78 R. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
5. Rechtsstellung des Bürgen.
a) Scholz a. a. O. 926. Bei einem Auseinanderfallen von dinglicher und persön-
licher Schuld kann sich der nur persönlich haflende Schuldner auf die Hyp#O. nicht be-
rufen. Dasselbe gilt vom Bürgen und einem nur persönlich haftenden Gesamtschuldner,
aber auch von dem Schuldner, der neben der Grundschuld bestehenden persönlichen Forde-
rung, da letztere mit der Grundschuld keinen rechtlichen Zusammenhang hat und der Grund-
stückseigentümer nicht gegen alle persönlichen Forderungen den erweiterten Schutz der
Hyp V0O. genießen soll, sondern nur gegenüber dinglichen Belastungen seines Grundstücks
und ausnahmsweise gegenüber den mit diesen Belastungen rechtlich verbundenen Forde-
rungen. Durch rein wirtschaftliche Erwägungen würden die Grenzen völlig verwischt
werden.
b) Nußbaum a. a. O. 932. Eine von dem Hauptschuldner erwirkte Zahlungsfrist
kommt, wie jetzt zweifelsfrei ist (für das bisherige Recht vgl. Bd. 1, 224; 2, 79) gemäß
*767 I 1 oder richtiger gemäß § 768 1 1 BGB. auch dem Bürgen zugute. Anders, wenn
der Hauptschuldner die Zahlungsfrist nicht erlangt oder nicht beantragt hat, z. V. weil
er ihrer als Kriegsteilnehmer nicht bedarf oder weil er dazu durch Ausenthalt im Auslande
außerstande ist. Wohl ließe sich die Meinung vertreten, daß schon die Anwartschaft des
Hauptschuldners auf die Zahlungsfrist eine Einrede begründe, die gemäß § 768 1 dem
Bürgen zugute komme, doch ist jene Anwartschaft, um von anderen Bedenken abzusehen,
eine zu unbestimmte, als daß sie unter den Begriff der Einrede gebracht werden könnte,
der nach den bisher allgemein geltenden Anschauungen ein bereits vorhandenes Gegen-
recht (Leistungsverweigerungsrecht) voraussetzt; die Einrede der Zahlungsfrist wird viel-
mehr erst durch die richterliche Gewährung der Frist begründet. Für sich selbst aber kann
der Hypothekenbürge jetzi unzweifelhaft nur die dreimonatliche Frist nach Maßgabe der
Zahl Fr WO. erlangen; auch die Einrede der Vorausklage kommt schon deshalb kaum in
Betracht, weil die Verbürgung im Hypothekenverkehr gewöhnlich selbstschuldnerisch ersolgt.
Dieses Ergebnis ist unbillig.
c) Zweigert a. a. O. 23, 39. Der Bürge lann für sich nur auf Grund der allge-
meinen Zahl Fr VO. Stundung beantragen. Eine andere Frage ist, ob er sich gegenüber
dem Gläubiger darauf berufen kann, daß der Hauptschuldner nach Maßgabe der Hyp O.
Stundung erhalten oder zu beanspruchen habe. Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt,
so kann der Eigentümer gegenüber dem Anspruche aus 5+ 774 BE. die Bewilligung einer
Zahlungsfrist nach Maßgabe der Hyp##. beantragen. Gegenüber dem Regreßanspruche
aus dem Innenverhältnis ist dies nicht zulässig.
d) Stillschweig a. a. O. 1071. Der Bürge hat ein eigenes, wenn auch seiner Natur
nach akzessorisches Recht auf den Schutz der VO., das keineswegs davon abhängig ist, daß
der Schuldner die Rechlsbehelfe der VO. bereils erlangt hat.
e) Stillschweig a. a. O. 1072. Der Ausbietungsgarant wird sich auf die VO.
nicht berufen können. Die Ausbietungsgarantie ist keine Bürgschaft; die durch die §§ 767,
768, 774 vermittelten, engen Beziehungen zwischen Schuldner und Bürgen, welche die
Anwendbarkeit der VO. für den Bürgen rechtfertigen, fehlen hier. Ersteht der Aus-
bietungsgarant das Grundstück, so genießt er selbstverständlich als Eigentümer den Schutz
der VO.
f) (Altes Recht) Recht 16 146 Nr. 323 (Stuttgart III). Wer sich für eine hypo-
thekarisch gesicherte Forderung als Selbstschuldnerbürge haftbar gemacht hat, kann keine
Erstreckung der Zahlungsfrist nach dieser Bestimmung erwirken. Die Zahlungsfrist bis
zu sechs stall bis zu drei Monaten ist bei Hypothekenforderungen wegen der Schwierig-
keiten zugelassen, mit denen heute die Beschaffung größerer Hypothekenkapitalien ver-
bunden ist. Diese Schwierigkeiten kommen bei dem Selbstschuldnerbürgen nicht in Be-
tracht; er muß von vornherein damit rechnen, daß der Gläubiger sich an ihn hält; die
Hypothek bleibt hierbei unberührt. Für den Selbstschuldnerbürgen ist es in dieser Be-
ziehung gleichgülltig, ob die Forderung, für die er haftet, hypothekarisch gesichert ist oder