132 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
verhältnis oder zum Swecke freiwilliger Hilfeleistung bei der bewaffneten Macht be-
finden. Darüber hinaus erstreckt der Abs. 2 des & 1, hervorgetretenen Bedürfnissen
entsprechend, den Geltungsbereich der VDerordnung auf solche Hersonen, die nicht zur
bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufbalten oder ihr gefolgt sind (oal.
+ 155 des Militärstrafgesetzbuchs), oder wenn sie, z. B. als Sivilgefangene oder als Geiseln
in die Gewalt des Feindes geraten sind.
Eine weitere Einschränkung erfährt das Anwendungsgebiet der Derordnung da-
durch, daß sie für die bezeichneten Hersonen nur dann gelten soll, wenn sie an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen haben und während desselben vermißt worden sind.
Die Begriffe der Teilnahme an dem Kriege und des Dermißtseins sind nach der Ver-
ordnung grundsätzlich dieselben wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Bei Hersonen,
die an sich nicht zur bewaffneten Macht gehören, ergibt sich aus den Verhältnissen, die
zu ihrer Gleichstellung mit den Angehörigen der bewaffneten Macht führen (z. B. Auf-
enthalt im Mampfbereiche, Derschleppung oder Internierung durch den Feind) zugleich,
worin im Einzelfalle das der Teilnahme am Kriege gleich zu erachtende Tatbestands-
merkmal zu erblicken sein wird. „Während des Krieges vermißt"“ ist eine Herson nicht
schon dann, wenn dieser Sustand zeitlich vor Beendigung des Krieges eingetreten ist,
vielmehr ist ein sachlicher Susammenhang des Dermißtseins mit der Teilnahme am lkriege
in dem gekennzeichneten Sinne erforderlich. Dieser sachliche Jusammenhang wird
häufig auch dann gegeben sein, wenn das Dermißtsein nicht auf dem Kriegsschauplatze,
sondern z. B. auf dem Marsche, auf See oder am Grte der Gefangenschaft eingetreten
ist. Auch diese Fälle werden von der Derordnung mitumfaßt.
Ist seit dem Eingange der letzten Nachricht von dem koben einer Herson, auf
welche die bezeichneten Doraussetzungen zutreffen, einerlei, ob diese Machricht von ihm
selbst oder von einem anderen herrührt, ein Jahr verstrichen, so kann nach den gemachten
Erfahrungen nicht mehr damit gerechnet werden, daß der Verschollene noch lebt. Nach
Ablauf dieses Seitraums soll daher das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Codes-
erklärung eingeleitet werden können. Führt das Derfahren dazu, die Todeserklärung
auszusprechen, so muß das ergehende Ausschlußurteil den Seitpunkt feststellen, der als
Seitpunkt des Todes anzunehmen ist. Entsprechend dem Grundsatze des 3 18 Abf. 2,
& 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dieser Geitpunkt in erster Linie nach dem Ergebnisse
der veranstalteten Ermittlungen und in Ermanglung eines solchen Ergebnisses auf den
Seitpunkt zu bestimmen, in dem der Antrag auf CTodeserklärung zulässig geworden ist
(62 Satz 1). Ergeben die Ermittlungen, daß der Verschollene vor oder nach dem Ein-
gange der letzten Nachricht von seinem Leben an einem besonderen Kriegsereignisse,
z. B. einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dgl., beteiligt gewesen
ist, und daß er seitdem vermißt wird, so spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bei
diesem Ereignisse sein Leben verloren hat. Mach dem Vorgang des #& 18 Abs. 2, + 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll daher in solchen Källen der Seitpunkt des Ereignisses
als Seitpunkt des CTodes angenommen werden, es sei denn, daß die Ermittlungen die
Annahme rechtfertigen, der Derschollene habe das Ereignis überlebt (& 2 Sah 2); in
diesem letzteren Falle bewendet es bei der Regel des Satzes 1.
Die Codeserklärung begründet nach 18 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Dermutung, daß der Derschollene in dem in dem Ausschlußurteile bezeichneten Seit-
punkte gestorben sei (ogl. dazu noch 5 18 Abs. 3). Der §& 3 des Entwurfs sieht entsprechend
dem § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, daß bis zu jenem Seitpunkt das Fortleben
des Derschollenen vermutet wird. Soweit in den §D5 1 bis 3 nichts Abwelchendes be-
stimmt wird, gelten für die Doraussetzungen und die Wirkungen der Todeserklärung
die allgemeinen orschriften.
Der 84, mit dem die Verfahrensvorschriften beginnen, enthält an der Spitze die
Anordnung, daß für das Derfahren die Vorschrifien der Zivilprozeßordnung gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist. In Betracht kommen die allgemeinen Zestimmungen
über das Aufgebotsverfahren (s# 346 bis 959) nebst den Ergänzungen und Abweichungen