102 B. Geltendmachung von Ansprũchen während der Kriegszeit.
814.
Zweigert a. a. O. 55. 3 14 gilt für alle Rechtsstreitigleiten der im § 1 bezeichneten
Art, auch für solche, in denen eine Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen
nicht in Betracht kommt. Die Ermäßigung trifft sämtliche Gerichtsgebühren, nicht nur die
für den Vergleich geschuldeten. Mit jedem einzelnen Gebührensatze ermäßigt sich auch der
entsprechende Pauschsatz (5 80b GKG., Rö. IW. 16 46); die sonstigen Gerichtskosten
bleiben unberührt. Die Ermäßigung gilt auch, wenn der Vergleich nach Erlaß, aber vor
Rechtskraft des Urteils abgeschlossen ist. Wird der Vergleich erst in höherer Instanz ge-
schlossen, so erstreckt sich die Ermäßigung auch auf die Gerichtsgebühren der früheren In-
stanzen; ebenso auf die Kosten des Verfahrens über den Grund des Anspruchs, wenn
der Vergleich erst im Nachverfahren geschlossen wird (RG., Leipz Z. 15 43). War zur Zeit
des Vergleichsabschlusses ein Teil des Anspruchs durch Zurücknahme der Klage oder durch
rechtskräftiges Urleil ausgeschieden, so gilt die Gebührenermäßigung nur für den durch den
Vergleich erledigten Rest. Zuvicl erhobene Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen.
8 15.
1. Zweigerta. a. O. 56. Die Vorschrift bezieht sich auf den Fall, daß in einem durch
Endurteil oder Vergleich erledigten Rechtsstreite Verhandlungen, Beweisaufnahmen und
Entscheidungen ergangen sind, die lediglich die Zahlungsfrist oder die Beseititigung von
Rechtsfolgen betreffen. Erkennt z. B. der Schuldner die Forderung an und wird nur über
die Frage der Zahlungsfrist streitig verhandelt, so kommen für die Verhandlung und Ent-
scheidung über den Fristgewährungsantrag weder besondere Gerichts= noch Anwaltsgebühren
zum Ansatz. Auslagen (Zeugengebühren, Reisekosten), die durch den Fristantrag entstehen,
sind zu vergüten (Unger, Recht 15 330). Die Vergleichsgebühr steht dem Anwalt zu,
auch wenn in dem Vergleich nur eine Zahlungsfrist bewilligt wird.
2. Zweigert a. a. O. 56. In der Rechtsmittelinstanz ist 5 15 unanwendbar, wenn
das Rechtsmittel lediglich die Zahlungsfrist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen betrifft.
Für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen ein Anerkenntnisurteil (# 7) ergibt sich dies
aus # 16; bei einer auf die Zahlungsfrist oder Beseitigung von Rechtsfolgen beschränkten
Berufung gegen ein kontradiktorisches Urteil ist 3 16 sinngemäß anzuwenden, da § 15 zu
dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, daß die gesamte Tätigkeit des Gerichts
und Anwalts in der Rechtsmittelinstanz unentgeltlich geleistet werden müßte (Menner,
Leipz S. 15 874; a. M. Unger, Recht 15 330, 16 387).
3. JIW. 16 1356 (KWG. XIII). Die Ansicht, daß die Verhandlung vom .. hinsichklich
der Gebührenberechnung für eine konlradiktorische zu erachten sei, weil in ihr über die
Bewilligung der Zahlungsfrist streitig verhandelt ist, erschein! nicht zutreffend. Der maß-
gebende 1 15 BR0O. v. 8. Juli 1916 lautet in seinem betreffenden Teile nicht dahin, daß
für die Verhandlung über die Bewilligung einer Zahlungsfrist Gebühren nicht gefordert
werden können, sondern besagt, daß für die Berechnung der Anwaltsgebühren die nur
auf die Zahlungsfrist sich beziehenden Verhandlungen außer Betracht bleiben. Hiernach
ist der Umstand, daß über die Bewilligung der Zahlungsfrist streitig verhandelt ist, bei der
Entscheidung der Frage, ob für die Verhandlung über das Beslehen des Anspruchs deshalb
höhere Gebühren anzusetzen sind, weil sie eine kontradiktorische war, nicht zu berücksichtigen.
Dasselbe folgt aus dem nach §5 16 RA-GebO. auch für die Anwaltsgebühren anzuwendenden
*⅜19 GK# ., nach welchem eine Verhandlung als kontradiktorisch gilt, soweit in derselben
von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt werden. Denn in betreff
des Bestehens des Anspruchs sind einander widersprechende Anträge nicht gestellt. Die
Verhandlung über den Anspruch hat also als eine nicht kontradiktorische hinsichtlich der
Gebührenberechnung zu gelten.
8 18.
Zweigerta. a. O. 57. Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt es, sie nicht nur auf die
Kosten der eigentlichen Terminsabhaltung zu beziehen, sondern auch auf die Kosten, die