Bel. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 67
örtlichen Verhälltnisse dies gestatten, die Entscheidung über die Anträge in die Band
desselben Richters gelegt wird, der die Swangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen bearbeitet.
Bei der Regelung der materiellen Doraussetzungen für die Sahlungsfrist weist
der Entwurf die Besonderheit auf, daß die Zeschränkung auf solche Drpotheken, die
vor dem 51. Juli (914 entstanden sind, fallen gelassen ist. Bei der Entscheidung über
Sahlungsfristgesuche für eine später entstandene Hypothekenforderung wird allerdings
der Umstand, daß beide Teile schon bei Zegründung der Forderung mit der durch den
Krieg bedingten wirtschaftlichen Lage gerechnet haben, regelmäßig erheblich ins Gewicht
fallen. Immerhin können die Derhältnisse so liegen, daß eine Sahlungsfrist auch bei
sogenannten HKriegshypotheken der Billigkeit entspricht. Don Bedeutung kann dies
namentlich dann werden, wenn der Ersteher eines Grundstücks das Bargebot nicht
berichtigt und deshalb die Forderung gegen ihn auf die Berechtigten übertragen wird
6 t## des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die Jwangsverwaltung). In
solchem Falle besteht die Möglichkeit, ihm für die auf Grund des #& 128 des Gesetzes über
die Jwangsversteigerung und die Fwangsverwaltung eingetragene Sicherungshrpothek
eine Sahlungsfrist zu bewilligen und ihm so über die Schwierigkeiten hinwegzuhelfen,
die sich für ihn oft aus der Totwendigkeit ergeben haben, zur Derhütung eigener Verluste
das Grundstück zu erstehen. Die Aufgabe der bisherigen Beschränkung verhindert zu-
gleich, daß die neuerdings in der Hraxis hervorgetretene Auffassung, eine Stundung
der während des Urieges fällig gewordenen Ginsen älterer Hrpotheken sei unzulässig,
nachteilige Wirkungen äußert. Eine weitere Anderung ist erforderlich geworden, weil
die Gerichte vielfach unter Derkennung des Inhalts und Sweckes der bisberigen Dor-
schriften die Stundung von Hvpothekenkapitalien mit der Begründung abgelehnt haben,
der Schuldner werde auch nach dem Ablauf der Frist nicht zahlen können. Es wird deshalb
nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Ablehnung eines Stundungsgesuchs für
Uapitalschulden aus dem bezeichneten Grunde unzulässig ist.
Neben der Erweiterung der Sahlungsfristen ist die Sulassung einer selbständigen
prozessnalen Einstellung der Swangsvollstreckung in dem bisherigen Umfang nicht mehr
erforderlich. Dagegen empfiehlt es sich, zum Schutze des Hypothekenschuldners die
prozessuale Einstellung binsichtlich des Vollstreckungsmittels der Swangsversteigerung
auch dann noch zuzulassen, wenn eine materielle Stundung nicht beansprucht wird oder
nicht erfolgen kann. Die Verhältnisse können so liegen, daß es bei Abwägung der In-
teressen unbillig wäre, dem Gläubiger jeden Sugriff auf bereite Dermögensstücke des
Schuldners zu untersagen, während andererseits eine Entziehung des Grundstücks im
Wege der Swangsversteigerung für den Schuldner eine zu große Härte bedeuten würde.
Dies gilt insbesondere, wenn die Swangsversteigerung wegen Finsen und Nebenforde-
rungen betrieben wird, für die eine weitere Stundung nach Ablauf der einmal bewilligten
nicht mehr zulässig ist. Wenn auch darauf gehalten werden muß, daß der Schuldner die
Ginsen möglichst regelmäßig entrichtet, so ist es doch unter den gegenwärtigen Derhält-
nissen, wo auf ein günstiges Bietungsverhältnis nicht zu rechnen ist, besonders un-
erwünscht, wenn ihm das Grundstück nur wegen geringer Ginsbeträge entzogen wird,
ohne daß die Möglichkeit einer richterlichen Interessenabwägung besteht. Die Absicht,
Swangsversteigerungen wegen der Ginsansprüche tunlichst zu vermeiden, liegt auch
zahlreichen Anregungen zugrunde, die darauf abzielen, den Rang der vierten Nlasse
des 3 des Gesetzes über die Swangsversteigerung und die Swangsverwaltung den
länger als zwei Jahre rückständigen Ginsansprüchen bis auf weiteres zu erhalten. Wenn
die Verwirklichung dieser Anregung dem Zedenken begegnen muß, daß durch ein unbe-
grenztes Anwachsen von Sinsrückständen die nachstehenden Berechtigten schwer ge-
schädigt werden, so erscheint der von dem Entwurf eingeschlagene Weg geeignet, dieses
Bedenken zu vermeiden. Bei der vorgeschlagenen Regelung bleibt einerseits dem
Gläubiger der Weg der Swangsverwaltung zur Befriedigung wegen seiner Ansprüche,
insbesondere wegen seiner Finsforderungen offen; andererseits ist dem Anschwellen
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