Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsanweisung zum Kriegsschädengeseg. 1021 
Königsberg und Allenstein und ein Oberausschuß ebenfalls mit dem Sitze 
in Königsberg für den Regierungsbezirk Gumbinnen. Der Oberausschuß für 
die Regierungsbezirle Königsberg und Allenstein ist auch zugleich für die 
Entscheidung von Beschwerden aus der ganzen Provinz Ostpreußen zuständig, 
die sich gegen Bescheide des Ausschusses zur Feststellung für Kriegsschäden 
an Eisenbahnen, öffentlichen Wegen und Wasserbauten (Tiefbauausschuß 
vgl. b) richten; 
b) Ausschüsse für den Umfang der gleichnamigen Land- und Stadtkreise in 
Braunsberg, Pr. Eylau, Fischhausen, Friedland, Gerdauen, Heiligenbeil, 
Heilsberg, Pr. Holland, Königsberg Land, Königsberg Stadt, Labian, Memel, 
Mohrungen, Rastenburg, Wehlau, Angerburg, Darlehmen, Goldap, Gum- 
binnen, Heydekrug, Insterburg Land, Insterburg Stabt, Heinrichswalde (für 
den Landkreis Niederung) Marggrabowa (für den Landkreis Oletzko), Pill- 
kallen, Ragnit, Siallupönen, Tilsit Land, Tilsit Stadt, Allenstein Land, Allen- 
stein Sladt, Johannisburg, Lötzen, Neidenburg, Ortelsburg, Osterode, Rössel, 
Sensburg, je ein Ausschuß für den Landkreis Lyck, abgesehen von der Stadt 
Lyck, und für die Stadt Lyck; serner ein Ausschuß zur Feststellung von Kriegs- 
schäden an Eisenbahnen, öfsentlichen Wegen und Wasserbauten (Tiefbau- 
ausschuß) mit dem Sitze in Königsberg für die ganze Provinz Ostpreußen; 
Hin der Provinz Westpreußen: 
a) ein Oberausschuß mit dem Sitze in Marienwerder für den Umfang der ganzen 
Provinz; 
b) Ausschüsse in Löbau und in Stlrasburg für den Umfang der gleichnamigen 
Landkreise, in Marienwerder für den Umsang des Regierungsbezirks Marien- 
werder mit Ausnahme der Kreise Löbau und Strasburg und in Danzig für 
den Umsang des Regierungsbezirks Danzig; ferner ein Ausschuß in Marien- 
werder zur Feststellung von Kriegsschäden an Eisenbahnen, öffentlichen Wegen 
und Wasserbaulen (Tiefbauausschuß) für den Umfang der ganzen Provinz 
Weslpreußen. 
3. Ein Ausschuß mit dem Sitze in Düsseldorf für den Umsang des Regierungs- 
bezirks Düsseldorf; 
4. ein Ausschuß mit dem Sitze in Trier für den Umsang des Regierungsbezirks 
Trier; 
5. ein Ausschuß mit dem Sitze in Schleswig für den Umfang des Regierungsbezirks 
Schleswig; 
6. ein Ausschuß mit dem Sitze in Berlin für diejenigen Teile der Monarchie, für 
die nach den Nummern 1—5 keine örtlichen Ausschüsse eingerichtet sind; 
7. ein Oberausschuß mit dem Sitze in Berlin zur Entscheidung der Beschwerden 
gegen Bescheide der Ausschüsse nach Nr. 3—6. 
II. Die Ernennung der Milglieder der Oberausschüsse erfolgt durch den Finanz-= 
minister und den Minister des Innern. Bei der Ernennung der richterlichen Mitglicder 
wirkt außerdem der Justizminister mit. 
Die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt bei den Ausschüssen zu 1 1 
und 2 durch die Oberpräsidenten der Provinzen, in denen die Ausschüsse ihren Sitz haben, 
bei den Ausschüssen zu I, 3, 4 und 5 durch die Regierungspräsidenten, in deren Bezirk 
die Ausschüsse ihren Sitz haben, und bei dem Ausschusse in Berlin durch den Oberpräsi- 
denten in Potsdam. 
III. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung der Oberausschüsse wird 
von den Oberpräsidenten der Provinzen, in denen die Oberausschüsse ihren Sitz haben, 
bezüglich des Oberausschusses in Berlin vom Oberpräsidenten in Potsdam geführt. 
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung der Ausschüsse wird von den Re- 
gierungspräsidenten, in deren Bezirke die Ausschüsse ihren Sitz haben, bezüglich des Aus- 
schusses in Berlin vom Polizeipräsidenten in Berlin geführt. 
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