Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

1024 Nachträge. 
ordnung vorgeschriebene Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen 
hat. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen das dem seindlichen Staatsangehörigen 
zuzustellende Schriftslück eine Ladung enthält. 
Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im Abs. 1 be- 
zeichnelen Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder daß die Mit- 
teilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht die Verhandlung 
vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist. 
III. Schlußvorschriften. 
5 5. Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriflen stehen juristische 
Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in den Schugz- 
gebieten ihren Sitz haben. 
Dem Angehörigen eines feindlichen Staales im Sinne der vorstehenden Vorschriften 
stehen gleich: 
1. natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder ihre 
gewerbliche Haupiniederlassung haben; 
2. juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem feind- 
lichen Staale ihren Sitz haben; 
3. Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Sitz haben, 
wenn an ihnen feindliche Siaatsangehörige oder, soweit es sich um die Anwen- 
dung des § 1 handelt, Angehörige der dort bezeichneten feindlichen Staaten 
überwiegend beleiligt sind. 
8 6. Die Vorschriften der s§ 1, 2 können durch Bekanntmachung des Reichskanzlers 
auf andere als die im §& 1 bezeichneten feindlichen Länder für anwendbar erklärt werden. 
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 118. 12.) in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritl. 
Zu Seile 730. 
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betr. Verträge 
mit feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916. 
Vom 17. Dezember 1916. (RGBl. 1398.) 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrals, betireffend Verlräge mit feind- 
lichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (REl. 1396) wird folgendes be- 
stimml: 
Art. 1. Die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staats- 
angehörigen aus Gründen der Vergeltung wird, unbeschadet der Befugnis des Reichs- 
kanzilers zum Erlaß allgemeiner Anordnungen, dem Reichsschiedsgerichte für Kriegs. 
wirtschaft übertragen. Die Enlscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden oder in dessen 
Vertretung durch ein Mitglied, welches die Befähigung zum Richteramte besitzt. 
Art. 2. Der Antrag auf Auflösungserklärung ist schriftlich bei dem Reichsschieds- 
gerichte für Kriegswirtschaft einzureichen. 
Art. 3. In dem Antrag ist der Inhalt des Verlrags darzulegen. 
Der Antrag soll ersehen lassen, ob die Auflösungserklärung für den ganzen Vertrag 
oder nur für einzelne Teile beanlragt wird. 
Im einzelnen soll der Antrag namentlich angeben: 
1. die Vertragsparteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Staats 
angehörigkeil; 
2. den Zeitpunkt der Schließung des Vertkrags; 
3. den Gegenstand und den Umfang der Leistungen, auf die sich der Vertrag be- 
zieht, sowie die Höhe des Enlgelts; 
4. den Zeitpunkt, in welchem der Vertrag zu erfüllen ist oder bei ordnungsmäßiger 
Erledigung zu erfüllen gewesen wäre;
	        
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