1026 Nachträge.
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 82 Abs. 2 abzugebenden Erllärung
oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 12.) in Kraft.
Abteilung K.
Zu Seile 781.
Bekanntmachung über die Verwendung weiblicher Hilfekräfte im
Gerichteschreiberdienste. Vom 14. Dezember 1916. (RGBl. 1362.)
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen:
& 1. Die einstweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäften der Gerichtsschreiber
kann Frauen übertragen werden.
62. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 12.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außertrafttretens.
Soweit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Amtsgeschäfte der Gerichtsschreiber
Frauen überlragen worden sind, ist die Ubertragung als von Anfang an wirksam anzusehen.
Abteilung 1.
Zu Seite 810.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand.
Vom 4. Dezember 1916. (Rl. 1332.)
Wir Wilhelm, von Golttes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 (RGl.
1331) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1. Aussichts= und Beschwerdestelle gegenüber den Anordnungen, die die Militär-
befehlshaber auf Grund des in der Verordnung vom 31. Juli 1914 (Reh Bl. 263) erklärten
Kriegszustandes treffen, ist ein Obermilitärbefehlshaber mit dem Sitze in Berlin.
§ 2. Für die Beschwerden an den Obermililärbefehlshaber gilt folgendes:
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die im Einzelfall zum Gegen-
stand haben:
a) Beschränkungen der persönlichen Freiheit, soweit nicht das Gesetz, betrefsend
die Verhaftlung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes
und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916, Anwendung findet;
b) Zensurmaßnahmen gegenüber der Presse, sowie gegenüber den Theatern,
Lichtspiellheatern und anderen Schaustellungen;
Tc) Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit.
2. Das Beschwerderecht stehl dem zu, gegen den die Verfügung des Militärbefehls-
habers gerichlet ist.
3. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehlshaber eingelegt, der die Verfügung
getrossen hat.
Erachitet er die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen, andern-
falls sie sofort dem Obermilitärbefehlshaber vorzulegen.
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jevoch kann der Vollzug der
angefochlelen Verfügung sowohl vom Militärbefehlshaber als auch vom Ober-
militärbefehlshaber ausgesetzt werden.
5. Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für begründet, so kann
er die erforderliche Verfügung selbst treffen oder dem Militärbefehlshaber über-
tragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unlerschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.