Bek. über die Gellendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 95
b) Nußbaum a. a. O. 1001. In der Regel dürfte die Zulassung der Versteigerung
gegen den Antrag des Schuldners nur dann angemessen sein, wenn nach der wirtschaft-
lichen Gesamtlage des Schuldners anzunehmen ist, daß er das Grundstück auch im Frieden
nicht wird halten können, oder wenn er das Grundstück verfallen läßt. Daß die Einstellung
nicht von der Fähigkeit des Schuldners abhängig gemacht werden darf, den Gläubiger
alsbald nach Ablauf der Frist zu befriedigen, ist als selbstverständlich nicht besonders hervor-
gehoben; denn wenn nicht einmal die Zahlungsfrist an solche Bedingung geknüpft werden
darf, so noch weniger die bloße Versteigerungseinstellung.
c) Nußbaum a. a. O. 1090. Es ist statthaft, eine vom Schuldner beantragte
Versteigerungseinstellung im Hinblick auf die Interessen des zweiten Hypothekars
zu rechtfertigen. Denn der vom zweiten Hypothekar befürchtete Ausfall seiner Hypothek
würde für den Eigentümer die Folge nach sich ziehen, daß dieser trotz des Grundslücks-
verlustes für den vollen Betrag der zweiten Hypothek persönlich verhaftet bleiben, mithin
einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, der für normale Zeiten — wenn
Bieter vorhanden sind — nicht zu gewärtigen ist.
d) Nußbaum a. a. O. 1001. Die Bestimmung des § 10 Hyp O ist nicht nur für
den Hypothekenschuldner, sondern auch für den zweiten Hypothekengläubiger von be-
sonderer Bedeutung. Dieser hat heutzutage aller Regel nach das Interesse, die von dem
ersten Hypothekengläubiger betriebene Zwangsversteigerung zu verhindern. Er kann nun
dem ersten Hypothekar einen durchgreifenden Grund zur Zwangsversteigerung nehmen,
indem er dafür sorgt, daß die Zinsen der ersten Hypothek nicht länger als höchstens 13/. Jahr
unbezahlt bleiben, d. h. er muß nötigenfalls von da an die Zinsen unter Ausübung des
Lösungsrechts aus eigener Tasche zahlen, §5 1150, 268 BGB.
e) Erl. der Hamb. Justizverw. v. 30. Juni 1916 (Veröffl. der Sen.-Kom. 16 57).
In Gegenden, in denen nicht langfristige Hypotheken die Regel bilden oder Hypotheken-
urkunden durch Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung mit der Eigenschaft
von Vollstreckungstiteln ausgestattet zu sein pflegen, wo vielmehr, wie in Hamburg, fast
durchweg Hypotheken mit halbjähriger Kündigungsfrist und ohne Vollstreckbarkeit üblich
sind, kann eine übermäßige Ausdehnung der Zahlungsfristen die Gefahr einer Erschütterung
des Hypothekenmarktes in sich bergen, namenllich, da die Zwangsverwaltung bei einer
materiellen Zahlungsfrist nicht möglich ist. Der Grundeigentümer, dem eine Zahlungs-
frist gegeben ist, kann die Mietzinsen seines Grundstückes behalten und für sich verwenden,
ohne aus ihnen die Lasten zu begleichen, wie es eine ordnungsmäßige Verwaltung fordert.
Zur Vermeidung derartiger Nachteile des Hypothekengläubigers wird es sich unter Um-
ständen empfehlen, unter Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Zahlungsfrist
die Zwangsversteigerung einzustellen, so daß für die Dauer der Einstellung die Zwangs-
vollstreckung nur durch Zwangsverwaltung betrieben werden kann.
III. Aufhebung der Einstellung.
1. Scholz a. a. O. 996. Auch für den Nachmann als Antragsteller gilt das Erfordernis
der Glaubhaftmachung. Die Hyp VO. sagt hierüber zwar nichts. Da aber für die die Ein-
stellung begründenden Tatsachen die Glaubhaftmachung genügend und erforderlich ist (5 10
Abs. 2 Satz 1, 5 1 Abs. 2), so muß dies auch für die Wiederaufhebung gelten. Ein förmliches
Beweisverfahren entspricht nicht dem Sinne der Verordnung.
2. Unger a. a. O. 536. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen können Zins.,
Amortisations- und andere regelmäßige Leistungen sein. Die Gesetzesfassung ist zu weit.
Gemeint sind nur solche Ansprüche, die aus dem in § 1 bezeichneten Anspruch sich ergeben.
Dies folgt aus der analogen Bestimmung des #& 10 Abs. 3 Satz 2, wo ausdrücklich gesagt ist,
daß diese Ansprüche einen Rang bei der Zwangsversteigerung haben müssen. Es kommen
also nur Ansprüche in Betracht, die ein Recht zur Befriedigung im Wege der Zwangs-
versteigerung gewähren. Derartige Ansprüche dürfen für 2 Jahre nicht gezahlt sein. Daß
es sich gerade um Ansprüche aus den letzten beiden Jahren handelt, ist nicht nötig. Ist
eine Amortisalionshypothek aus irgendwelchen Gründen ganz fällig geworden, fällt sie