anweisung vom 16. März 1895 und der Verfügung vom 2. April
1904 — II. 59 — (bei Titel 8 des Elats von der Verwaltung der d'rekten Steuern) zu
erfolgen. Den Regierungen bleibt es überlassen, ihrerseils zu bestimmen, inwieweit die
Mitteilung der von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission festgesetzten Strafen
an die Kreiskasse und die Anzeigen an die Regierung (§§8 4, 7 der Anweisung vom 16. März
1895) in jedem einzelnen Falle oder in periodischen Nachweisungen zu erfolgen hat. Im
letzteren Falle bedarf es der Aufnahme der Strafverfügungen in die Kontrolle der Re-
gierung 4 letzter Satz a. a. O.) vor der Absendung an den Bestraften nicht.
Kosten, Formulare.
Art. 32. 1. Soweit die Kosten im Ermittelungs= und Rechtsmittelverfahren der Staats-
kasse zur Last fallen, sind sie bei Titel 26 des Etals von der Verwallung der direklen Steuern
zu verausgaben und unter einem besonderen Abschnitt (Nr. 6) zu verrechnen.
2. Die Formulare für die von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
aufzustellenden Listen und Nachweisungen, für die öffentliche Bekanntmachung, die Auf-
forderungen und Bescheide, für die Zu= und Abgangslisten und die Auszüge aus den Steuer-
listen (§ 65 Bes St Bund-A.) sind auf Kosten der Staatskasse zu beschaffen, ebenso die For-
mulare für das bei der Kreislasse zu führende Manual Muster F. Soweit einzelne For-
mulare von einer bestimmten Druckerei zu beziehen sind, ergehen dieserhalb besondere
Vorschriften.
In allen Fällen, wo es tunlich und nichts anderes bestimmt ist, sind die Formulare
so herzurichten, daß sic — gegebenenfalls nach Streichung einzelner Worte oder Absätze —
sowohl hinsichtlich der Vesitzsteuer als auch der Kriegssteuer Anwendung finden können.
Die Kosten für die Beschaffung der Formulare sind bei Titel 19 des Etais von der
Verwaltung der direkten Steuern unter einem besonderen Abschnitt (Nr. 3) zu verrechnen.
3. Die Kosten für die anläßlich der Erhebung und Ablieferung der Besitzsteuer und
der Kriegssteuer einschließlich des Uberweisungs- und Beitreibungsverfahrens von den
Hebestellen benötigten Formulare fallen den Gemeinden (Gutsbezirken) zur Last.
Diejenigen Stadtgemeinden, die für die Veranlagung der Besitzsteuer und der Kriegs-
steuer eine besondere Entischädigung erhalten, haben auch alle übrigen Formulare, ein-
schließlich der Steuererklärungen, auf ihre Kosten zu beschassen. "
Zu Seile 564.
Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaft-
lichen Kreditanstalten in Preußen von der Neichsstempelabgabe.
Vom 14. Hezember 1916. (Rl. 1386.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
I. Pfandbriefe (Zwischenscheine), die von öffentlichen, landschaftlichen (ritterschaft-
lichen) Kreditanstalten Preußens
a) an Stelle für die Tilgungsfonds beschaffter und vernichteter Pfandbriefe oder
b) für ihre Pfsandbriesschuldner als Krediterneuerung oder
Tc) zur Gewährung eines Pfandbriefdarlehns