64 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
neten Art für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden, auch
wenn die Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die
Einstellung ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann mehr-
fach erfolgen.
Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind entsprechend anzu-
wenden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn fällige Ansprüche des betreibenden
Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Versteige-
rung, so ist der Beschluß allen Beteiligten (6 9 des Gesetzes über die Zwangsver-
stcigerung und die Zwangsverwaltung, Röl. 1898 S. 713) zuzustellen. Auf
Antrag eines Beteiligten ist die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige An-
sprüche auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen.
§ 11. Wird eine Zwangsversteigerung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder des
8 10 eingestellt, so beginnt die im § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung vorgesehene Frist erst mit dem Ablauf der
Frist, für deren Dauer die Einstellung angeordnet ist.
§ 12. Ergibt sich nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein
Recht auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß § 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gewährt,
durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Anspruch innerhalb
der ersten drei Vierteile des zur Berechnung des Reichsstempels für den Zuschlags-
beschluß festzusetzenden Wertes des Gegenstandes steht, auf Antrag des Berech-
tigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreibende Gläubiger glaub-=
haft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen unverhältnismäßigen
Nachteil bringt. Wird der Zuschlag versagt, so ist zugleich von Amts wegen ein
neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.
IV. Schlußvorschriften.
§ 13. In einem Verfahren nach den 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Verordnung
hat das Gericht, sofern die Landeszentralbehörde von der ihr nach § 1 der Ver-
ordnung vom 15. Dezember 1914 (REGBl. S. 511) zustehenden Befugnis Ge-
brauch gemacht hat, das Einigungsamt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 1914
sind entsprechend anzuwenden.
§ 14. Wird ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im 1 bezeichneten Art
durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich
erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Halfte erhoben; übersteigt der
Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
§ 15. Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder
die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine
Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für
die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungs-
frist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen sich beziehenden Verhandlungen und
Entscheidungen außer Betracht.
*# 16. In den Fällen der §§ 4, 7, 9 und 10 können die Kosten ganz oder teil-
weise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben
wird. Die Gerichts= und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnleile des Satzes
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechls-
anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Er-
messen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
§# 17. In Fällen des § 8 können die Kosten des Rechtsstreits der obsiegenden