116 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Mittel zur verständigen und gerechten Abwicklung der Vermögensverhältnisse. Sie ent-
zieht nicht einmal dem Schuldner die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen (5 7
Abs. 2 ist nur eine Sollvorschrift). Wenn das Gesetz mithin selbst hier nur schonend in die
Rechtsverhältnisse der Parteien einzugreisen für nötig hält, kann man es in anderen
Richtungen nicht ausdehnend auslegen, ohne gegen seinen Geist zu verstoßen. Sein Wesen
als das einer Ausnahmebestimmung ist daher auch insoweit zu wahren.
6S. JW. 16 1037 (Stuttgart III). Die nur für das Konkursverfahren getroffene
Vorschrift des § 55 Ziff. 2 KO. kann auf den Fall der Abtrelung zwecks Aufrechnung gegen
einen unter Geschästsaufsicht stehenden Gläubiger nicht entsprechend angewendet werden:
das verbietel sich durch die Natur des zur Abwendung von Konkursen eingeführten
Instituts der Geschäftsaussicht, das sich vom Konkursverfahren grundsätzlich unterscheidet:
vgl. 58 BRVO. v. 8. August 1914 und den auf bestimmte einzelne Paragraphen der KO.
verweisenden 3 9 daselbst.
&. JW. 16 1037, Recht 16 462 Nr. 917 (Stuttgart III). Es läßt sich unmöglich an-
nehmen, die Aufrechnung habe gegenüber einem unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner
in weiterem Umfange als gegenüber einem Gemeinschuldner, nämlich allgemein
ausgeschlossen werden sollen: eine dem § 55 Ziff. 2 KO. entsprechende Bestimmung fehlt
aber eben in der BRV O. und läßt sich in diese nicht hineininterpretieren. Der § 394 B.
kann also auch in einem Fall der vorliegenden Art der Aufrechnung nicht im Wege stehen.
Das ergibt aber auch sein Inhalt, der sich nur auf solche Forderungen bezieht, die ihrer
besonderen Art nach der Pfändung nicht unterliegen, nicht aber schlechthin auf alle
Forderungen, die deshalb nicht gepfändet werden können, weil der Vermögenskomplex,
dem sie angehören, dem Zugriff der Gläubiger oder (im Konkurs) einzelner (Konkurs.)
Gläubiger entzogen ist.
E. JW. 16 1213 (Karlsruhe IV). Die Aufrechnung steht sowohl dem Schuldner wie
dem Gläubiger zu. § 394 Be#. ist aus den zutreffenden Gründen des O#. Celle (in
Bd. 2, 113) nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Nr. 2 KO.
ist ausgeschlossen. Die VO. steht auf dem Slandpunkt, gleichzeitig im Interesse der Auf-
rechterhaltung des Kredies des Schuldners die Rechte des Gläubigers tunlichst zu wahren.
7. Jür die Zulässigkeit der Aufrechnung LG. Flensburg, SchlHolst Anz. 16 85.
IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldverhältnissen.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 351; 6 ind Bd. 2, 114.)
7. DJZB. 16 1002 (Karlsruhe I). Dem Bürgen steht die Einrede der Vorausklage
nicht zu.
86.
Rechtsstellung der Aufsichtsperson.
Inhaltsübersicht.
1. Regelsoll 6 6 Abf. 1 Satz 1): Unterstütgung und c) Dergütung des Geschäftsföbrers 1 335.
Uberwachung I 352, II 115. — 2. Ubernahme der Geschäftsführung durch die
1. Allgemeines 1 362, II 115. 7 Aufsichesperson 1 355, II 1L#8.
2. Einzelheiten 1 355, II Uô. a) I die Ubernahme zulässig? 1 355, II
II. Sonberfall (6 Abs. 1 Sag 3) I 353, II 117. 118.
III. Ubertragung der Geschäftsführung (5 6 Abfl. 1 G. Bejahend 1 355.
Sag 2) I1 333, II 117v. K. verneinend I 366, 11 118.
L. bertragung auf einen anderen I 353, II db) Wirkungen der Dbernahme I1 356.
1#. IV. Enischeidung bei Widerspruch I 355, II AlS8.
a) Uur die Geschäftsführung, nicht das V. Auslagen und Derglliung der Aussichtsperson
Uuflsichtsamt wird übertragen I 353. 1 356, I1I 118, III 1172.
o) Wirkung der HUbertragung 1 354, II 117.;: 1. Seitpunkt der Festsetzung I 356, II 118.
G. Im erhältnis zum Schuldner I 354, 2. Höhe der Dergütung 1 356.
I1 117. 1 3. Wirkung der Festsetzung I 362, II 1ls, I11
K. Im Verhältnis zu Gehilsen 1 3353. 117.
J. Im Derhältnis zu Dritten 1 355, II a) Außerkalb eines Konfursverfahrens 1.
AUs. 366, II 1J18.