1018 Nachträge.
Ein derartiges Verbot war erforderlich, nachdem bekannt wurde, daß vielfach
Aktien deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften, insbesondere der Hamburg- Amerika- CLinie,
für ausländische Rechnung aufgekauft worden sind, um der Gefahr entgegenzutreten,
daß das Ausland in unerwünschter Weise auf die Derwaltung und Geschäftsführung
der deutschen Seeschiffahrt Einfluß gewinnt. Wenn auch durch die Statuten der beiden
größten denischen Schiffahrtsgesellschaften, der Hamburg-Amerika-Linie und des Nord-
deutschen Klopd in gewissem Umfange durch besonders geschützte Zestimmunger über
den Sitz der Gesellschaft und über die Susammensetzung des Dorstandes und Aussichts-
rats Sorge getragen worden ist, so scheinen diese Dorschriften doch einem starken aus-
ändischen Aktienbesitz gecenüber zur Wahrung des deutschen Interesses in der Der-
waltung nicht ausreichend. Außerdem sind ähnliche Bestimmungen in den Setzungen
der anderen Schiffahrtsgesellschaften nicht enthalten.
Ein wirksamer Schutz gegen die Zestrebungen des Auslandes wird vielmehr nur
durch ein völliges Derbot des Derkaufs von Akttien und Anteilen in nicht reichsdeutschen
Besitz erreicht. Das Derbot erstreckt sich auch auf mittelbare Derkäufe durch die Hand
von Swischenpersonen (Strohmännern). Sur Dermeidung von Bärten und um die
Berücksichtigung besonderer Derhältnisse in einzelnen Fällen zu ermöglichen, kann der
Reichskanzler Ausnahmen vo# dem Derbote zulassen.
Abteilung F.
Zu Seite 582.
Bekanntmahung, betr. Krankenversicherung von Arbeitern
im Ausland. Dom 14. Dezember 1916. (R#l. 1383.)
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die während des gegenwärtigen
Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern
für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäfligt werden, wenn
sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung
unterliegen würden. Für ihre Berechtigung zur freiwilligen Krankenversicherung gelten
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung entsprechend. .
Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deutschen Reiche verbstndeten sowie der
neutralen Slaaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimatstaats statifindet.
22. Die Beschäftiglen gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers
eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe des
Unternehmers je besondere Betriebzkrankenkassen bestehen, nach Wahl des Unternehme#s
einer von diesen an.
Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der obersten Verwallungsbehörde
des dem Beschäfligungsorte zunächst belegenen inländischen Grenzgebiels einer Orts-
dtrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichsversicherungsord-
nung landkassenpflichtig wären, können in gleicher Weise einer Landkrankenkasse zuge-
wiesen werden.
Der Unternehmer kann mit Genehmigung der Heeres- oder Marineverwaltung
über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeiler eine Vereinbarung mitl
einer anderen Krankenkasse abschließen. Gehören die Beschäftigten hiernach oder nach
Abs. 1, 2 bereils einer Krankenkasse an, so bedarf es der Zustimmung dieser Kasse. Wird
sie versagt, so kann sie auf Antrog des Unternehmers durch das Versicherungsamt der
Kasse oder im Falle des # 6 durch die danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die
Entscheidung ist endgültig.
§5 3. Der Unlernehmer kann für die im Ausland Beschästigten seines Betriebs eine
besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung der für den