66 B. Geliendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Die HBöchstdauer der richterlichen GSahlungsfrist beträgt zurzeit für Hypotheken-
und Grundschuldkapitalien sechs Monate, für Finsen und sonstige Mebenleistungen drei
Monate. Während bei Sinsen und Nebenleistungen die Fristbestimmung nur einmal
zulässig ist, kann bei Kapitalforderungen auch nach Ablauf der Sahlungsfrist die Jwangs-
vollstreckung bis zur Dauer von sechs Monaten eingestellt werden; die Einstellung kann
mehrmals erfolgen. Den veränderten Bedürfnissen entspricht es, die Böchstgrenze
der einzelnen Sahlungsfrist für Nopitalforderungen auf ein Jahr, für Ginsen und andere
Rebenleistungen auf sechs Monate heraufzusetzen. Da die Dauer der Frist vom Gericht
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festgesetzt wird, sind von der Sulassung
des erweiterten Spielraums Härten gegenüber dem Glänbiger nicht zu besorgen. Sie
werden im Einzelfalle, z. B. da, wo Hvpotheken von der Friedenszeit her einen ver-
hältnismäßig niedrigen Hins tragen, auch dadurch ausgeglichen werden können, daß die
Gerichte die Bewilligung der Sahlungsfrist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängig machen; als eine solche Bedingung wird insbesondere eine angemessene Hins-
erhöhung in Betracht kommen.
Als unerwünscht ist es vielfach empfunden worden, daß für vollstreckbare Hppo-
thekenforderungen die Fristbewilligung nur im Wege einer Einstellung der Swangs-
vollstreckung möglich ist. Rach § 5 der Perordnung über die gerichtliche Zewilligung
von Sahlungsfristen ist der Schuldner zwar in der Lage, schon vor dem Beginne der Voll-
streckung die Einstellung herbeizuführen und damit von vornherein die Nachteile abzu-
wenden, die sich für ihn aus einer einmal erfolgten Einleitung der Vollstreckung ergeben.
Die Ausübung dieser Befugnis ist aber in der Hraxis auf Schwierigkeiten gestoßen und
vielfach aus Unkenninis der einschlägigen Zestimmungen gänzlich unterblieben. Die
Einstellung der Swangsvollstreckung hat zudem nicht die gleiche Rechiswirkung wie die
Bewilligung einer Sahlungsfrist. Während diese einer von dem Gläubiger gewährten
Stundung gleichsteht (zu vgl. S. 15 der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen
aus Anlaß des Krieges, Drucksachen des Reichstags 13. Legislaturperiode II. Session
1014 Ur. 26), kommt der Einstellung der Swangsvollstreckung nur eine prozessuale
Bedeutung zu. Sie vermag namentlich nicht den Eintritt von Derzugsfolgen zu ver-
hindern. In den beteiligten Krcisen ist deshalb vielfach der Wunsch lant geworden,
an die Stelle der prozessualen Einstellung eine materielle Jahlungsfrist zu setzen. Da
eine solche Regelung auf dem Gebiete des Realkredits in der Tat gewisse Vorteile bietet,
sieht der Entwurf auch bei vollstrecbaren Hppothekenforderungen die Zewilligung von
materiellen Sahlungsfristen vor. Auf diese Weise wird die wiederholte Bewilligung
einer Sahlungsfrist auch für die Fälle ermöglicht, in denen die erste Bewilligung im
Urteil erfolgt war. Die Entscheidung ist dem Amtsgericht übertragen worden, bei dem
der dingliche Gerichtsstand begründet ist. Dieses Gericht stebt nach der Natur der Sache
den in Betracht kommenden Derhälltnissen am nächsten und ist regelmäßig das gleiche
wie das nach den bisherigen Dorschriften zuständige Dollstreckungsgericht (zu vgl. & 764
Absl. 2 SHO., 5 1 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die Jwangsverwaltung,
RoBl. 1808, 713).
Mit dieser Regelung ist eine weitere Erleichterung verknüpft worden. Außerhalb
eines Rechtsstreits erfolgt nach § 4 der Derordnung über die gerichtliche Bewilligung
von Sahlungsfristen die Zestimmung einer Sahlungsfrist durch das Amtsgericht, bei
dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch bier sprechen Sweck-
mäßigkeitsgründe für die Einführung des dinglichen Gerichtsstandes, zumal die bisberige
Regelung dann eine Tücke läßt, wenn der 5ypothekengläubiger seinen Wohnsitz im
Ausland hat. Tach den neuen Dorschriften spielt sich somit für Hppotbeken das ge-
samte Derfahren der Fristbewilligung, soweit es nicht vor dem Hrozeßgerichte Katt-
findet, ausschließlich vor dem Amtsgerichte ab, in dessen Zezirk das Grundstück liegt.
Entsprechende Dereinfachungen sind für das Derfahren über die Beseitigung von ZRechts-
folgen vorgesehen. Zu einer gleichmäßigen und zweckentsprechenden Handhabung der
Derordnung wird es beitragen, wenn im Wege der Geschäftsverteilung, soweit die