94 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts vgl. 5 2 8VG. Handell es sich um eine
Gesamthypothek, bei der die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Gerichte
liegen, so steht es dem Schuldner frei, die Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts
herbeizuführen oder jedes einzelne Amtsgericht wegen des in Betracht kommenden Grund-
stücks besonders anzugehen (Kretzschmar, Sächs A. 16 294).
II. Doraussetzung der Einstellung.
1. Ein Anspruch der im 5# 1 bezeichneten Art.
Nußbaum a. a. O. 1001. Der nicht hypothekarisch gesicherte, rein persönliche
Gläubiger kann die Zwangsversteigerung unbeschränkt durchführen. Das
kann wohl nur auf einem Versehen beruhen. Ein Mißgriff ist es auch, daß die Zwangs-
versteigerung wegen rückständiger Gemeindegrundstücksabgaben und anderer öffentlicher
Lasten in vollem Umfange zulässig geblieben ist. Auch die Zwangsversteigerung aus
Rentenreallasten fällt nicht unter den § 10 Hyp VO., doch ist dies praktisch von geringerer
Bedeutung.
2. Ein vollstreckbarer Titel.
a) Zweigert a. a. O. 47. Voraussetzung ist nur, daß ein vollstreckbarer Titel vorhanden
und damit die Möglichkeit der Zwangsversteigerung gegeben ist (vgl. RG 32 396; Güthe,
Gruchots Beitr. 59 63); die Vollstreckungsklausel braucht noch nicht erteilt zu sein. Erfoigt
die Einstellung vor Anordnung der Versteigerung, so ist die Emleitung des Zwangsver-
steigerungsverfahrens während der Einstellungsfrist unzulässig. Da die Einstellung mehrfach
ersolgen kann, ist der Schuldner in der Lage, durch rechtzeitige Stellung und Erneuerung
des Antrags die Zwangsversteigerung stets von neuem hintanzuhalten.
d) Erl. der Hamb. Justizverw. v. 30. Juni 1916 (Veröffl. der Sen.-Kom. 16 57).
Die Einstellung der Zwangsversteigerung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung schon
vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Voraussetzung ist nur, daß der Gläubiger
für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Titel hat. Die Einstellung kann also, wenn über
den Anspruch ein Rechtsstreit schwebt, schon im Urteil erfolgen. Ist ein Rechtsstreit nicht
anhängig, so bietet, wenn die Bewilligung einer Zahlungsfrist beantragt ist, à 4 die Möglich-
keit, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und in dieser Verhandlung, wenn gegen
die Bewilligung einer Zahlungsfrist Bedenken bestehen, entsprechend dem z 500 der ZPO.
auf eine Verhandlung des Rechtsstreits hinzuwirken. Wenn dieses Versahren zu einem
vollstreckbaren Titel, insbesondere einem Vergleich oder einem Anerkenninisurteil führt,
so ist das Gericht in der Lage, in Verbindung damit unter Ablehnung der Bewilligung
einer Zahlungsfrist die Zwangsversteigerung zunächst bis zur Dauer von 6 Monaten
einzustellen und auf diese Weise die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung auf die Zwangs-
verwaltung zu beschränken.
3. Uberwiegendes Interesse des Schuldners.
a) Scholz a. a. O. 995. Der Grundsatz des J3 Hyp BO., wonach eine „Zahlungsfrist
bei Kapitalschulden“ nicht deshalb verweigert werden darf, weil der Schuldner auch nach
Fristablauf nicht werde zahlen können, gilt auch für die Versteigerungseinstellung bei
Kapitalschulden. Der Umstand, daß § 3 nur von der „Zahlungsfrist“ spricht und in §& 10
(Versteigerungseinstellung) nicht als entsprechend anwendbar bezeichnet ist, rechtfertigt
keinesfalls ein argum. e contrario, benn der in § 3 ausgesprochene Gedanke beruht nicht
auf einer Unterscheidung zwischen Zahlungs= und Einstellungsfrist, sonderm lediglich auf
der Wiederholbarkeit der Frist. Nach der amtlichen Begründung sollte durch § 3 gerade
einer Fortwirkung der irrigen bisherigen Praxis entgegengetreten werden, die bei Kapital-
schulden die Fristbestimmung dann ablehnte, wenn anzunehmen war, daß der Schuldner
auch nach Ablauf der Frist nicht werde zahlen können. Diese Praxis war aber nur da irrig,
wo eine Wiederholung der Fristbewilligung zulässig war, und letzleres betraf nur die Ein-
stellungsfrist.