Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

102 B. Geltendmachung von Ansprũchen während der Kriegszeit. 
814. 
Zweigert a. a. O. 55. 3 14 gilt für alle Rechtsstreitigleiten der im § 1 bezeichneten 
Art, auch für solche, in denen eine Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen 
nicht in Betracht kommt. Die Ermäßigung trifft sämtliche Gerichtsgebühren, nicht nur die 
für den Vergleich geschuldeten. Mit jedem einzelnen Gebührensatze ermäßigt sich auch der 
entsprechende Pauschsatz (5 80b GKG., Rö. IW. 16 46); die sonstigen Gerichtskosten 
bleiben unberührt. Die Ermäßigung gilt auch, wenn der Vergleich nach Erlaß, aber vor 
Rechtskraft des Urteils abgeschlossen ist. Wird der Vergleich erst in höherer Instanz ge- 
schlossen, so erstreckt sich die Ermäßigung auch auf die Gerichtsgebühren der früheren In- 
stanzen; ebenso auf die Kosten des Verfahrens über den Grund des Anspruchs, wenn 
der Vergleich erst im Nachverfahren geschlossen wird (RG., Leipz Z. 15 43). War zur Zeit 
des Vergleichsabschlusses ein Teil des Anspruchs durch Zurücknahme der Klage oder durch 
rechtskräftiges Urleil ausgeschieden, so gilt die Gebührenermäßigung nur für den durch den 
Vergleich erledigten Rest. Zuvicl erhobene Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen. 
8 15. 
1. Zweigerta. a. O. 56. Die Vorschrift bezieht sich auf den Fall, daß in einem durch 
Endurteil oder Vergleich erledigten Rechtsstreite Verhandlungen, Beweisaufnahmen und 
Entscheidungen ergangen sind, die lediglich die Zahlungsfrist oder die Beseititigung von 
Rechtsfolgen betreffen. Erkennt z. B. der Schuldner die Forderung an und wird nur über 
die Frage der Zahlungsfrist streitig verhandelt, so kommen für die Verhandlung und Ent- 
scheidung über den Fristgewährungsantrag weder besondere Gerichts= noch Anwaltsgebühren 
zum Ansatz. Auslagen (Zeugengebühren, Reisekosten), die durch den Fristantrag entstehen, 
sind zu vergüten (Unger, Recht 15 330). Die Vergleichsgebühr steht dem Anwalt zu, 
auch wenn in dem Vergleich nur eine Zahlungsfrist bewilligt wird. 
2. Zweigert a. a. O. 56. In der Rechtsmittelinstanz ist 5 15 unanwendbar, wenn 
das Rechtsmittel lediglich die Zahlungsfrist oder die Beseitigung der Rechtsfolgen betrifft. 
Für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen ein Anerkenntnisurteil (# 7) ergibt sich dies 
aus # 16; bei einer auf die Zahlungsfrist oder Beseitigung von Rechtsfolgen beschränkten 
Berufung gegen ein kontradiktorisches Urteil ist 3 16 sinngemäß anzuwenden, da § 15 zu 
dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, daß die gesamte Tätigkeit des Gerichts 
und Anwalts in der Rechtsmittelinstanz unentgeltlich geleistet werden müßte (Menner, 
Leipz S. 15 874; a. M. Unger, Recht 15 330, 16 387). 
3. JIW. 16 1356 (KWG. XIII). Die Ansicht, daß die Verhandlung vom .. hinsichklich 
der Gebührenberechnung für eine konlradiktorische zu erachten sei, weil in ihr über die 
Bewilligung der Zahlungsfrist streitig verhandelt ist, erschein! nicht zutreffend. Der maß- 
gebende 1 15 BR0O. v. 8. Juli 1916 lautet in seinem betreffenden Teile nicht dahin, daß 
für die Verhandlung über die Bewilligung einer Zahlungsfrist Gebühren nicht gefordert 
werden können, sondern besagt, daß für die Berechnung der Anwaltsgebühren die nur 
auf die Zahlungsfrist sich beziehenden Verhandlungen außer Betracht bleiben. Hiernach 
ist der Umstand, daß über die Bewilligung der Zahlungsfrist streitig verhandelt ist, bei der 
Entscheidung der Frage, ob für die Verhandlung über das Beslehen des Anspruchs deshalb 
höhere Gebühren anzusetzen sind, weil sie eine kontradiktorische war, nicht zu berücksichtigen. 
Dasselbe folgt aus dem nach §5 16 RA-GebO. auch für die Anwaltsgebühren anzuwendenden 
*⅜19 GK# ., nach welchem eine Verhandlung als kontradiktorisch gilt, soweit in derselben 
von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt werden. Denn in betreff 
des Bestehens des Anspruchs sind einander widersprechende Anträge nicht gestellt. Die 
Verhandlung über den Anspruch hat also als eine nicht kontradiktorische hinsichtlich der 
Gebührenberechnung zu gelten. 
8 18. 
Zweigerta. a. O. 57. Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt es, sie nicht nur auf die 
Kosten der eigentlichen Terminsabhaltung zu beziehen, sondern auch auf die Kosten, die
	        
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