100 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt.
mieden werden soll, wenn es ohne besondere unbillige Gefährdung des betreibenden
Gläubigers geschehen kann.
VI. Das Rechtsmittel gegen die Dersagung des Suschlages.
(Zu vgl. Bd. 1, 389; Bd. 2, 140.)
1. OLG. 38 171, Sächs OLG. 37 255 (Dresden VI). Die Ablehnung eines nach
8 1 Zuschl Vers VO. gestellten Antrags auf Versagung des Zuschlags kann durch sofortige
Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß angefochten werden, §/95 ZG.; ebenso Scholz,
IW. 16 1087, Zieger, Leipz. 16 995, Zweigert a. a. O. 53.
2. Kretschmar, JW. 16 766. Will das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Ver-
sagung des Zuschlags zurückweisen und den Zuschlag erteilen, so erhebt sich die Frage,
ob neben dem auf Erteilung des Zuschlags gerichteten Beschlusse ein besonderer Beschluß
auf Ablehnung des Versagungsantrags zu erlassen ist oder doch erlassen werden darf.
Jedenfalls ist unzweckmäßig, sofort im Versteigerungstermin einen Beschluß auf Ablehnung
des Antrags zu verkünden, zur Verkündung der Entscheidung über die Erteilung des Zu-
schlags aber nach § 87 8VG. einen besonderen Termin anzuberaumen. Denn hierdurch
wird der unzutressenden Meinung, daß es sich oabei am einen selbständigen, mit sofortiger
Beschwerde anfechtbaren Beschluß handle, Vorschub geleistet, und so der Anlaß zur Ein-
legung eines unzulässigen Rechtsmittels gegeben. Denn in dieser Beziehung kann keinem
Zweisel unterliegen, daß die Entscheidung über einen Versagungsantrag zur Beschluß-
fassung über den Zuschlag gehört und, wenn der Antrag zurückgewiesen wird, nur ein
Element des auf die Erteilung des Zuschlags gerichteten Beschlusses bildet, so daß die den
Antrag zurückweisende Entscheidung nur durch sofortige Beschwerde gegen den Zuschlags-
beschluß angefochten werden kann und bis zur Erlassung eines solchen Beschlusses kein
Raum für ein Rechismittel gegen die Zurückweisung des Versagungsbeschluises vorhanden
ist (6 95 8V.).
Eine andere Frage ist die, ob es sich nicht aus prozeßökonomischen Gründen empfiehtt,
die Zurückweisung des Versagungsantrags und die Erteilung des Zuschlags in der Weise.
je durch einen besonderen Beschluß auszusprechen, daß die beiden Beschlüsse in dem näm-
lichen Termin verkündet werden. Hierfür spricht, daß sich zu der Zurlckweisung des Ver-
sagungsantrags zumeist eine eingehendere Begründung erforderlich machen wird, für den
Zuschlagsbeschluß aber möglichste Kürze geboten erscheint, weil er nach § 88 3Z W. zuzu-
stellen, auch von ihm in den Fällen der s 93, 132, 133 3VG. vollstreckbare Ausfertigung
zu erteilen ist. Selbstverständlich wird jedoch durch die Verkündung zweier besonderer
Beschlüsse nichts daran geändert, daß Gegenstand der Anfechtung nicht die Zurückweisung
des Versagungsantrags, sondern die Erteilung des Zuschlags ist, und zwar dies auch dann,
wenn irrigerweise der den Versagungsantrag zurückweisende Beschluß als angefochten.
bezeichnet wird. ,
Die Beschwerde ist darauf zu stützen, daß durch die Erteilung des Zuschlags das sich
aus § 1 B#ek. ergebende Recht des Antragstellers auf Versagung des Zuschlags verletzt
ist (6 100 Abs. 1 verb. mit § 83 Nr. 5 8VG.). Durch die BRBek. ist also ein neuer Versagungs-
grund geschaffen, der sich von dem in ZBVG. selbst bestimmten Versagungsgründen dadurch
unterscheidet, daß dem Erncessen des Gerichts ein gewisser Spielraum eingeräumt ist
(vgl. Jaeckel--Güthe (51 S. 917). Zur Beschwerde berechtigt ist nur der Antragsteller
(* 100 Abs. 2 8VG.). Kommt das L. zu einer Beachtung des Rechtsmittels, so hat es
unter Außhebung des Zuschlagsbeschlusses den Zuschlag zu versagen und dem Vollstreckungs-
gerichte die Anberaumung eines neuen Termins aufzugeben (denn selbst anberaumen
wird das LG einen Termin des A. nicht können). Gegen einen solchen Becchluß stehtl
wiederum dem betreibenden Gläubiger, dem Meistbietenden sowie demjenigen, der nach
5 81 an dessen Stelle treten soll, sofortige weitere Beschwerde zu, die im Falle ihrer Ve-
achtung dazu führt, daß unter Aufhebung des Beschlusses des LG. die gegen die Erteilung
des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückz.#weisen ist (3 101 ZBVG.). Der Beschiuß des