Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916. 135
der Schutztruppen eingerichtet sind; sie gestattet es, die erleichterte Form der Beweis-
aufna#me auch dann noch anzuwenden, wenn die zurzeit bestehenden Nachrichten-
abteilungen aufgelöst und ihre Geschäfte anderen Abteilungen der betreffenden Behörden
zugeteilt sein werden. Die Vorschriften des & 1# sollen in allen nach der Derordnung
zu entscheidenden Fällen bei Anträgen auf Todeserklärung, bei Anfechtungsklagen und
bei Anträgen auf Aufbebung eines Ausschluhurteils gemäß 88 11, 16 des Entwurfs
angewendet werden.
Kür ein durch die Derordnung geregeltes Derfahren sollen Gebühren nicht erhoben
werden (5 16 Abs. 1). Wird eine Todeserklärung ausgesprochen, so können die dem
Antragsteller erwachsenen notwendigen Uosten nach &071 der Zivilprozeß ordnung dem
Nachlaß auferlegt werden. Es erscheint angemessen, daß das Gericht die Rückerstattung
dieser Mosten anordnen kann, wenn die Todeserklärung wieder aufgehoben wird; auch
sollen in diesem Falle demjenigen, der die Todeserklärung erwirkt hat, die durch den
Antrag auf Aufbebung des Ausschlußurteils dem Antragsteller erwachsenden außer-
gerichtlichen Mosten auferlegt werden können (5 18 Abs. 2). Uber die außergerichtlichen
Mosten einer Anfechtungsklage bedarf es keiner besond eren Dorschrift.
Literatur.
Dronke, Die Todeserklärung Kriegsverschollener. JW. 16 632. — Fürnrohr,
Die Todeserklärung bei Kiiegsverschollenheit. D3ZZ. 16 332. — Possmann= Die Todes-
erklärung Kriegsverschollener und die Sozialversicherung. DJ3Z. 16 619, Ms#M V. 16 344ff.
— Krause, Die Todeserklärung verschollener Kriegsteilnehmer und ihre edeutung für
die Krankenversicherung. Ortskrankenk. 16 492 ff. — Kreschmar, Todeserklärung von
Kriegsverschollenen. SächsA. 16 209. — Lafrenz, Todeserklärung Kriegsverschol-
lener. Recht 16 505. — Lemme, Die Todeserklärung Kriegsverschollener. Recht 16
372, Erwiderung von Stern, das. 508. — v. Miltner, Die Todeserklärung Kriegs.
verschollener. LeipzZ. 16 727. — v. Olshausen, Die Todeserklärung Kriegsverschol-
lener. JW. 16 642. — Riezler, Todeserklärung Kriegsverschollener. Bayhpfl S. 16
161.— Schmidt, Die Rechtsverhältnisse der Vermißten, Berlin 1916. — v. Seuffert.
Die BRVO. über die Todeserklärung Aeegsverschellener v. 18. April 1916. Recht 16
429e f. — Stern, Die Todeserklärung Kriegsverschollener mit Rücksicht auf die BRB0.
v. 18. April 1916. Gruchots Beitr. 60 545ff. — Weyhl, Zur Todeserklärung Kriegsver-
schollener. DJ Z. 16 617.
Vorbemerkung.
1. Rie zler a. a. O. 162. Die Gültigkeil der V O. ist nicht zu bezweifeln. Vergegen-
wärtigt man sich, daß ein längeres Unterbleiben der Todeserklärung in der Regel zugleich
eine ebensolange Verzögerung der Hinterbliebenenfürsorge und der Auszahlung von
Versicherungssummen bedeutet, so wird man anerkennen müssen, daß die V O. in der Tat
schwerer wirtschaftlicher Schädigung vorbaut; ebenso Stern a. a. O. 547, Weyla. a. O 618.
2. Dronke a. a. O. 632. Die Befugnis des Bundesrats, das von vielen Seiten
verlangte Gesetz im Verordnungswege auf Grund des sog. Ermächtigungsgesetzes zu er-
lassen, kann nicht wohl bezweifelt werden. Dasselbe Gebot tunlichster Verminderung und
Verhütung der mit der Ungewißheit über Leben und Tod verbundenen wirtschaftlichen
Nachteile und möglichster Sicherung des Rechtsverkehrs, das die Einrichtung der Todes-
erklärung überhaupt rechtfertigt, führt auch zu einer Sonderregelung der Kriegsfälle von
Verschollenheit, deren große Zahl und gleichzeitiges Auftreten ihre schädlichen Wirkungen
noch verschärft und ihre Abstellung aus einer Forderung schutzbedürftiger Einzelinteressen
zu ciner solchen des Wirtschaftslebens der Allgemeinheit macht. Damit war die Voraus-
setzung für die Zuständigkeit des Bundcsrats gegeben.
6# 1 bis 3.
Die sachlichen Voraussetzungen der Todeserklärung.