Bek. belr. die Anordnung einer Geschäflsaussicht vom 8. August 1914. 109
b) Verneinend 1 351, II 100. 1 5b. Bebebbarkelt der Sahlungsunfähigkeit nach
ähigkeit infolge des krrieges Beendigung des Nrieges 1 333.
3. Stengs#n: 9 6. Die Anordnung der Geschäftsanfsicht finden
mur auf Antrag statt I 333, 11 102.
a) Antragsberechtigt ist der Schuldner 1 333.
II 102. .
b) Antragsberechtigt ist nur der Schuldner
a) Allgemeines I 331, II 101.
d) muß der rieg allelniger Grund der
Sohlungsunsähigkeir sein? I 332, II 101.
##. Bejahend 1 352. 1 333, II 102.
B. vernelnend 1 332, 11 101. c) Wo sl der Antrag zu stellen? 1 333, II 102.
4. Abwendbarkelt des Monkurses 1 332, II 101. d) Wie il der Antrag zu stellen? 1 335.
I. Hersönliche Doraussetzung für die Gulässigkeit der Geschäftsaufsicht.
Wer kann unter Geschäftsaufsicht gestellt werden.
(Abschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 330; 2, 98.)
4. Versicherungsgesellschaften?
Bendix, ZVers Wiss 16 280ff. hält gegenüber der abweichenden Stellungnahme
des Auff## Privatvers. (in Bd. 2, 99) seine daselbst mitgeteilte Ansicht aufrecht, daß auch
Vers V. auf Gegenseitigkeit, kleinere Vereine i. S. des VAG. v. 12. Mai 1901 und Versch
a. A. eine Geschäftsaufsicht beantragen können.
8 4.
Bestellung der Aufsichtsperson. — Bekanntmachung der Anordnung der
Geschäftsaufsicht.
Inhalts#lbersicht.
I. Bestellung der Aufsichtsperson 1 337, II Lod,D 5) Umfang der Mirteilung I 339, 11 105.
ill 10)0. . b) Form der Minteilung I 338.
1. Einer oder mehrerer 1 337, II 10#. 2. Keine öffentliche Belanntmachung 1 338.
a)Bilden mehrere Aufsichtspersonen eine 3. Auskunftspflicht der Gerichtsschreiber 1 338.
Rechtsgemeinschaft? 1 357, II 104. 4. Eintragung in öfkentliche Bücher und Re-
b) Nan für verschiedenc, in sich abgeschlos- gister? 1 339, II 105.
sene Geschäftszweige se eine selbständige "% 5. Mitteilung an die Richter und Gerichtsvoll.
Aufsichtsperion bestellt werden? I 337, zieher des Amtsgerichts I 339.
I1 10#. III. Derweisung auf die Nonkursordnung 1 337,
&. Bejaohend I 332, II 104. 1. II L05, II1 N#5O.
H. Derneinend 1 357. — 1. Allgemeines I 339.
2. Auswahl der Ausslchtsperson 1 357, II 10;, 1 2. Akteneinsicht I1 337, II 105.
III 10). " 3. Auskunsispflicht der Auskunftsperson I1
5. Amtsbeginn I 338. « 105.
II. Bekanntmachung der Anordnung der Ge- . Beweisaufnahme II 106.
schäftsoufsicht 1 339, II 105. . Beginn der Geschäftsaufsicht III 110.
1. Mitteilung an die Gläubiger I 338, II 105.
I. Bestellung der Aufsichtsperson.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 337; 2, 104.)
2. Auswahl der Aufsichtsperson (Erläuterung a bis i in Bd. 1, 334, 338; k, 1 in
Bd. 2, 104).
m) Soldan, DRAZ. 16 54. In München besteht ein Ausschuß von 18 Mitgliedern,
halb Anwälte, halb Kaufleule, welcher in drei Unterausschüsse zerfällt; jeder Antrag auf
Anordnung einer Geschäftsaufsicht wird vom Gericht dem Ausschuß und von diesem wieder
einem Unterausschuß zur Begutachtung überwiesen. Die Gutachten machen in der über-
wiegenden Mehrzahl die Anwälte; in vielen Fällen hat sich gezeigt, daß die Geschäfts-
aussicht wieder ausgehoben werden muß; auch hierüber erstattet der Ausschuß Gutachten;
das Gericht hat fast in allen Fällen sich den von den Ausschüssen erstatteten Gutachten
angeschlossen.
Ms Aufsichtspersonen fungieren ebenfalls in überwiegender Zahl Anwälte; die
Aufstellung von Kaufleuten als Aussichtspersonen hat sich im allgemeinen als wenig emp-
fehlenswert erwiesen, vielmehr besteht auf seiten der Kaufleute keine große Geneigtheit,
das Ehrenamt der Aufsichtspersonen zu Überehmen.
M