Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

124 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Forderung wegen Nichtablieferung von Gütern aber mit dem Ablaufe des Jahres, 
in welchem das Schiss den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn 
dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem der Beteiligte 
sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Menntnis erlangt Aus den Kreisen 
des Handels ist darauf hingewiesen worden, daß ein Bedürfnis bestele, die Fristen zu 
verlängern, namentlich hinsichtlich der Ladungen auf Schiffen, die nach Ausbruch des 
Krieges ihre Reise abbrechen mußten und die Waren daher nicht am Bestimmungshafen 
abliefern konnten. Erfolge eine Fristverlängerung nicht, so würden die Kaufleute ge- 
nötigt sein, in zahlreichen Fällen noch vor dem 1. Januar 1916 wegen der versandten 
Waren lllage zu erbeben, da sie sich anderenfalls der Gefahr aussetzten, dab man ihnen 
später den Einwand entgegensetze, sie hätten schon im Jahre lclá von dem Derlaste 
oder der Beschädigung der Waren Kenntnis erlangt, ihre Forderungen seien daher 
verjährt; wann die Gerichte eine Menntnis im Sinne des 3 903 Mr. 2 als vorliegend 
annehmen würden, lasse sich nicht voraussehen. Wenn nun auch rechtlich die bloße Der- 
mutung eines Schadens der lKenntnis nicht gleichsteht, so mußte doch damit gerechnet 
werden, daß die Beteiligten, schon um sicherzugehen, noch vor Schluß des Jahres lol, 
in zahlreichen Fällen bloß zum 5wecke der Unterbrechung der Derjährung Ulage#n# 
anstellen würden, die bei näherer Aufklärung des Sachverhalts unterblieben wären. 
Um dies zu vermeiden, hat der Zundesrat durch die auf Grund des §& 3 des sog. Erm G. 
erlassene Bek. v. 0. Dezember 1015 bestimmt, daß die Verjährung hier ebenso wie bei 
den in den ## 106, 107 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen (Zek. 
v. 4. Movember 1015, ReOBl. 732) nicht vor dem Ende des Jahres lolé abläuft. Die 
gleiche Bestimmung wie für die Ansprüche der Ladungsinteressenten ist für die sonstigen 
nach den di# 001, 902 des Handelsgesetzbuchs einer kurzen Derjährung unterliegenden 
Forderungen gegen die Reeder vorgesehen, ferner auch für die entsprechenden Forde- 
rungen der Reeder gegen die Ladungsbeteiligten (6904 Abs. 2). Die Forderungen gegen 
die Reeder aus den Dienstverträgen sind ohneb#n schon durch die DO. v. 4. Movember 
1015 mitbetroffen. Ausgenommen sind mit Räücksicht auf die internationalen Uber- 
einkommen über den Susammenstoß von Schiffen und über die Hilfeleistung und Bergung 
in Seenot vom 23. September 1910 (RGBl. 1913, 49, 66) die Forderungen aus einem 
Susammenstoße von Schiffen oder aus einer Hilfeleistung oder Bergung, die in zwei 
Jahren, von dem Unfall an gerechnet, verjähren (Handelsgesetzbuch § c0 u Mr. 2, & 003 
Nr. 3, 3a; Übereinkommen über den Susammenstoß Art. 7 Abs. 1 über die Bergung 
Art. lo Abs. 1). 
7. Verordnung über die Verjährungsfristen. Vom 26. Oktober 
1916. (Rl. 1198.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
In der Verordnung über die Verjährungsfristen vom 4. November 1915 
(Röl. S. 732) und in der Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts 
vom 9. Dezember 1915 (Rö#l. S. 811) tritt an die Stelle der Jahreszahl 1916 
die Jahreszahl 1917. 
IIII. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners. 
1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckverkehrs im Falle kriegerischer Ereignisse. 
Vom 4. August 1914. (R l. 327.) 
Wortklaut und Begründung in Bd. 1, 392—395.
	        
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