88 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
II. Stundung eines nicht vollstreckbaren Anspruchs.
Zweigert a. a. O. 31. Der Ausspruch der Zahlungspflicht ergeht ohne besonderen
Antrag. Er setzt voraus, daß in dem Beschluß eine Zahlungsfrist — wenn auch nicht not-
wendig von der beantragten Dauer — bewilligt wird. Wird die Zahlungsfrist abge-
lehnt, so ist die Verurkeilung nicht zulässig; wird sie unter einer aufschiebenden Bedingung
bewilligt, so darf die Verurleilung nur bedingt erfolgen.
Bei dinglichen Ansprüchen ist die Verpflichtung zur Zahmng aus dem Grundstück
oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundslück auszusprechen (5r5 1113,
1147, 1192, 1200 BGB.). Der Beschluß muß zum Ausdruck bringen, daß die Zahlungs-
pflicht erst nach Ablauf oder Wegfall der Frist eintritt. Beispiel für die Fassung:
Für das Kapital der im Grundbuche von L Bd. V Bl. 15 in Abt. 3 unter Nr. 16
eingetragenen Darlehensforderung von 100000 M. wird dem Schuldner wegen des
dinglichen und persönlichen Anspruchs eine Zahlungsfrist von einem Jahre, beginnend
mit der Zustellung dieses Beschlusses an ihn, bewilligt.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist hat der Schuldner 100000 M. an den Gläubiger
zu zahlen und wegen des Anspruchs die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu
dulden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Nach Ablauf der Frist findet aus dem Beschluß die Zwangsvollstreckung statt (5 794
Abs. 1 Nr. 3 3.).
IIII. Stundung eines vollstreckbaren Anspruchs.
1. Allgemeines.
a) Scholza. a. O. 930. Die in der Hyp VO. E 4 Abs. 4) vorgesehene unselbständige
Bollstreckungseinstellung setzt in formeller Beziehung lediglich voraus, daß gegenüber
einem vollstreckbaren Titel das AG. eine Zahlungsfrist bestimmt hat. Ob der Vollstreckungs-
titel zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, ist ohne Bedeutung; ebenso
Zweigert a. a. O. 32.
b) Zweigert a. a. O. 32. Der Beschluß muß zum Ausdruck bringen, daß a) die
Zahlungsfrist bewilligt, b) die Zwangsvollstreckung für die Dauer der Frist für unzulässig
erklärt (oder eingestellt) wird.
2. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung.
Zweigert ao. a. O. 32. Hat die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, so ist sie
für die Dauer der bewilligten Frist für unzulässig zu erklären. Damit ist jede
Vollstreckungsmaßregel (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Mobiliarvollstreckung)
für die Dauer der Frist ausgeschlossen. Geht der Gläubiger ungeachtet des Beschlusses
im Wege der Zwangsvollstreckung vor, so sind die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
aufzuheben. Um dies herbeizuführen, genügt nach § 775 Nr. 1, 4776 8#.O. die Vorlegung
des Beschlusses. Erforderlichenfalls kann der Schuldner nach § 766 B8#O. Erinnerung“
erheben. An der Geltendmachung der Ansprüche aus &s5 1133, 1134 (1192, 1200) Bo#.
ist der Gläubiger, wenn die Sicherheit der Hypothek gefährdet wird, nicht gehindert; auch
Arreste und einstweilige Verfügungen bleiben zulässig.
3. Nach Beginn der Zwangsvollstreckung.
1. Scholz a. a. O. 1086. Die Hyp#O. kennt nur die sog. un selbst än dige Ein-
stellung der 8 V. in das gesamte Vermögen, als notwendige Folge einer Zahlungsfrist
gegenüber einem vollstreckbaren Titel und ferner die selbständige Einstellung der
Zwangsversteigerung; ebenso Zweigert.
2. Scholz a. a. O. 930. Nach dem Worklaut der #5 775 Nr. 1, 776 Z PO. könnte
man annehmen, daß die Aufhebung der vorher erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen zu
erfolgen hätte. Aber unter der „Einstellung“ in 3 775 Nr. 1 ist eine unbefristete, keine
befristete zu verstehen. Es handelt sich in der Hyp O. um eine einstweilige Einstellung,
welche, wie im §3 775 Nr. 2, 4 776 ZPO. und im Zwangsversteigerungsverfahren (Z V.