122 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
urteilung der Fragc, ob solche Angaben vorliegen, zeitlich getrennt erschienene Artikel
zusammengefaßt werden.
Dazu: Bank A 16 426. Auch wer der VO. v. 25. Februar 1915 ablehnend oder
kritisch gegenübersteht, wird sich mit einer einschränkenden Auslegung in der vom &.
gewiesenen Richtung, bei welcher nur die Milteilung richliger Kurse strafbar, diejenige
unrichtiger Kurse dagegen erlaubt ist, nicht befreunden können.
(Verordnungen Nr. 14, 15 als 11, 12 in Bd. 1, 380ff.; Nr. 16 als Nr. 13 in Bd. 2, 126.)
17. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ausnahme von
dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren
usiws. Vom 29. August 1916. (RGBl. 993.)
Auf Grund des §& 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt:
Zulässig sind bis auf weiteres Mitteilungen von Personen und An-
stalten, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig betreiben, an ihre Kunden
über Verkaufspreise, die für ausländische Wertpapiere auf Grund der
im Ausland notierten Kurse im Inland zu erzielen sind.
18. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit
von Lohn--, Gehalts= und ähnlichen Ansprüchen.
Vom 17. Mai 1915. (RGBl. 285.)
Worllaut und Begründung in Bd. 2, 126.
82.
I. Einwirkung auf bereits erworbene Pfändungspfandrechte.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 129.)
4. Schneider, Baypfl S. 16 131. Einer Erinnerung bedarf es nicht. Die Un-
wirksamkeit tritt von Rechts wegen ein. Hierfür spricht auch die Erwägung, daß Kriegs-
teilnehmer kaum in der Lage sind, rechtzeitig Erinnerung einzulegen; ebenso Dittrich
das. 255 und, wie er mitteilt, die Rechtsübung des Amtsgerichts München.
5. Wertheimer, Baypfl 3. 16 255. Tritt der in Bd. 2, 129 unter 2 mitgeteilten
Ansicht von Kastner bei, daß es einer Erinnerung bedarf.
6. Dittrich a. a. O. 256. Auf Wunsch des Schuldners erläßt das AG. München
folgenden durch Vordruck vorbereiteten Beschluß:
1. Die mit dem Beschluß vnoo ausgesprochene Lohn-(Gehalts-PPfändung gilt
seit 18. Mai 1915 nur noch füt .. . . . d. jährlich 2000 M., monatlich 166,67 M.
übersteigenden Betrag.
2. Dieser Beschluß ist gebührenfrei.
Dieser Beschluß hat nur feststellende Bedeutung und wird in das Vollstreckungs-
register nicht eingetragen.
II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
1. Bekanntmachung, betr. die Abtretung und Pfändung der
Forderungen an die Kriegskasse und die Überlassung von
Pferden, Fahrzeugen und Geschirren. Vom 12. August 1914.
(Rl. 370.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 382ff.