Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. belr. die Anordnung einer Geschäflsaussicht vom 8. August 1914. 109 
b) Verneinend 1 351, II 100. 1 5b. Bebebbarkelt der Sahlungsunfähigkeit nach 
ähigkeit infolge des krrieges Beendigung des Nrieges 1 333. 
3. Stengs#n: 9 6. Die Anordnung der Geschäftsanfsicht finden 
mur auf Antrag statt I 333, 11 102. 
a) Antragsberechtigt ist der Schuldner 1 333. 
II 102. . 
b) Antragsberechtigt ist nur der Schuldner 
a) Allgemeines I 331, II 101. 
d) muß der rieg allelniger Grund der 
Sohlungsunsähigkeir sein? I 332, II 101. 
  
##. Bejahend 1 352. 1 333, II 102. 
B. vernelnend 1 332, 11 101. c) Wo sl der Antrag zu stellen? 1 333, II 102. 
4. Abwendbarkelt des Monkurses 1 332, II 101. d) Wie il der Antrag zu stellen? 1 335. 
I. Hersönliche Doraussetzung für die Gulässigkeit der Geschäftsaufsicht. 
Wer kann unter Geschäftsaufsicht gestellt werden. 
(Abschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 330; 2, 98.) 
4. Versicherungsgesellschaften? 
Bendix, ZVers Wiss 16 280ff. hält gegenüber der abweichenden Stellungnahme 
des Auff## Privatvers. (in Bd. 2, 99) seine daselbst mitgeteilte Ansicht aufrecht, daß auch 
Vers V. auf Gegenseitigkeit, kleinere Vereine i. S. des VAG. v. 12. Mai 1901 und Versch 
a. A. eine Geschäftsaufsicht beantragen können. 
8 4. 
Bestellung der Aufsichtsperson. — Bekanntmachung der Anordnung der 
Geschäftsaufsicht. 
Inhalts#lbersicht. 
I. Bestellung der Aufsichtsperson 1 337, II Lod,D 5) Umfang der Mirteilung I 339, 11 105. 
ill 10)0. . b) Form der Minteilung I 338. 
1. Einer oder mehrerer 1 337, II 10#. 2. Keine öffentliche Belanntmachung 1 338. 
a)Bilden mehrere Aufsichtspersonen eine 3. Auskunftspflicht der Gerichtsschreiber 1 338. 
Rechtsgemeinschaft? 1 357, II 104. 4. Eintragung in öfkentliche Bücher und Re- 
b) Nan für verschiedenc, in sich abgeschlos- gister? 1 339, II 105. 
sene Geschäftszweige se eine selbständige "% 5. Mitteilung an die Richter und Gerichtsvoll. 
Aufsichtsperion bestellt werden? I 337, zieher des Amtsgerichts I 339. 
I1 10#. III. Derweisung auf die Nonkursordnung 1 337, 
&. Bejaohend I 332, II 104. 1. II L05, II1 N#5O. 
H. Derneinend 1 357. — 1. Allgemeines I 339. 
2. Auswahl der Ausslchtsperson 1 357, II 10;, 1 2. Akteneinsicht I1 337, II 105. 
III 10). " 3. Auskunsispflicht der Auskunftsperson I1 
5. Amtsbeginn I 338. « 105. 
II. Bekanntmachung der Anordnung der Ge- . Beweisaufnahme II 106. 
schäftsoufsicht 1 339, II 105. . Beginn der Geschäftsaufsicht III 110. 
1. Mitteilung an die Gläubiger I 338, II 105. 
I. Bestellung der Aufsichtsperson. 
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 337; 2, 104.) 
2. Auswahl der Aufsichtsperson (Erläuterung a bis i in Bd. 1, 334, 338; k, 1 in 
Bd. 2, 104). 
m) Soldan, DRAZ. 16 54. In München besteht ein Ausschuß von 18 Mitgliedern, 
halb Anwälte, halb Kaufleule, welcher in drei Unterausschüsse zerfällt; jeder Antrag auf 
Anordnung einer Geschäftsaufsicht wird vom Gericht dem Ausschuß und von diesem wieder 
einem Unterausschuß zur Begutachtung überwiesen. Die Gutachten machen in der über- 
wiegenden Mehrzahl die Anwälte; in vielen Fällen hat sich gezeigt, daß die Geschäfts- 
aussicht wieder ausgehoben werden muß; auch hierüber erstattet der Ausschuß Gutachten; 
das Gericht hat fast in allen Fällen sich den von den Ausschüssen erstatteten Gutachten 
angeschlossen. 
Ms Aufsichtspersonen fungieren ebenfalls in überwiegender Zahl Anwälte; die 
Aufstellung von Kaufleuten als Aussichtspersonen hat sich im allgemeinen als wenig emp- 
fehlenswert erwiesen, vielmehr besteht auf seiten der Kaufleute keine große Geneigtheit, 
das Ehrenamt der Aufsichtspersonen zu Überehmen. 
M
	        
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