Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

98 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
aber entsteht die Frage: Kann der Hypothekar das Meistgebot abgeben und gleichwohl 
die Bersagung des Zuschlages verlangen? Bereits ist bei den Versteigerungsrichtern 
die Auffassung hervorgetreten, daß der Antrag des nachstehenden Hypothekars auf Ver- 
sagung des Zuschlages gegenüber dem Antrage auf Erteilung des Zuschlages, der in der 
Abgabe des Meistgebots durch dieselbe Person liege, unzulässig sei. Diese Aufsassung kann 
allerdiugs nicht für zutreffend erachtet werden. Nach § 81 Abs 1 3W ist der Zuschlag dem 
Meisebietenden zu erteilen, und zwar unabhängig davon, ob der Meistbietende dies wünscht. 
oder nicht. Er erhäll den Zuschlag auch trotz einer etwaigen Willensänderung und sogar 
trotz eines etwaigen Verzichts auf die Rechte aus dem Zuschlag. Es ist deshalb nicht zu- 
treffend, dem Zuaschlag noch einen fingierten Antrag des Meistbietenden auf Erteilung 
des Zuschlages unterzulegen, und keinesfalls liegt ein logischer Widerspruch darin, daß 
der Meistbielende nach der Abgabe des Gebots dessen Folgen durch einen ihm vom Gesetz 
hierfür zur Verfügung gestellten Rechtsbehelf abzuwenden sucht. Allerdings muß der 
zweite Hypothekar beim Ausbielen seiner Hypothek darauf achten, daß er nicht über die 
Dreiviertelgrenze hinaus bietet, denn anderenfalls ist ja der innerhalb dieser Grenze stehende 
Teil seines Anspruchs „durch das Meistgebot gedeckt“ und die Anwendung des #12 Hyp W. 
daher ausgeschlossen! 
Unzweifelhaft ist die Frage, ob auch der Meistbietende sich auf § 12 Hyp VO. berufen 
kann, natürlich nicht. Folgt die Praxis der hier bekämpsten Meinung, so ist dem §# 12 vollends 
jeder Wert genommen, und es ist für die tatsächliche Bedeulungslosigkeil der bisher geltenden 
Zweidrittelgrenze bezeichnend, daß die hier erörterte Frage sich in der Praxis nicht schon 
früher bemerkbar gemacht hat. 
4. Leipz . 16 1200 (Kiek 1) (zur VO. v. 10 Dezember 1914). Der Antrag auf Ver- 
sagung des Zuschlages kann in der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden (§ 100 Z82G.). 
5. Keine Einstellung nach Schluß der Versteigerung. LeipzZB. 16 485 
(Dresden VI). Den Antrag der Schuldnerin, auf Grund der Kriegsnotgesetze das Zwangs- 
versteigerungsverfahren auszusetzen, hat das AG. abgelehnt, das U. hingegen hat ihm, 
nachdem inzwischen der Versteigerungstermin abgehalten und der Schluß der Versteigerung 
verkündet worden war, stattgegeben und zwar in der Fassung, daß unter Aufhebung des Be- 
schlusses des AG. die Zwangsvollstreckung für die Dauer von 6 Monaten „eingestellt“ worden 
ist. Die weitere Beschwerde des betreibenden Gläubigers zielt auf Wiederherstellung des 
Beschlusses des AG. ab und verweist auf die von der Schuldnerin unterzeichnete Eingabe, 
die sich als eine Rücknahme ihres Einstellungsantrags darstellle. Zufolge dieser Rücknahme. 
erklärung erweist sich der die Einstellung des Verfahrens ablehnende Beschluß des AG. 
vom Dezember als sachlich gerechtfertigt, weshalb der Beschluß des LG. aufzuheben und 
die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des A#. zurückzuweisen ist. Die Aufs. 
hebung des Beschlusses des LG. kann aber nur mit dem Erfolge geschehen, daß es bei dem. 
durch den Beschluß herbeigeführten Erlöschen der Gebote gleichwohl endgültig zu verbleiben 
hat. Denn das LG. ist nicht dem § 33 B8 VG. nachgegangen, der vorschreibt, daß nach dem 
Schlusse der Versteigerung beim Vorliegen eines Grundes zur einstw. Einstellung des 
Verfahrens die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden darf. 
Wäre vom LG. so verfahren worden, so würde das VerstErgebnis jetzt noch aufrecht er- 
halten und der Zuschlag auf das (sonst zulässige) Meistgebot erteilt werden können, weil erst 
eine rechtskräftige Versagung die Gebote erlöschen läßt (3VG 5 86). Die verfügte einstw. 
Einstellung des Verfahrens bringt nach & 72 Abs. 3 B8V0. die Gebote selbst dann zum Er- 
löschen, wenn auf Versagung des Zuschlags hätte erkannt werden sollen (Jaeckel-Güthe 
Anm. 4 zu § 33 Z VG.). Alles dies gilt auch für den Einstellungsgrund der BRV O. v. 
22. Dezember 1914 i. d. F. v. 20. Mai 1915, die sich, ebenso wie die unmittelbar voran- 
gehende BRV0. v. 10. Dezember 1914 bei den Worten „Versagung des Zuschlags“ in 
den Zusammenhang des 8G. eingliedert und, gleich der grundlegenden VO. v. 7. August 
1914 i. d. F. v. 20. Mai 1915, die vor der Bewilligung der Zahlungssrist vorgenommenen 
Maßregeln grundsätzlich aufrecht erhallen sehen will (Jaeckel-Güthe 8 UG. Anhang 921).
	        
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