Bel. über die Geltendniachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1816. 83
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Inhaltsülbersicht.
1. Sahlungsfrift für das Kapital einer Hrpo- 1. Arten der Bedingung 1II 84.
tbel usi. II1 885. “ 2. Inhalt der BZedingung III 84.
2 Soehlungsfrist für. Rebenleistungen III 85. 5. Festsetzung der Bedungung III 835.
Il1. Bewilligung der Schlungsfrist unter einer Be. 4. Folgen der Sedingung III 86.
dingung III 84. IV. Beginn der Sablungsfritt III 96.
I. Sahlungsfrist für das Kapital einer Hppothek oder Grundschuld oder für
die Ablösungssumme der Rentenschuld.
1. Zweigert a. a. O. 24. Kapital im Sinne der Hyp VO. sind auch die Beträge,
die bei Tilgungshypothelen behufs allmählicher Kapitaltilgung als Zuschlag zu den Zinsen
zu entrichten sind (Begr.). Doch darf für sie keine Zahlungsfrist bewilligt werden, die
einen Rangverlust nach 5 10 Nr. 4 3VG. zur Folge haben würde. Die banktechnischen
Schwierigkeiten, mit denen das Auseinanderhalten von Tilgungsbeträgen und Zinsen
verbunden ist, sind überwindbar (vgl. §5 20 Abs. 2, 21 Abs. 3, 28 Abs. 1 Nr. 6 HypBank5-G.
v. 13. Juli 1899, Röl. 375). Bei landschaftlichen Amortisationsdarlehen, bei denen die
Annuitäten zu einem Tilgungsfonds angesammelt werden, bestehen sie nicht, da die Höhe
der Amortisationsbeträge hier keine Anderungen durch allmähliche Kapitaltügung erfährt.
2. Scholz a. a. O. 926. Daß zu den „Kapitalschulden“ auch geschuldete Kapital-
abschlagszahlungen und Kapitaltilgungsbeiträge rechnen, letztere auch dann, wenn sie
als Zinszuschlag in Form fester Annuitäten zahlbar sind, wurde zutrefsend schon bisher
angenommen. Dies ist mangels einer gegenteiligen Vorschrift auch für den Geltungs-
bereich der Hyp VO. selbstverständlich, ergibt sich übrigens hier aus der Gegenüberstlellung
der Begrisfe „Zinsen und andere Nebenleistungen“ (HOyp O. 5 2 Abs. 1; 5 5 Abs. 2) und
„Wiederiehrende Leistungen“ (Hyp BO. 58 10 Abs. 2, 3).
3. Unger, a. a. O 531. Bei Amortisationshypotheken u. a. wird die Abgrenzung
der Kapitalsansprüche von Zinsen und Nebenleistung auf Schwierigkeiten stoßen. Soweit
die Annuitäten Kapitalsrückzahlungen sind, müssen sie auch als Kapital behandelt werden.
Wo dagegen die Zinsen zur Hypothekensumme eingerechnet werden, wie bei Maximal-
hypotheken, bleiben sie doch immer Zinsen. Dasselbe cgilt hinsichtlich der persönlichen
Forderungen.
4. Die Eingabe des Sonderausschusses für Hypothekenbankwesen des Zentral-
verbandes des deutschen Bank= und Bankiergewerbes (Eu.) an den Bundesrat v. 24. Juli
1916, auszugsweise mitgeleilt im Bank'l. 16 403, wendet sich gegen die Zweckmäßigkeit
der Anwendung des # 2 Abs. 1 Halbs. 1 auf Tilgungshypotheken.
5. Scholz a. a. O. 927. Eine richterliche Fristbestimmung wird hinsichtlich der Ab-
lösungssumme der Rentenschuld sehr selten Platz greifen, da der Gläubiger das Kapital
niemals kündigen und nur im Falle eingetretener Devastation des Grundslücks fordern
kann (5 1201, § 1133 Satz 2 BGB.). Im Falle des § 1133 Satz 2 wird wegen „unverhältnis-
mäßigen Nachleils“ des Gläubigers eine Fristbestimmung kaum in Frage kommen. Doch
kann sie praktisch werden, wenn der Eigentümer mit langer Frist gekündigt hatte (5 1202
B.) und nachher Umstände eintreten, die eine richterliche Frist rechtfertigen.
II. Gahlungsfrist für Nebenleistungen.
Zweigert a. a. O. 24. Zu den Nebenleistungen gehören auch die zu erstattenden
Prozeßkosten. Ob die Fristbewiligung sich auch auf sie erstrecken soll, muß im Urteile be-
sonders zum Ausdrucke kommen. Ist die Erstattung angeordnet, so darf der Koslenfest-
letzungsbeschluß während der Frist nur mit der Maßgabe ergehen, daß die Zahlungsfrist
iu ihm ersichtlich gemacht wird. Für Gerichtskosten kann eine Zahlungsfrist nicht be-
willigt werden, weil der Anspruch des Fiskus kein privatrechtlicher Anspruch ist.
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