Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden usw. v. 8. Juni 1916. 101
LG., durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückge wiesen
wird, ist gemäß § 568 Abs. 2 3 O. einer weiteren Beschwerde entzogen.
3. Unger a. a. O. 542. Gegen den Zuschlag findet gleichfalls sofortige Beschwerde
stait. Als Beschwerdeführer kommt aber nur in Frage, wer rechlzeitig den auf # 12 der
Verordnung gestützten Antrag auf Versagung des Zuschlags gestellt hat. Alle anderen
Beteiligten sind durch # 100 insbes. Abs. 2 an der Beschwerde gehindert. — Das weitere
Verfahren richtet sich nach #s 101 ff. Z.
4. Starck, DJZ.#1#6 810. Dem Anlragsteller steht die Beschwerde nicht zu, wenn
entgegen seinem auf Grund der Zuschlagsversagungs VO. v. 10. Dezember 1918 gestellten
Antrag der Zuschlag erteilt wird. Die VO. bestimmt über das Beschwerderecht des nach
* 1 berechtigten Antragstellers nichts. Sie ergänzt das Zw Verst Ges., ist somit als dessen
Bestandteil zu behandei. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß
bestimmt sich daher auch für 31 der VO. nach 3 100 Zwerst Ges. Diese kann nur darauf
gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §38 81, 83 bis 85 des Ges. verletzt ist. Eine
Verletzung liegt aber nicht vor, wenn entgegen dem Antrage des Berechtigten der Zuschiag
erteilt wird. Als verletzt kommen nur §§ 83 Nr. 5, 6, 85 des Ges. in Frage. Der / 83 Nr. 6
des Ges. wird nicht verletzt, denn § 1 der Verordnung führt nicht eine allgemeine Verfahrens-
voraussetzung ein, setzt vielmehr ein zuverlässiges Versahren voraus. §5 1 VO. gewährt
dem Antragsberechtigten nicht ein der Versleigerung entgegenstehendes materielles Recht,
seht vielmehr ein der Vollstreckung nicht entgegenstehendes Recht voraus (3 10 Nr. 2 u. 4
des Ges.) und gibt dem Berechtigten zum Schutze desselben lediglich einen prozessualen
Rechtsbehelf in der Vollstreckungsinstanz. Auch 3 85 des Ges. wird nicht verletzt. Sein
Tatbestand deckt sich nicht n.it dem des §& 1. Eine entsprechende Anwendung aber ist abzu-
lehnen, da beide Vorschriften wesentlich voneinander abweichen. Denn nach § 85 des Ges.
ist der Zuschlag zu versagen, nach § 1 der VO. kann er versagt werden. Der 3 85 des Ges.
macht die Versagung davon abhängig, daß sich Antragsteller zum Schadensersatz verpflichtet,
§ 1 der VO. dagegen nicht. Der Umstand allein, daß § 1 der VO. dem #& 85 nachgebildet
und die Voraassetzungen für die Versagung nach §3 1 gegenüber & 85 erleichtert sind, recht-
fertigt die Anwendung nicht. Es steht derselben auch entgegen, daß die Aufzählung der
Versagungsgründe im 5 100 des Ges. erschöpfend, eine Ausdehnung auf andere darin
nicht benannte Gründe deshalb ausgeschlossen ist. — Hiergegen Hallbauer, Sächs A.
16 379. Der durch 8 100 Z VWG. in bezug auf § 85 das. eingeführte Rechtsmittelschut ist
entsprechend an zuwenden. —
VI. Schlußvorschriften.
8 13.
1. Friedländer, JW. 16 1181. Im Ausnahmefall des z 10 Abs. 2 Satz 2 bedarf
es der Angehung des Einigungsamts nicht, vielmehr ist der Antrag ohne weileres als unzu-
lässig zurückzuweisen; zustimmend Nußbaum, ebenda.
2. Nußbaum a. a. O. 1001. Die Regel des § 13 gilt auch, wenn der Schuldner
den Einstellungsantrag erst im Versteigerungstermin oder so kurz vorher stellt, daß ohne
Aufhebung des Termins das Einigungsamt nicht gehört werden kann. Der Schuldner
hat es daher stets in der Hand, die Aufhebung des Versteigerungstermins
zu erzwingen.
3. Zweigert a. a. O. 54. Im Falle des # 12 (Versagung des Zuschlags) ist die
Anhörung des Einigungsamis im Hinbiück auf § 87 Abs. 2 8. nicht zwingend vorge-
schricben, wird sich aber oft dringend empfehlen. Auch steht nichts im Wege, gegebenen-
salls schon vor dem Versteigerungstermin ein Gutachten des Einigungsamts darüber
einzuholen, ob die Versagung des Zuschlags befürwortet wird, falls im Versteigerungs-
termin der Antrag aus § 12 wegen unzureichenden Bietungsergebnisses gestellt werden sollte
(Scholz a. a. O. 1087, Nußbaum a. a. O. 1089).