80 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
beizutreiben, künftig erschwert ist (§ 10). Vielfach wird sich dieser Nachteil jedoch auch
schon durch geeignete Bemessung der Dauer der Frist oder durch die Festsetzung
einer geeigneten Bedingung, z. B. rechtzeitiger Tilgung der eintretenden Rück-
stände, vermeiden lassen (Begr.).
)) Wegen der Einschränkung des richterlichen Ermessens bei Kapitalschulden
vgl. 5 3.
6) Zu berücksichtigen sind auch die Verhandlungen über das Stiehenblelben der
Hypothek oder Grundschuld, die der Anrufung des Gerichts in der Regel voraus.
gegangen sein werden. Anhallspunkte für die richterliche Entscheidung können sich
namentlich ergeben, wenn solche Verhandlungen an unbilligen Ansorderungen des
Gläubigers, z. V. einer übermäßigen Zinserhöhung oder Verlängerungsvergl#ttung
gescheitert sind.
e) Der Umstand, daß der Gläubiger durch die Stundung gehindert wird, sein Kapital
mit 5% in Kriegsanleihe sicher anzulegen, ist regelmäßig nicht ein Nachteil,
der die Versagung der Zahlungsfrist bei einer niedriger verzinslichen 1. Hypothek
rechtfertigen kann.
) Eine vorher freiwillig gewährte Stundung hindert die Fristbestimmung nicht.
Bei der Frage, ob die Fristbewilligung angezeigt ist, muß aber das vom Gläubiger
bereits gezeigte Entgegenkommen berücksichtigt werden.
)) Bei sog. Kriegshypotheken, d. h. bei solchen, die nach dem 31. Juli 1914 entstanden
sind, wird in der Regel der Umstand, daß beide Teile schon bei Begründung der
Forderung mit den Kriegsverhältnissen gerechnet haben, ausschlaggebend zugunsten
des Gläubigers ins Gewicht fallen (Begr.).
5) Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek
gefährdet, so ist für den Anspruch des Gläubigers, gemäß § 1133 Satz 2, 1192, 1201
BGB. sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, die Bewilligung einer
Zahlungsfrist regelmäßig nicht am Platze. Ausnahmen sind aber möglich. In den
durch Feindeseinfall geschädigten Landesteilen wird z. B. die Bewilligung der Frist
der Billigkeit entsprechen, wenn es sich um zerstörte Grundstücke handelt, deren
Wiederaufbau mit Staatsmitteln in die Wege geleitet ist (v. Miltner, LeipzZ. 16 924).
b) Scholz a. a. O. 994. Der Richter wird sich stets gegen wärtig halten müssen, daß
der Zinsendienst nach Möglichkeit aufrechterhalten werden soll. Dies hat der Bundesrat
von vornherein dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er in diesem Punkte dem Schuldner
weit weniger entgegenkommt als hinsichtlich des Kapitals. Zahlreiche Realgläubiger
leben von den Zinsen ihrer Hypothek, und eine Stundung bis zu 6 Monaten kann sie ihrer
sonst bereiten Existenzmittel berauben. Es wird daher immer zu prüfen sein, ob der Gläu-
biger dem Schuldner bereits freiwillig Stundung gewährt hal, und ob nicht dem Gläubiger
durch eine weitere (richterliche) Stundung der notwendige Lebensunterhalt verkürzt wird
und dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst.
Ic) v. Miltner a. a. O. 92482. Was man unter einem unverhältnismäßigen Nachteil
zu verstehen hat, läßt sich nicht abstrakt angeben. Namentlich kann eine und dieselbe Wirkung
in dem einen Falle einen solchen Nachteil darstellen und in dem anderen nicht. Eine offen-
bare Beeinträchtigung der Rechtslage darf dem Gläubiger unter keinen Umständen zu-
gefügt werden, wie sie z. B. dann vorläge, wenn die Fälligkeit von Ansprüchen auf wieder-
kehrende Leistungen auf mehr als zwei Jahre hinausgeschoben würde.
d) JIW. 16 1138 (HypEinig A. Charlottenburg). Auch wenn die wirtschaftliche Lage
des Grundstückseigentmers und Hypothekenschuldners hoffnungslos ist, so kann voch die
Einstellung der Zwangsversteigerung gerechifertigt sein, um dem Schuldner die Haftung
für die bei einer Zwangsversteigerung zur Unzeit voraussichtlich ausfallenden Hypotheken
zu ersparen.
s) Scholza. a. O. 993. In der in §s 10 enthaltenen besonderen zeitlichen Einschrän-
kung liegt ein bedeutungsvoller Hinweis für den Richter darauf, daß er eine Zaylungsfrist
regelmäßig nicht bewilligen soll, wenn hierdurch der Gläubiger im Zwangsversteigerungs-