Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

1016 Nachträge. 
ausgegeben werden oder bereits ausgegeben sind, um sie bei einer nach Maßgabe 
des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Rö#l. 340) errichteten Darlehns- 
kasse des Reichs zwecks Anschaffung von Reichskriegsanleihe zu verpsänden, bleiben 
von der in Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes angeordneten Reichsstempel- 
abgabe und von der Abstempelung unter nachstehenden Bedingungen befreit: 
1. Die Befreiung gilt nur, solange die Pfandbriefe (Zwischenscheine) zur Ver- 
pfändung bei einer Darlehnslasse der genannten Art verwendet werden. 
2. Die Pfandbriefe (Zwischenscheine) sind der Darlehnslasse, für die sie als Sicher. 
heit bestimmt sind, von dem Aussteller unmittelbar zu übersenden. Er haftet 
für die Reichsstempelabgabe von den unversteuert ausgereichten Stücken für 
den Fall eines späteren Eintritts der Stempelpflicht. Die Darlehnskasse darf 
die Pfandbriefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den Aussteller zurück. 
geben. Sie hal für den Fall einer Veräußerung des Pfandes zuvor die Ver. 
steuerung und Abstempelung der Slücke zu veranlassen. 
3. Die Pfandbriese (Zwischenscheine) sind nach Erlöschen der Verpsändung bei der 
Darlehnskasse seitens der Landschaft zu vernichten. Unterbleibt die Vernichtung, 
so ist die Abgabe spätestens zu entrichten, bevor die Pfandbriefe (Zwischenscheine) 
veräußerl, dem Darlehnsnehmer oder einem Dritten ausgehändigt, verpfändet 
oder zu einem sonstigen neuen Geschäfte benugtzt werden. 
II. Die Direktiobehörden erlassen die zur Ausführung dieses Beschlusses, insbesondere 
auch die zur Sicherung der Verwendung der von den Darlehnskassen zu gewähren. 
den Darlehen für den Erwerb von Reichskriegsanleihe erforderlichen Anordnungen. 
Zu Seite 564. 
Bekanntmachung über die Stempelpypflicht ausländischer Wertpapiere. 
Vom 14. Dezember 1916. (R#l. 1387.) 
Der Bundesrat hat . folgende Verordnung erlassen: 
## 1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 10 und 2b, c des 
Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe tritt für im Ausland befindliche ausländische 
Wertpapiere inländischer Besitzer, die bis einschließlich 31. März 1917 ins Ausland ein- 
geführt werden, erst dann ein, wenn die Papiere im Inland veräußert, verpfändet oder 
zum Gegenstand eines anderen Geschäfts unter Lebenden gemacht werden. Als ein Ge- 
schäft unler Lebenden in diesem Sinne gilt es nicht, wenn die Wertpapiere lediglich zur 
Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden. 
Die Vergünstigung nach Abs. 1 ist abhängig von der Erfüllung folgender Bedingungen: 
a) Die ausländischen Wertpapiere sind von dem Besitzer einer zur Abstempelung 
von ausländischen Werlpapieren zuständigen Sleuerstelle vorzulegen und vor- 
läufig anzumelden. 
b) Die vorläusige Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und muß 
enthalten: Galtung (Benennung) und Emittent, Stückzahl, Bezeichnung (Reihe, 
Buchstabe, Nummer), Ort und Tag der Ausfertigung der Wertpapiere, Neun- 
wert der einzelnen Stücke nach ausländischer und gegebenenfalls nach deutscher 
Währung und Belrag der darauf ersolgten Einzahlung, Tag der Anmeldung, 
Wohnort und Unterschrift des Anmeldenden. 
§ 2. Die Bestimmungen im § 1 gelten auch für die Besitzer solcher ausländischen 
Papiere, die für Rechnung eines inländischen Kommittenten von einem inländischen Kom- 
missionär durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft angeschafft, aber im Ausland in 
Verwahrung geblieben sind. In diesem Falle ist der Kommissionär zur Anmeldung (5 1 
Abs. 2) milverpflichlet. Es ist zulässig, daß er die Anmeldung für seinen Kommittenten 
erstattet; alsdann ist der letztere von der Verpflichtung zur Anmeldung entbunden, sofern 
der Kommissionär in der Anmeldung angibt, daß er die Anmeldung als Kommissionär 
und im Auflrag des Kommittenten vornimmt.
	        
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