92 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
wegen der Ablehnung des Eventualantrages. Das ist aber im Beschwerdeverfahren nicht
zulässig, da nach 7 der BRVO. v. 8. Juni 1916 die Anfechtung durch sofortige Beschwerde
nur dann zulässig ist, wenn das Anerkenntnisurteil nur wegen der Zahlungsfrist ange-
fochten wird. Da sich die Klägerin aber nicht nur durch die Gewährung einer Zahlungsfrist
beschwert fühlt, so kann sie das Urleil nur mil der Berufung anfechien.
II. Beseitigung der Derzugsfolgen.
88 8, 9.
1. Scholz a. a. O. 999. Während bisher — und noch jetzt im Anwendungsbereich
der RechtsfBeseit VO. — die Rechtsfolge der Fälligkeit des Kapitals nur dann beseiligt
werden konnte, wenn sie auf Nichtzahlung oder nicht rechlzeitiger Zahlung von
Zinsen oder anderen Geldansprüchen beruht, die in demselben Schuldverhältnis wie die
Kapitalforderung wurzeln, kann sie jetzt auch dann beseitigt werden, wenn die Fälligkeit
nach der Schuldurkunde wegen Nichtzahlung des Kapitals oder der Zinsen einer anderen
Hypothek oder wegen der durch einen anderen Gläubiger betriebenen Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung, vorgenommenen Mobiliarpfändung usw. eintrilt (Verwirkungs-
abrede).
2. Scholzea a. O. 9919. Unter einer „Verwirkungsabrede“ sind solche Vertrags-
abreden zu verstehen, welche an den Eintritt irgendeiner Tatsache für den Schuldner
nachteilige Rechtsfolgen lnüpfen. Hierher gehört zwar auch die Abrede der Fälligkeil des
Kapitals wegen nicht rechtzeitiger Zinszahlung, und insoweit ist der Begriff auch der
RechtsfBeseit VO. bekannt. Die Hyp WO. (8 8, 9) ergreift aber alle denkbaren Rechts-
folgen, die infolge ciner Verwirkungsabrede entstehen, z. B. auch die Fälligkeit des Kapitals
infolge Verkaufs des Hauses oder Verlegung des Wohnsitzes. Indessen hat auch die Hyp##.
nur materielle Folgen, nicht prozessuale im Sinne.
3. Scholz a. a. O. 998. Der in § 3 Sat 2 Rechtsf Beseit VO. noch jetzt geltende
Sat, daß im Vollstreckungsverfahren die Rechtsfolgenbeseitigung unzulässig ist, wenn bereits
eine Anordnung im Urteil ergangen ist, sehlt in der Hyp BO. Es gilt trotzhdem dasselbe
wie dort: Ist die Rechtsfolge im Urteil beseitigt, so kann sie im Beschlußverfahren nicht
nochmals beseitigt werden; ist sie im Urtleil nicht beseitigt, weil ein Antrag nicht gestellt
oder weil er abgelehnt worden war, so ist die Beseitigung im Beschlußverfahren zulässig.
War die Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung der am 1. April fälligen Zinsen ein-
getreten und ist diese Rechtsfolge beseitigt worden, so ist, wenn später die am 1. Juli fälligen
Zinsen nicht gezahlt werden und hierdurch das Kapital fällig wird, eine neue Rechts-
solge eingetreten, die nur durch erneute Anordnung bekleitigt werden kann.
4. Zweigert a. a. O. 42. Die Anordnung kann entweder dahin gehen, daß ein
bereits eingetretener Rechtsnachteil beseitigt, oder dahin, daß der Eintritt eines bevor-
stehenden Rechtsnachteils verhindert wird. Die Anordnung hat materielle Wirkung; wegen
der Wirkung gegenüber Dritten gilt das gleiche wie bei der Stundung. Die Frage, ob
die Anordnung auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber der Hypothek wirkt, hat hier
keine praktische Bedeutung, da das Grundbuch regelmäßig nicht dazu dient, den Eintritt
oder Nichteintritt der in Frage kommenden Rechtsfolgen zu beweisen; gegebenenfalls,
z. B. bei Fälligkeit infolge Konkurses oder Zwangsverwaltung, stleht einer entsprechenden
Anwendung des Satz 3 nichts im Wege. Die einmal bescitigte Rechtsfolge lebt nicht
wieder auf. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß eine gleiche Rechtsfolge (Fälligkeit
des Kapitals) später auf Grund neuer Tatsachen (z. B. wegen Nichtzahlung späterer
Zinsraten) wieder eintritt.
5. Unger a. a. O. 538. Ist der Anspruch begründet (z. B. die Hypothek wegen
Nichtzahlung der Zinsen fällig), will aber der Richter trotzdem diese Rechtsfolge beseitigen,
so erfolgt einsach Abweisung der Klage. Dies ist in den Gründen — nicht im Urteils-
tenor — zum Ausdruck zu bringen. Verurteilung und gleichzeitige Beseitigung der im
Urteil sestgelegten Rechtsfolgen könnte leicht mißverstanden werden.