62 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
nur bei einer durch Vollstreckungseinstellung gewährten Frist zulässig. Das ist zu eng.
Weshalb soll die Bestimmung nicht auf einc im Prozeßverfahren, insbesondere im An-
erkenninisverfahren, gewährte Frist anzuwenden sein? Bei diesen Fristen walten genau
dieselben Gründe ob, wic bei der Vollstreckungseinstellung. In Wirklichkeit ist die Frist-
bewilligung im Prozeßverfahren auch nur ein Vollstreckungsaufschub, so daß der Voll-
streckungsrichter die vom Prozeßrichter gewährte Zahlungsfrist unbedenklich aufheoben
kann. Der Beschluß darf natürlich nicht dahin lauten, daß die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung wicder aufgehoben wird, sondern daß die im Urteil oder Beschluß bewilligte
Frist aufgehoben wird oder daß dic sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist.
4. Unger a. a. O. 453. Der Schuldner kann dem Fristaufhebungsantrag dadurch
begegnen, daß er wegen der anderen Forderungen gleichfalls Zahlungsfrist erwirkt.
5. Bekanntmachung betr. die Bewilligung von Zahlungsfristen
bei Hypotheken und Grundschulden vom 22. Dezember 1914
in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
(RGBl. 543, 293.)
Wortlaut und Begründung in R-d. 1, 296, Erläuterung dort und in Vd. 2, 77.
— Diese VO. ist aufgehoben durch § 19 der VO. über die Gellendmachung von Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden v. 8. Juni 1916, Rl. 454 (siehe die nächste
Nummer). —
6. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916.
(RGBl. 454,)
Der Bundesrat hat .. . solgende Verordnung erlassen:
1. Bewilligung von Jahlungsfristen.
8 1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einer Hypo-
thek, Grundschuld oder Rentenschuld kann das Prozeßgericht auf Antrag des Be-
tlagten in dem Urteil eine Iohungsker bestimmen, wenn die Lage des Beklagten
dies rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger einen unverhältnis-
mäßigen Nachteil bringt. Bei Rechtsstreitigkeiten über Forderungen, für die eine
Hypothek bestellt ist, gilt das gleiche, soweit der Eigentümer des belasteten Grund-
stücks zugleich der persönliche Schuldner ist.
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
8 2. Die Zahlungsfrist kann für das Kapital der Hypothek oder Grundschuld
oder für die Ablösungssumme der Rentenschuld bis zu einem Jahre, für Zinsen
und andere Nebenleistungen bis zu sechs Monaten bemessen werden. Die Be-
stimmung der Frist kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag des An-
spruchs erfolgen und von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig ge-
macht werden.
Die Zahlungsfrist beginnt mit der Verkündung des Urteils.
§ 3. Der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist darf bei Kapitalschulden
nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß der Beklagte nach Ab-
lauf der Frist zur Befriedigung des Klägers außerstande sein wird.
§ 4. Auf Antrag des Schuldners kann das Amtzgericht, bei dem der dingliche
Gerichtsstand begründet ist, für einen Anspruch der im §& 1 bezeichneten Art, den
der Schuldner anerkennt, eine Zahlungsfrist bewilligen. Die Entscheidung, die
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Ent-