136 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
81.
Inhaltsübersicht.
1. Angehörige der bewaffneten Macht des Deut- 2. Während des Krieges III 137.
schen Reiches ufm. III 136. 3. Inwieweit wird ein ursächlicher Fusammen.
II. Ceimahme am Iriege III 136. . hangmitdemxtiegeoownsgesegtkIIIUT
Ul.«währenddestckiegesvetmißrsIIIUS. IV. Die Berechnung der Frist III 139.
1. Dermißt III 136. V. Die Hersonen des Abs. 2 III 110.
I. Angehörige der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches usw.
1. Dronke a. a. O. 633. Die zurzeit in Gemeinschaft mit uns den Krieg führenden
Staaten (Österreich-Ungarn, Türkei, Bulgarien) sind alle mit uns verbündet; die Ein-
beziehung der befreundeten Staaten ermöglicht eine Berücksichtigung der Fälle von Ver-
schollenheit im türkischen Heere, die eingetreten sind, bevor das förmliche Bündnisver-
hältnis in Kraft trat.
2. Dronke a. a. O. 633. Nach § 1 Kr Versch V. können ebensowenig, wie dies nach
5 15 BGB. möglich wäre, alle Verschollenen der verbandeten Heere von einem deutschen
Gerichte für tot erklärt werden. Auch hier gilt Art. 9 EG#B#G., nach dessen Abs. 1 Boraus-
setzung einer Todeserklärung nach den deutschen Gesetzen ist, daß der Verschollene bei dem
Beginn der Verschollenheit ein Deutscher war.
3. Dronke a. a. O. 633. Zur bewaffneten Macht sind auch die Armierungssoldaten
zu rechnen. Bei den Schutztrupven fallen deren eingeborene (farbige) Angehörigen nach
*4 Schutz Geb G. nicht unter die Kr Versch V.
II. Teilnahme am riege.
1. Dronke a. a. O. 634. Teilnahme gerade an einer Kampfhandlung ist nicht er-
forderlich, sogar der immobile Kriegsteilnehmer nimmt am Kriege teil, auch auf ihn kann
daher unter Umständen die Kr Versch V. Anwendung finden.
2. Dronke a. a. O. 634. Im Aufsgebotsversahren müssen die besonderen Umstände
des Falles über das Vorliegen einer „Kriegsteilnahme"“ entscheiden. Dies gilt vor allem
für die Personen, die sich nur beim Heere befinden oder ihm folgen, und die Zivilgefangenen,
mögen sie nun von feindlichen Truppen aus der Heimat verschleppt oder fern vom Kriegs-
schauplatze festgenommen und festgehalten worden sein (Abs. 2). Bei ihnen wird in der
Tatsache, die zu ihrer Gleichstellung mit den Angehörigen der bewaffneten Macht fuührt,
in der Regel zugleich auch das der „Teilnahme am Kriege“ gleich zu erachtende Tatbestands-
merkmal zu erblicken sein (Begr.). Wenn sie „in die Gewalt des Feindes geraten", so nehmen
sie im Sinne der Kr Versch V. dadurch am Kriege teil.
III. „Während des Krieges vermißt“.
1. Vermißt.
a) Dronke a. a. O. 634. „Vermißt“ ist im Sinne beider Vorschriften derjenige
Angehörige einer bewaffneten Macht, der sich zu einer bestimmten Zeit nicht mehr bei ihr
befindet, während weder über seinen Tod noch über seine Gefangenschaft noch über sein
sonstiges Verbleiben irgendwelche Nachrichten vorliegen.
b) Dronke a. a. O. 634. Zivilpersonen, die in feindliche Gewalt geraten (Abs. 2),
sind dementsprechend als vermißt anzusehen, wenn sie sich nicht mehr an ihrem letzten
aus der Freiheit oder aus der Gefangenschaft bekannten Aufenthaltsorte befinden und
Nachrichten über sie dort fehlen.
e) Stern a. a. O. 554. Vermißt ist derjenige, welcher sich zu einer bestimmten
Zeit nicht mehr an seinem Wohn= oder Aufenthaltsort oder dem Orte, wo seine Anwesen-
heit zu erwarten wäre, befindet und über dessen Verbleib an der Stelle keine Nachrichten
vorliegen, bei der solche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge vorhanden sein müßten.
Entfernung von dem bezeichneten Orte ist nicht Voraussetzung, z. B. wenn jemand nach
Sprengung eines Hauses nicht mehr zum Vorschein kommt. Das Vermißtsein wird zur