Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

112 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
(Jäger, KO. § 1410. Dem Gesetzgeber der Bek. konnte diese Rechtslage nicht entgangen 
sein. Wenn er trotzdem im §5 5 die einstw. Verfügungen nicht ausdrücklich ausnahm, muß 
angenommen werden, daß er auch die Zwangsvollstreckung aus solchen dem Verbote des 
5 5 unterwerfen wollte. Zum gleichen Ergebnis führen der Sinn und der Zweck der Vor- 
schrift. Wie 3 14 KO. für den Konkurs, will 8 5 der Bek. für die Dauer der Geschäftsaufsicht 
zur Wahrung der Gleichheit aller vom Verfahren betroffenen Gläubiger verhinderm, daß 
einzelne von ihnen sich vollstreckungsweise befriedigen oder Vorrechte verschaffen. Dieser 
Zweck würde auch dann vereitelt werden, wenn während der Geschäftsaufsicht aus einstw. 
Verfügungen in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden dürfte. Es gilt 
dies besonders für die vollstreckungsweise Vormerkung eines Anspruchs auf Einräumung 
einer Sicherungshypothek, weil diese schließlich zu einem Absonderungsrechte führt. Ein 
Anhalt für die hier vertretene Ansicht läßt sich endlich noch aus § 772 der Bek. entnehmen, 
insofern dieser den Schuldner anweist, Verfügungen über Grundstücke zu unterlassen, 
seine Ansprüche zu befriedigen und sicherzustellen. Es läßt sich nicht denken, daß der Schuldner 
von freiwilligen Sicherungen absehen soll, ihm aber zwangsweise Sicherungen erlaubt 
sein sollen. Man würde ihm damit nur unnötige Rechtsstreite aufdrängen. 
ô. OgG. 32 283 (KG. XXI). Keineswegs sind einstw. Verfügungen auch sachlich 
den Arresten gleichzustellen, da sie gänzlich anderen Zwecken dienen. Nur formell werden 
sie nach der 3P. im wesentichen gleich behandelt (JW. 15 161, 170; Mayer, Privat- 
recht des Krieges 156). Inwieweit etwa eine einstw. Verfügung dann nich: erlassen werden 
kann, wenn es zu ihrer Durchsetzung einer Vollstreckung bedarf, kann unerörkert bleiben, 
da hier nur das Verbot einer Handiung gefordert wird. 
2. Neue Klagen und anhängige Streitsachen. 
a) Sind neue Klagen zulässig? 
a. Bejahend (Erläuterung aa bis 66 in Bd. 2, 109). 
S### JW. 16 1212, Leipz Z. 16 1325, Recht 16 552 N. 1053 (München FS.) Neue 
Klagen sind krotz der Anordnung der Geschäftsaufsicht über den Bekl. zulässig. Für das 
Gegenteil sehlt in der VO. jeder Anhalt. Hätle der Bundesrat die Klage nicht zulassen 
wollen, so hätte die Aufnahme einer dem 5W 12 KO. entsprechenden Bestimmung sehr 
nahe gelegen. Dem Schuldner steht gegen einen Vollstreckungsversuch der Schutz des 
5766 ZPO. zu. 
E. Recht 16 552 Nr. 1060 (Nürnberg II). Die Anordnung der Geschäftsaussicht 
hindert nicht die Erhebung einer Leistungsklage und die Verurteilung des Beaufsichtigten 
zur Leistung. — Letzterer bleibt zur Erfüllung seiner Verbindlichkeilen ohne Rücksicht auf 
die selbsländige Stellung der Aufsichtsperson verpflichtet. Die Vorschrift des 67 Abs. 2 VO. 
regelt nur das Innenverhältnis; anhängige Prozesse unterliegen weder der Unterbrechung 
noch der Aussetzung, neue Prozesse können anhängig gemacht werden. Der Gläubiger 
hat ein Interesse und ein Recht, auf die verweigerte Leistung des Schuldners rechlzeilig. 
einen Vollstreckungslitel zu erwirken. Das Ziel der VO. ist nur, mittels Vollstreckungs- 
aufschubs ohne Konkursverfahren die allmähliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger 
zu ermöglichen. Eine weitere Beschränkung der Gläubigerrechte ist mil dem Wortlaut 
und dem Zwecke der VO. unvereinbar. 
M. Goldschmit, JW. 16 1326. Entweder hat das Vorliegen zahlreicher Schuld- 
titel nach Aufhebung der Geschäftsaufsicht den Zusammenbruch des Schuldners zur Folge, 
dann wird der Zweck des Aufsichstverfahrens vereitelt und die Gläubiger erhalten auch 
keine Befriedigung, oder es wird, um die Vollstreckungstitel zu neutralisieren — was sich 
wohl als notwendig erweisen wird —, ein neues Uberleitungsverfahren von der Aufsicht in 
den freien Gewerbebetrieb geschaffen werden müssen, dann nützt dem Gläubiger sein Urteil 
auch nichts. Die Berücksichtigung dieser Fälle hälle ein Verbot der Klaganstellung gerecht- 
fertigt, auch jetzt wäre es noch nicht zu spät; erhebliche Kosten würden dem Schuldner erspart. 
. Für die Zulässigkeit der Klageerhebung auch Bad Rpr. 16 153 (Karlsruhe II) 
und JW. 16 1491 (Cöln 1).
	        
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