Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts vom 9. Dezember 1915. 123 
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 1, 383ff.) 
8. Recht 16 139 Nr. 257 (Nürnberg II). Da zur Pfändung einer Forderung dieser 
Art, über die eine Urkunde (sog. Anerkenntnis) ausgestellt ist, außer dem Pfändungsbeschluß 
die Übergabe der Urkunde an den Gläubiger und im Falle der Zwangsvollstreckung ihre 
Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger 
erforderlich ist und genügt, so ist die Wirksamkeit einer solchen Pfändung nach den inhaltlich 
gleichen Grundsätzen für die Pfändung einer Briefhypothek ( 830 8.) zu beurteilen. 
9. Recht 16 139 Nr. 258 (Nürnberg 11). Haben mehrere Gläubiger hinsichtlich einer 
Pferdegeldforderung des Schuldners Pfändungsbeschlüsse erwirkt, hat aber nur einer der 
Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme der Anerkenntnisurkunde be- 
auftragt, so wird die Pfändung der Forderung nur für diesen Gläubiger wirksam, da die 
Wegnahme, abgesehen von dem besonderen Falle des § 854 3 PO. nicht kraft Gesetzes für 
alle Pfändungsgläubiger wirkt. 
(Verordnung Nr. 2 in Bd. 1, 385.) 
3. Bekauntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der 
Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Ver- 
mögens. Vom 10. Dezember 1914. (RGBl. 499.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 386, 387. 
Erläuterung in Bd. 1, 386ff.; 2, 139ff. 
— Diese Verordnung ist aufgehoben durch § 19 der Verordnung über die Geltend- 
machung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden v. 8. Juni 1916, Rl. 464. 
Schristtum und Rechtsprechung zu der VO. v. 10. Dezember 1914 sind dort bei ## 10ff. 
berücksichtigl. — 
(Verordnung 4 in Bd. 1, 390.) 
5. Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. 
Vom 4. November 1915. (Rl. 732.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 140. 
Bendix, ZVers Wiss. 16 261. Unter die Einzelfälle des § 196 BG B. lassen sich die 
Asprüche aus Versicherungsverträgen nicht bringen. Dagegen fallen die 1914 verjährenden 
Rentenansprüche aus Versicherungsverträgen auch unter den Begriff der Renten in §5 197 
Be. Sie verjähren deshalb, wenn die übrigen Voraussehungen zutreffen, erst Ende 1916. 
Namentlich gilt das für die sog. Rentenvers. und für die Unfallvers. (Zweifel hinsichtlich 
der Haftpflichtvers. werden erörtert.) Die vertraglichen Ausschlußfristen für Rentenansprüche 
(i. Gegens. zur Verfallabrede) sind den Verjährungsfristen nicht gleichzustellen (zweifelnd 
Auss A. Privatvers. Veröffentl. 15 71). 
6. Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts. 
Vom 9. Dezember 1915. (Rl. 811.) 
Wortlaut in Bd. 2, 141. 
Begründung. (D. N. VIII 99.) 
Nach den ###0 l, 902 des Handelsgesetzbuchs (in der Fassung des Gesetzes v. 
7. Januar 1913, RBl. c0) beträgt die Derjährungsfrist für gewisse seerechtliche 
Forderungen, insbesondere für die Ansprüche der Ladungsbeteiligten, regelmäßig 
ein Jahr. Die Frist beginnt für die Ladungsbeteiligten nach § 903 Ur. 2 mit dem Ab- 
laufe des Jahres, in welchem die Ablieferung der Güter erfolgt ist, in Ansehung der
	        
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